Aktuelles


Das Bundeskabinett hat am 29.10.2025 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht und damit ein Urteil des BVerfG umsetzen soll. Ein wichtiges Anliegen der Neuregelungen ist, das Lebensalter des Kindes als leitenden Faktor in den Entscheidungsprozessen der Familiengerichte stärker in den Fokus zu rücken.

OLG Hamm v. 16.7.2025 - 4 UF 213/24
Erleidet ein wenige Wochen alter Säugling in der elterlichen Obhut schwerste lebensbedrohende körperliche Misshandlungen (hier: neunfacher Rippenbruch), deren Umstände nicht aufgeklärt sind, ist mangels anderer Alternativursachen davon auszugehen, dass hierfür die Eltern auf die ein oder andere Art verantwortlich sind. Auch wenn ungeklärt bleibt, wer von beiden Kindeseltern dem Kind die Verletzungen zugefügt hat, als auch in welcher Überforderungssituation dies geschah, besteht weiterhin ein wesentliches Wiederholungsrisiko hinsichtlich einer lebensbedrohlichen Misshandlung des Kindes.

OLG Celle v. 19.8.2025 - 17 UF 52/25
Im Wechselmodell kann der das Kindergeld nicht beziehende Elternteil ein Viertel des Kindergeldes auch ohne Vortrag zum Unterhaltsanspruch des Kindes vom anderen Elternteil verlangen. Der entsprechende familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt der Zeitschranke des § 1613 Abs. 1 BGH. Die Aufforderung zur Auskunft wegen im künftigen Wechselmodell möglicherweise geschuldeten Unterhalts löst die Verpflichtung zur rückwirkenden anteiligen Auszahlung des Kindergeldes aus.

OLG Hamm v. 7.8.2025 - 13 UF 76/25
Wird ein betriebliches Anrecht auf Kapitalzahlung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich fällig und ausbezahlt, kann es nicht mehr im Wertausgleich bei der Scheidung berücksichtigt werden. Für die Anwendung des § 27 VersAusglG auf Gegenanrechte der ausgleichsberechtigten Person ist dann kein Raum, wenn ein Ausgleich des ausbezahlten Anrechts in anderer Form (§§ 22, 23 VersAusglG oder Zugewinnausgleich) möglich ist.

OLG Schleswig-Holstein v. 30.9.2025 - 8 WF 121/25
Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG sind im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der beteiligten Ehegatten Sozialleistungen zu berücksichtigen.

BGH v. 10.9.2025 - IV ZB 2/25
Ein Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen.

BVerfG v. 28.8.2025 - 1 BvR 316/24 u.a.
Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die von Elternteilen erhoben wurden, denen in familiengerichtlichen Verfahren konkrete Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern versagt worden waren. Beide Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die jeweiligen Elternteile die Möglichkeit einer Verletzung ihrer durch die Verfassung gewährleisteten Rechte nicht ausreichend dargelegt haben. In einem der beiden Verfahren wirft das Vorgehen des OLG, keine Umgangsregelung zu treffen, allerdings Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht auf.

OLG Karlsruhe v. 25.9.2025 - 5 WF 86/25
Für das Vollstreckung des Umgangs ist nach § 89 Abs. 1 FamFG erforderlich, dass der Umgang nach Art, Ort und Zeit unmittelbar im Vollstreckungstitel geregelt ist.

OLG Schleswig-Holstein v. 18.9.2025 - 8 WF 4/25
Bei der Volljährigenadoption sind die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 42 Abs. 2 FamGKG grundsätzlich mit 25 % des Reinvermögens des Annehmenden und des Anzunehmenden zu berücksichtigen.

BGH v. 10.7.2025 - IX ZR 108/24
Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücks auf, können Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeiten eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehegatten enthalten, soweit der andere Ehegatte durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt. Dient das Grundstück dem Wohnbedarf der Ehegatten, stellt die Befreiung des anderen Ehegatten von Darlehenszinsen eine entgeltliche Leistung dar, wenn diese unterhaltsrechtlich geschuldet ist. Tilgungsleistungen sind, soweit sie zu lastenfreiem Eigentum führen, auch dann als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten zusteht und das Grundstück von beiden Ehegatten bewohnt wird.

