Aktuelles
OLG Karlsruhe v. 5.6.2026 - 14 W 123/25 (Wx)
Vom Grundsatz der Zeitgleichheit von Sach- und Kostenentscheidung in § 353 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die zum Schutz des Rechtsverkehrs gebotene Einziehung eines unrichtigen Erbscheins nicht deswegen aufgeschoben werden soll, weil mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Kostenentscheidung noch nicht getroffen werden kann. Eine nachträgliche Kostenentscheidung in Fällen, in denen das Nachlassgericht entweder die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Kostenentscheidung "vergessen" oder aus Rechtsgründen bewusst davon abgesehen hat, eine Kostenentscheidung zu treffen, ist unzulässig.
EuGH v. 4.6.2026 - C-147/24
Der Mutter eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist, kann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zustehen, in dem sie mit ihrem Sohn wohnt und dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt. Dies gilt auch dann, wenn sie bereits über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügt.
BGH v. 15.4.2026 - XII ZB 247/25
Zwar entsteht dann, wenn Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen allein übernimmt, daraus auch dann kein Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. In einem solchen Fall kann weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs die Rückzahlung von Geldern verlangt werden, deren familienbezogene Verwendung nicht belegt werden kann. Befindet sich die Ehe aufgrund Zerrüttung bereits in der Trennungsphase, dann beanspruchen für das Zusammenleben ggf. getroffene Regelungen indessen nicht ohne Weiteres Fortgeltung, weil das zugrundeliegende Vertrauensverhältnis nicht mehr in gleicher Weise gegeben sein wird.
OLG Hamm v. 9.4.2026 - 6 UF 90/25
Einem Unterhaltsschuldner kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sein, sich gegenüber seinem minderjährigen Kind auf eine durch eine Haftstrafe bedingte Leistungsunfähigkeit zu berufen, wenn er aufgrund schwerer Missbrauchstaten gegenüber dem Kind und nahen Angehörigen inhaftiert ist. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da der Senat von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur selbst verschuldeten Leistungsunfähigkeit abweicht.
BGH v. 1.4.2026 - XII ZB 647/24
Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gem. § 46 Abs. 3 FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt (im Anschluss an BGH v. 12.11.2025 - XII ZB 275/24 - FamRZ 2026, 309). Für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG reicht die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht aus (im Anschluss an BGH v. 14.8.2024 - XII ZB 478/22 - FamRZ 2024, 1897).
BGH v. 22.4.2026 - XII ZB 218/25
Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen.
BGH v. 13.5.2026 - IV ZB 7/25
Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB.
OLG Hamm v. 24.3.2023 - 13 UF 149/25
Auf gleichartige Anrechte i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG kann entgegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung § 18 Abs. 2 VersAusglG angewandt werden. Maßgeblich hierfür ist insbesondere der Referentenentwurf des BMJV vom 5.2.2026, wonach die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG auf gleichartige Anrechte ausdrücklich klargestellt werden solle. Zudem ist der Halbteilungsgrundsatz nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr verfassungsrechtlich, sondern lediglich einfachgesetzlich begründet.
OLG Hamm v. 18.3.2023 - 5 WF 20/26
Nach Ablauf der Monatsfrist des § 251 Abs. 1 S. 2, Nr. 3 FamFG für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren vorgebrachte Einwendungen sind nach § 252 Abs. 5 FamFG zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Bei der Monatsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist.
Das BMJV hat am 22.5.2026 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem Betroffene von häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden sollen. Im Gesetzentwurf ist u.a. ein neuer Wahlgerichtsstand vorgesehen: Er soll gewaltbetroffenen Elternteilen eine Möglichkeit eröffnen, in familiengerichtlichen Verfahren ihren aktuellen Aufenthaltsort geheim zu halten.
BGH v. 18.3.2026 - XII ZB 227/25
Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB zustehen. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich i.H.v. 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung. Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann. Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssen, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig.
Der Bund stellt den Ländern ab 2026 4 Mrd. € für Investitionen in die Kindertagesbetreuung sowie die Hochschul- und Wissenschaftsinfrastruktur zur Verfügung. Das Ziel: Mehr Plätze, bessere Ausstattung und moderne Einrichtungen.