BGH v. 20.8.2025 - XII ZB 69/25
Das Verschulden des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten einer Partei oder eines Beteiligten an einer Fristversäumung kann nur bei einem anderweitigen - der Partei oder dem Beteiligten nicht zuzurechnenden - Ereignis entfallen, das ursächlich für die Fristversäumung geworden ist. Die Versäumung einer Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht entbindet den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht.

OLG Zweibrücken v. 7.8.2025 - 8 W 66/24
Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts ist grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen, auf das das Erbrecht gestützt wird. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen. Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des "Original-Testaments" bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen.

OLG Karlsruhe v. 10.9.2025 - 5 UF 148/25
Die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zur Erhöhung der Gerichtsgebühren in Kindschaftssachen geht der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vor, so dass keine Deckelung auf den Wert nach altem Recht vorzunehmen ist.

OLG Karlsruhe v. 5.9.2025, 5 UFH 8/25
Über die Verlängerung einer durch Endbeschluss angeordneten befristeten Umgangspflegschaft ist in einem neuen Verfahren zu entscheiden, für das sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung eventueller veränderter Umstände richtet. Die Regelung des § 2 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung.

OLG München v. 3.9.2025 - 34 Wx 183/25 e
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist schon dann ausgeschlossen, wenn vor Eintritt der Rechtshängigkeit des zugrundeliegenden Verfahrens bereits ein entsprechendes Scheidungsverfahren vor dem zuständigen deutschen Gericht rechtshängig war. Auf die Frage der Unvereinbarkeit der in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen kommt es dann nicht mehr an.

OLG Hamm v. 7.7.2025 - 2 UF 180/24
Verfolgt ein Antragsteller einen Anspruch, der ihm aus Rechtsgründen nicht zusteht, besteht kein Anlass, den Sachverhalt gem. § 26 FamFG weiter aufzuklären. In diesem Fall gebietet § 155 Abs. 2 FamFG nicht die Erörterung in einem Termin. Auch die Anhörung der Eltern, die persönliche Anhörung des Kindes und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes sind nicht veranlasst. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller die Herausgabe eines Kindes beansprucht, für das ihm die Personensorge nicht zusteht.

EuGH, C-147/24: Schlussanträge der Generalanwältin vom 4.9.2025
Die Unionsbürgerschaft beinhaltet das Recht, die Freizügigkeit nicht in Anspruch zu nehmen. Die Unionsbürgerschaft eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen kann für den drittstaatsangehörigen Elternteil unabhängig von dessen Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat zu einem abgeleiteten Aufenthaltsrecht führen.

BGH v. 4.6.2025 - XII ZB 140/24
Allein die Benennung des Trennungszeitpunkts in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen eines zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschlusses in einem Zugewinnausgleichsverfahren begründet keine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts, aufgrund derer dem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeitpunktes nicht abgesprochen werden könnte.

AG Hof v. 18.8.2025, 001 F 648/25
Der Anspruch auf Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten nach Abschluss des Verfahrens bestimmt sich nach § 13 Abs. 2 FamFG. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren ist durch Erlass des Beschlusses in der Hauptsache abgeschlossen, wenn nicht Antrag auf Neuentscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt ist. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht muss von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht werden, § 13 Abs. 2 FamFG.

BVerfG v. 9.6.2025 - 1 BvR 422/24
Das BVerfG hat eine gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend auf.

OLG Nürnberg v. 10.4.2025, 10 UF 1180/24
Bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge kann ein von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern abgeschlossener Schulvertrag nur von beiden gemeinsam gekündigt werden. Der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil kann gegen den Willen des Sorgerechtsinhabers von ihm keine Mitwirkung an der Kündigung des Schulvertrages verlangen.

BVerfG v. 5.8.2025 - 2 BvR 885/25
Das BVerfG hat dem Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes auf Gestattung der Einreise stattgegeben. Die Fachgerichte hatten möglicherweise die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) für die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Deutschland jedenfalls bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern zu gestatten ist, nicht hinreichend erfasst.

OLG Frankfurt a.M. 23.7.2025 - 6 UF 79/25
Die Anordnung unbefristeter begleiteter Umgänge i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB setzt eine Kindeswohlgefährdung voraus. Fehlt es an einer solchen, können begleitete Umgänge für höchstens sechs Monate angeordnet werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist zu bejahen, wenn zwischen dem Elternteil und den Kindern wegen einer längeren räumlichen Trennung (hier: Verbleib des Vaters in der Ukraine) eine Entfremdung eingetreten ist und aus Sicht der Kinder erst wieder Vertrauen aufgebaut werden muss.

OLG Karlsruhe v. 24.7.2025 - 5 WF 49/25
Die Erfordernis der Vollstreckungsklausel nach § 86 Abs. 3 FamFG bezieht sich auf das erstinstanzliche Gericht. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind für amtswegige Umgangsverfahren von Amts wegen herbeizuführen. Im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung muss nur die Handlungspflicht bestehen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen müssen erst im Zeitpunkt der Festsetzung von Ordnungsmitteln vorliegen.

OLG Karlsruhe v. 16.7.2025 - 5 WF 96/24
Ist ein Unterhaltsschuldner unterhaltsrechtlich berechtigt, das Leasing eines Fahrrads über den Arbeitgeber (Jobrad) in Anspruch zu nehmen, muss er sich den zu versteuernden geldwerten Vorteil für das Fahrrad zurechnen lassen. Die monatlichen Leasingraten sind ggf. als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen. Besteht keine Berechtigung, ist der Unterhaltsschuldner so zu stellen, als hätte er kein Jobrad und eine fiktive Steuerberechnung ist durchzuführen.

KG Berlin v. 31.7.2025 - 1 W 303/24
Ein vor einer ermächtigten Trauungsperson geschlossener Vertrag, mit dem Ehegatten ihre im Inland (nicht vor einem Ermächtigten oder dem Standesbeamten) erklärte Eheschließung rückwirkend bestätigen oder heilen, unterfällt nicht Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB (hier zur sog. ʻurfi-Ehe ägyptischen Rechts). Denn mit den für die Rückdatierung erforderlichen früheren Erklärungen wurde ein wesentlicher Teil der Eheschließung nicht vor der ermächtigten Person verwirklicht.

Thüringer OLG v. 8.7.2025 - 1 WF 112/25
Die Bestimmung des § 185 Abs. 4 FamFG greift nicht ein, wenn in einem Abstammungsverfahren der Restitutionsantrag nicht auf § 185 Abs. 1 FamFG, sondern auf § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 580 ZPO gestützt wird.

OLG Karlsruhe v. 25.7.2025 - 5 UF 171/24
Der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung steht nicht entgegen, dass diese teilweise keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist. Auch eine nicht vollstreckbare Umgangsvereinbarung kann das amtswegige Umgangsverfahren beenden.

BGH v. 11.6.2025 - XII ZB 354/22
Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 PStG vollzogen, ist ein Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung des Eintragungs- oder Berichtigungsantrags rechtswidrig war, nicht statthaft, weil hierfür weder im Personenstandsgesetz eine rechtliche Grundlage besteht noch eine direkte oder analoge Anwendung des § 62 FamFG in Betracht kommt. Die aufgrund einer Adoption erfolgte Eintragung eines Elternteils in das Geburtenregister führt nicht zur Erledigung eines Berichtigungsantrags, mit welchem die Eintragung als weiterer Elternteil bereits mit der Geburt des Kindes begehrt worden ist.

BGH v. 4.6.2025 - XII ZB 320/23
Der Annehmende muss im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. Dabei muss die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden positiv festgestellt werden. Demgegenüber ist es - bei der Erwachsenenadoption - für den Ausspruch der Annahme nicht von vornherein schädlich, wenn die zunächst vorhandene Geschäftsfähigkeit des Annehmenden nach wirksamer Antragstellung im Laufe des Adoptionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts nachträglich wegfällt.

OLG Köln v. 8.5.2025 - 14 UF 14/25
Eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern ist zu verneinen, wenn ein Elternteil dem Anderen über Jahre einen sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes unterstellt, obwohl alle durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen keinerlei Hinweise auf die Richtigkeit der Behauptung ergeben haben. Eine Basis für eine kindeswohlorientierte Kommunikation zwischen den Kindeseltern liegt nicht vor, wenn der eine Elternteil dem Anderen fortdauernde Manipulationen, Provokationen und Bedrohungen gegenüber ihm und dem gesamten Helfersystem vorwirft und jede direkte Kontaktaufnahme verweigert.