OLG Nürnberg v. 14.4.2026 - 11 UF 940/25
Übergibt der Ehemann seiner Ehefrau im Rahmen der Hochzeitszeremonie in Geschenkpapier eingewickelte Kfz-Kennzeichen eines Autos und wird die Ehefrau anschließend in die zum Fahrzeug zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen, so ist die Ehefrau als Eigentümerin des Fahrzeugs anzusehen. Das gilt auch dann, wenn der Ehemann den Zweitschlüssel behält und Kosten für das Fahrzeug während der Ehezeit überwiegend vom Ehemann oder dessen Firma getragen werden.
BVerwG v. 29.4.2026 - 1 WB 27.25
Das BVerwG hat dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung zu der Frage vorgelegt, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss.
OLG Hamm v. 5.1.2026 - 5 UF 127/25
Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unterscheiden sich wesentlich von solchen aus der betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes. Zwar handelt es sich ebenfalls um betriebliche Altersversorgung, jedoch in einer Sonderform mit eigenen gesetzlichen Vorgaben (u.a. § 18 BetrAVG; §§ 45 ff. VersAusglG).
KG Berlin v. 8.4.2026 - 25 WF 9/26
Übersetzungskosten für fremdsprachige, in das Verfahren eingeführte Unterlagen sind nach §§ 80, 85 FamFG, 104 ZPO erstattungsfähig, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter sie ex ante als sachdienlich für eine sachgerechte Rechtsverfolgung oder -verteidigung ansehen durfte. Ein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht liegt nicht vor, wenn eine bloß zusammenfassende Übersetzung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht ausreicht.
BGH v. 4.3.2026 - XII ZB 524/25
Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.
Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 22.4.2026 beschlossen hat. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können.
BGH v. 11.3.2026 - XII ZB 387/25
Ein Trennungsunterhaltsverfahren ist nicht deshalb auszusetzen, weil der Unterhaltspflichtige in Italien ein Delibationsverfahren betreibt, um die kirchengerichtlich ausgesprochene Nichtigkeit der von ihm eingegangenen Konkordatsehe zivilrechtlich für wirksam erklären zu lassen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren einen Teil der Kosten der Unterhaltssache, über deren Verteilung gem. § 243 FamFG einheitlich im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist.
BGH v. 11.2.2026 - XII ZB 158/24
Einem Elternteil fehlt die gem. § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB abgelehnt worden ist.
KG Berlin v. 24.3.2026 - 1 W 389/25
In einem Berichtigungsverfahren bezüglich des Wegfalls des Zusatzvermerks bei dem Kind nach § 35 Abs. 1 PStV; Punkt 21.4.7 Satz 3 PStG-VwV ist nicht allgemein über die Rechtmäßigkeit des registrierten Geburtsnamens des Kindes zu befinden. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Richtigkeit des Zusatzvermerks. Entfällt der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei der nach der Registerverlautbarung namensgebenden Mutter, muss auch der bei dem Kind eingetragene Zusatzvermerk entfallen.
OLG Braunschweig v. 24.3.2026 - 2 W 37/26
Veräußert der Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen Ehegatten, bedarf es zur Wirksamkeit der Verfügung der Zustimmung des Erben. Diese ist dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 Abs. 1 GBO und unter Vorlage eines Erbnachweises gem. § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen.
AG Sonneberg v. 19.2.2026 - 3 F 29/26
Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht zu treffen, wenn der Antrag eines Elternteils in der Sache auf eine Änderung einer praktizierten und familiengerichtlich gebilligten Betreuungs- und Umgangsregelung abzielt. Eine solche Entscheidung lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsreglung unberührt und wirkt nicht präjudiziell für das Abänderungsverfahren. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vermittelt keine Befugnis, eine bestehende Umgangs- und Betreuungsregelung einseitig außer Kraft zu setzen oder abzuändern.
AG Sonneberg v. 8.3.2026 - 3 F 190/25
Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge und stellt der andere Elternteil keinen eigenen Sorgerechtsantrag, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung im Rahmen von § 1671 BGB darauf, ob Gründe vorliegen, die der Übertragung auf den Antragsteller entgegenstehen; ein umfassender Eignungsvergleich der Eltern findet nicht statt. Gewalttätigkeiten eines Elternteils gegenüber dem anderen in Anwesenheit des Kindes sowie eine (versuchte) Kindesentziehung schließen eine tragfähige Kooperationsgrundlage aus; unter Berücksichtigung von Art. 31 Istanbul-Konvention können Alleinsorgeübertragung sowie unbefristet begleiteter Umgang zum Schutz des Kindes geboten sein.
BVerwG v. 26.3.2026 - 5 C 7.24
Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten i.S.d. Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann.