BGH v. 7.5.2025 - XII ZB 563/24
Ordnet das Gesetz in § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an, dass Unterhaltsansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 100.000 € nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen, stellt das Sozialhilferecht nicht in Frage, dass auch die durch die Einkommensgrenze privilegierten Kinder ihren Eltern gegenüber zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sein können. Es ist dann bereits ein logischer Widerspruch, aus dem gleichen Gesetz die Wertung entnehmen zu wollen, dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber einem privilegierten Kind schon im Vorfeld des Regressverzichts an dessen mangelnder unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit scheitern müsste. Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind mit seinen Einkünften die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die gesamten Unterhaltsansprüche des unterhaltsberechtigten Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, also nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 € liegende Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes bezieht.

OLG Hamburg v. 23.6.2025 - 12 WF 31/25
Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten. Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist eine Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG im Einzelfall erforderlich, wenn die Beteiligten unterschiedliche Verfahrensziele verfolgen.

OLG Frankfurt a.M. 4.3.2025 - 6 UF 27/25
Leben Kinder im Haushalt der Großeltern, sind diese beide in einem Verfahren betreffend den Umgang des Vaters zwingend nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen, wenn das Gericht beabsichtigt, ihnen Pflichten - hier das Bringen und Abholen der Kinder zum bzw. vom Umgangsort - aufzuerlegen. Wird nur ein Großelternteil am Verfahren beteiligt, obwohl beiden Pflichten in der gerichtlichen Umgangsregelung auferlegt worden sind, kann im Beschwerdeverfahren die angefochtene Entscheidung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG antragsunabhängig aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen sein.

BGH v. 28.5.2025 - XII ZB 395/24
Führen Eheverträge bei Unternehmerehen bereits im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu derart einseitigen Lastenverteilungen für den Scheidungsfall, ist ihnen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Sittenwidrigkeit wird regelmäßig nur dann zu bejahen sein, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten z.B. durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten.

Thüringer OLG v. 16.6.2025 - 1 WF 38/25
Der Verstoß gegen die Vorgabe des § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem Gegner grundsätzlich vor der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, kann eine Besorgnis der Befangenheit begründen.

OLG Frankfurt a.M. 6.6.2025 - 6 UF 108/25
Auch soweit Eltern ein Kind im paritätischen Wechselmodell betreuen, besteht im Regelfall bei einer erstinstanzlichen Entscheidung zur Kindergeldbezugsberechtigung nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG i.V.m. § 231 Abs. 2 FamFG keine über 600 € liegende Beschwer.

OLG München v. 18.6.2025, 2 UF 281/25 e
Unzutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass bei einem Einkommen des barunterhaltspflichtigen, das über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle liegt, eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle in Betracht kommt um die Lebensstellung des Kindes, die sich aus der Lebensstellung der Eltern ableitet, aufrecht zu erhalten. Beim Unterhalt minderjähriger Kinder ist zu beachten, dass dieser keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes dient.

OLG Frankfurt a.M. 2.6.2025 - 6 UFH 2/25
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen nicht vor, wenn ein anderes als das Ausgangsgericht ein Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG an ein anderes Amtsgericht nach § 3 FamFG verweist. Wird ein Amtsgericht um Vorprüfung nach § 166 Abs. 2 FamFG ersucht, obwohl es weder das Ausgangsgericht ist noch das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich hat, kann es das Verfahren nicht nach § 3 FamFG verweisen.

BVerfG v. 3.6.2025 - 1 BvR 2017/21
Das BVerfG hat die in einem vorausgegangenen Urteil angeordnete Fortgeltungen der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten gesetzlichen Vorschriften zur Vaterschaftsanfechtung verlängert.

BGH v. 21.5.2025 - XII ZB 486/24
Die zum 1.1.2025 aufgehobene Vorschrift des § 7 a UVG ist auch weiterhin auf Unterhaltsansprüche anzuwenden, die bereits vor diesem Zeitpunkt fällig geworden und dann auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind. § 7 a UVG hindert die gerichtliche Geltendmachung derartiger Unterhaltsansprüche für solche Zeiträume nicht, in denen der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügte. Letzteres war auch dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige die Absetzbeträge des § 11 b SGB II übersteigende Erwerbseinkünfte erzielte und lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II bezog (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 31.5.2023 - XII ZB 190/22, FamRZ 2023, 1287).