OLG Karlsruhe v. 6.3.2026 - 18 UF 99/25
Führt das Familiengericht auf Anregung eines Beteiligten in einem Kinderschutzverfahren eine Vorprüfung gem. § 166 Abs. 2 FamFG durch, ob ein Abänderungsverfahren einzuleiten ist, ist die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts im Vorprüfungsverfahren beschwerdefähig. Regt ein Beteiligter die Durchführung eines förmlichen Abänderungsverfahrens zur Überprüfung einer kinderschutzrechtlichen Maßnahme an, dürfte im Fall des § 1666 BGB nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nur bei einem von vornherein völlig ausgeschlossenen Aufhebungsantrag der Eltern ein Überprüfungsverfahren abzulehnen sein.
BGH v. 4.3.2026 - XII ZB 244/24
Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.
EuGH v. 12.3.2026 - C-43/24
Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es nicht zulässt, die Daten betreffend das Geschlecht eines Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, zu ändern, verstößt gegen das Unionsrecht.
AG Schöneberg v. 5.3.2026 - 71f III 109/25
Die Namensänderung eines volljährigen Kindes aufgrund von § 1617d Abs. 3 BGB folgt einzig und allein der zeitlich vorausgegangenen Namensänderung des Elternteils nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB. Auf die Umstände der möglicherweise vorangegangenen Namenserwerbstatbestände des Kindes (Einbenennung, öffentlich-rechtliche Namensänderung) stellt § 1617d BGB für die begehrte Rückkehr des Kindes zum Geburtsnamen des jeweiligen Elternteils dagegen gerade nicht ab.
BGH v. 4.2.2026 - XII ZB 328/25
Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden.
BGH v. 4.2.2026 - XII ZB 551/24
Der BGH hat sich vorliegend mit der Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren auseinandergesetzt.
BGH v. 12.11.2025 - XII ZB 203/25
Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig. Der Trennungszeitpunkt stellt für sich genommen kein eigenständiges Rechtsverhältnis dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens. Erst vom Getrenntleben als rechtlichem Zustand gehen Rechtswirkungen aus, nicht schon von der erst zum Getrenntleben führenden Trennung.
BGH v. 28.1.2026 - XII ZB 108/25
In Verfahren nach dem FamFG wird - soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren i.S.d. § 23 FamFG handelt - der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.
AG Frankenthal v. 4.2.2026 - 2a III 20/25
Bei dem wieder angenommenen früheren Namen des Elternteils kann es sich um einen mehrgliedrigen Namen (Doppel- oder Mehrfachnamen) handeln. In diesem Fall ist nach dem Wortlaut fraglich, ob dem volljährigen Kind die Verkürzungsmöglichkeit des § 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Verfügung steht, denn anders als § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB verweist Abs. 2 nicht auf § 1617 Abs. 2 BGB. Eine analoge Anwendung des Verweises in § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB auf § 1617 BGB liegt nahe.
OLG Saarbrücken v. 12.2.2026 - 6 UF 163/25
Hat das Familiengericht einen Umgangspfleger bestellt, ohne zuvor oder zugleich den Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind konkret zu regeln, so liegt ein unstatthaftes verdecktes Teilerkenntnis vor, das regelmäßig die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG rechtfertigt. Aufgrund des sog. Konkretheitsgebotes darf das Gericht auch die Frage, ob das Umgangsrecht unbegleitet oder aber begleitet auszuüben ist, nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten - hier: eines Umgangspflegers - legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet.
BGH v. 21.1.2026 - XII ZB 142/25
Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Die Entscheidung darüber hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.
OLG Brandenburg v. 15.12.2025 - 13 UF 4/25
Die Wesentlichkeit der Einkommenssteigerung ist entsprechend den von der Rechtsprechung zu § 323 ZPO aufgestellten Grundsätzen zu bemessen (Steigerung des Einkommens so, dass ein wesentlich veränderter Unterhalt herauskommt, bei Vorentscheidung mind. 10 %). Ob die unstreitige Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit tatsächlich auch zu der vom Antragsteller behaupteten Erhöhung des Einkommens des Antragsgegners geführt hat, ist nicht bereits im Auskunftsverfahren zu klären, sondern bei der Berechnung des Unterhalts im Rahmen eines Zahlungsantrags.
Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 5.2.2026 veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen beim Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen.
OLG Frankfurt a.M. v. 12.1.2026, 14 W 1/26
Die Vorschrift des § 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG ist nicht nur auf Ansprüche aus der Ehezeit beschränkt. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein und ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.
OLG Frankfurt a.M. v. 13.1.2026, 6 UF 276/25
Steht in einer Unterhaltssache nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: höheres Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters) im Raum, so besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Beschwerde (§ 58 FamFG) und einem Abänderungsantrag (§ 238 FamFG). Dies gilt jedoch mangels Beschwer dann nicht, wenn der Antragsteller in erster Instanz voll obsiegt hat und die Beschwerde ausschließlich der Erweiterung des Antrages dient.
BVerwG v. 27.1.2026 -5 C 3.24
Nimmt ein Jugendhilfeträger einen unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in Obhut, der sich aus der Einrichtung entfernt hat, in der er von dem zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger untergebracht worden war, kann er von diesem Jugendhilfeträger keine Erstattung der Kosten der Inobhutnahme verlangen. Ihm kann nur ein Kostenerstattungsanspruch gegen seinen überörtlichen Träger zustehen.
OLG Frankfurt a.M. v. 16.1.2026 - 1 UF 77/25
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit vorliegendem Beschluss das BVerfG angerufen: Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
AG Frankenthal v. 16.12.2025 - 74 F 251/25 eA
Wann eine Kindesangelegenheit den Grad der erheblichen Bedeutung für das Kind erreicht hat, richtet sich danach, welche Bedeutung eine Angelegenheit für die Sozialisation und Entwicklung des Kindes hat. Dem Kindeswohl entspricht es am besten, wenn die Kinder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den ihnen vertrauten Kindergarten weiter besuchen.
BGH v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 und BGH v. 27.11.2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255).
AG Frankenthal v. 9.12.2025 - 2a III 18/25
Die Namensrechtsreform 2025 hat das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) liberalisiert und den echten Doppelnamen als Kombination vollständiger Namen zugelassen. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang (Numerus Clausus) fest - das Meshing ist im BGB weiterhin nicht vorgesehen. § 1355 BGB erlaubt nunmehr allerdings die Bildung von Doppelnamen in Form der Aneinanderreihung der beiden Familiennamen als Familiennamen.
OLG Frankfurt a.M. v. 5.1.2026, 7 UF 88/25
Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht pauschal auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden. Ein Sachverständigengutachten, das im Sorgerechtsverfahren eine Empfehlung zu einem Umzug des Kindes in den Haushalt des abgelehnten Elternteils ausspricht und dabei die vom BVerfG als pseudowissenschaftlich angesehenen These eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einer einseitig vom Obhutselternteil zu verantwortenden Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) zugrunde legt, ist nicht verwertbar.
AG Köln v. 5.12.2025 - 378 III 101/25
Die Selbsteinbenennung ist auch nach dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegattens möglich. § 1617 e Abs. 3 BGB setzt nur voraus, dass in der Vergangenheit einmal die Voraussetzungen für die Einbenennung vorlagen. Mit dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegatten erlischt zudem das Einwilligungserfordernis, wie auch in den Konstellationen der §§ 1617 a Abs. 4 Satz 1 Fall 2, 1617 d Abs. 2 Satz 2, 1617 h Abs. 3 Satz 1 und 1617 i Abs. 1 Satz 3 BGB, die Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sind.
OLG Schleswig-Holstein v. 18.12.2025 - 15 UF 192/25
Versorgungsausgleich: Vereinbarung über externe Teilung eines Anrechts bedarf keiner besonderen Form
Eine Vereinbarung zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person über die externe Teilung eines Anrechts bedarf keiner besonderen Form. Insbesondere ist keine notarielle Beurkundung oder der Abschluss eines Vergleichs entsprechend § 7 VersAusglG erforderlich. Eine Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Wahl der Zielversorgung ist entbehrlich, wenn diese im Falle einer Nichtausübung des Wahlrechts ohnehin Auffang-Zielversorgungsträger gewesen wäre.
BGH v. 5.11.2025 - XII ZB 396/25
Der für die Betreuerauswahl maßgebliche Wunsch des Betroffenen setzt auch dann, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt, weder seine Geschäftsfähigkeit noch seine natürliche Einsichtsfähigkeit voraus. Auch ist nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seine Ablehnung gegen eine bestimmte Person als Betreuer zum Ausdruck bringt.
OLG Schleswig-Holstein v. 17.12.2025, 15 UF 201/25
Im Wertausgleich bei der Scheidung können beiderseitige gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte eine geringfügige Differenz aufweisen, nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Wertausgleich ausgenommen werden, wenn eines der Anrechte noch nicht unverfallbar und damit nicht ausgleichsreif ist.