OLG Karlsruhe v. 30.5.2025 - 5 WF 4/25
Nach der seit dem 1.5.2025 geltenden Regelung des § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf es für die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes lediglich einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Für die Ersetzung genügt nunmehr ein einfaches Überwiegen der Interessen, die für eine Einbenennung streiten.

BGH v. 16.4.2025 - XII ZB 227/24
Unter den Bedingungen der beginnenden Corona-Pandemie lag ein besonderer Ausnahmefall vor, in dem die Bestellung eines Ergänzungspflegers telefonisch erfolgen konnte (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 15.1.2020 - XII ZB 627/17 - FamRZ 2020, 601 und vom 13.12.2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513). Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an u.a. Senatsbeschlüsse vom 8.1.2025 - XII ZB 477/22 - MDR 2025, 415; vom 14.8.2024 - XII ZB 478/22 - FamRZ 2024, 1897).

BGH v. 9.4.2025 - XII ZB 163/24
Ein elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangener Schriftsatz wahrt die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn dieser bei einer postalischen Übersendung an das zuständige Rechtsmittelgericht dort innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eingeht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190).

AG Darmstadt 3.4.2025 - 50 III 8/25
„Luft Feli“ ist ein nach § 2 SBGG wählbarer Vorname, der auch nicht gegen den Grundsatz der geschlechtskonnotativen Kongruenz verstößt. Für die Vornamensbestimmung nach § 2 Abs. 3 SBGG gelten dieselben Regeln wie für die Vornamensbestimmung bei der Geburt.

OLG Brandenburg v. 24.4.2025 - 13 WF 25/25
Da die Spezialregelung des § 183 FamFG bei Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 1 FamFG nicht eingreift, richtete sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. Dies gilt auch im Fall der Antragsrücknahme. Die Beteiligung eines minderjährigen Kindes - dem nach § 81 Abs. 3 FamFG nur in seine Person betreffenden Kindschaftssachen, nicht hingegen in Abstammungssachen generell keine Kosten auferlegt werden können - an den Gerichtskosten wäre unbillig, wenn es keinen Einfluss auf das Verhalten der in Frage kommenden Elternteile hat.

OLG Frankfurt a.M. v. 30.4.2025 - 6 UF 72/25
Die mitsorgeberechtigte, mit dem Kindesvater nicht verheiratete Mutter ist in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht von der Vertretung des antragstellenden Kindes ausgeschlossen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist insoweit unzulässig. Bestellt der Rechtspfleger gleichwohl einen Ergänzungspfleger und erklärt dieser, die Vaterschaft im Namen des Kindes nicht anfechten zu wollen, ist die Mutter gegen die richterliche Entscheidung, die Pflegschaft sei nach § 1812 Abs. 2 BGB beendet, nicht beschwerdeberechtigt.

BGH v. 2.4.2025 - XII ZB 576/24
Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten sind gem. § 88 Abs. 2 SGB VI die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten nur dann für die Bewertung des Anrechts maßgebend, wenn ein neuer Rentenbezug spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 23.8.2023 - XII ZB 202/22 - FamRZ 2023, 1858).

OLG Rostock v. 14.4.2024 - 11 WF 37/25
Der Gesetzgeber hat eine grundsätzlich verpflichtende Zeitvorgabe für das Gericht gemacht, die nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist vom Gericht jeweils im Einzelfall zu prüfen. Im Zweifel gilt das Beschleunigungsgebot. Ein Tätigkeitsverbot nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 47 Abs. 1 ZPO tritt nur ein, wenn ein Ablehnungsgesuch einschließlich Begründung im anhängigen Verfahren gestellt wird.

OLG Hamm v. 6.3.2025 - 5 UF 210/24
Geht eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB für ein im Haushalt seiner Eltern lebendes Kind von beiden Eltern aus, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht wegen unzulässiger Teilentscheidung gem. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG auch dann in Betracht, wenn dieses in Unkenntnis des Bestehens der gemeinsamen elterlichen Sorge lediglich dem von ihm für alleinsorgeberechtigt angesehenen Elternteil gem. § 1666 BGB die elterliche Sorge oder Teile derselben entzogen hat und eine Entscheidung über den Entzug der elterlichen Sorge oder Teile derselben hinsichtlich des anderen – mitsorgeberechtigten – Elternteils nicht getroffen hat.