Aktuelles


AG Sonneberg v. 19.2.2026 - 3 F 29/26
Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht zu treffen, wenn der Antrag eines Elternteils in der Sache auf eine Änderung einer praktizierten und familiengerichtlich gebilligten Betreuungs- und Umgangsregelung abzielt. Eine solche Entscheidung lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsreglung unberührt und wirkt nicht präjudiziell für das Abänderungsverfahren. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vermittelt keine Befugnis, eine bestehende Umgangs- und Betreuungsregelung einseitig außer Kraft zu setzen oder abzuändern.

AG Sonneberg v. 8.3.2026 - 3 F 190/25
Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge und stellt der andere Elternteil keinen eigenen Sorgerechtsantrag, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung im Rahmen von § 1671 BGB darauf, ob Gründe vorliegen, die der Übertragung auf den Antragsteller entgegenstehen; ein umfassender Eignungsvergleich der Eltern findet nicht statt. Gewalttätigkeiten eines Elternteils gegenüber dem anderen in Anwesenheit des Kindes sowie eine (versuchte) Kindesentziehung schließen eine tragfähige Kooperationsgrundlage aus; unter Berücksichtigung von Art. 31 Istanbul-Konvention können Alleinsorgeübertragung sowie unbefristet begleiteter Umgang zum Schutz des Kindes geboten sein.

BVerwG v. 26.3.2026 - 5 C 7.24
Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten i.S.d. Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann.

OLG Karlsruhe v. 6.3.2026 - 18 UF 99/25
Führt das Familiengericht auf Anregung eines Beteiligten in einem Kinderschutzverfahren eine Vorprüfung gem. § 166 Abs. 2 FamFG durch, ob ein Abänderungsverfahren einzuleiten ist, ist die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts im Vorprüfungsverfahren beschwerdefähig. Regt ein Beteiligter die Durchführung eines förmlichen Abänderungsverfahrens zur Überprüfung einer kinderschutzrechtlichen Maßnahme an, dürfte im Fall des § 1666 BGB nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nur bei einem von vornherein völlig ausgeschlossenen Aufhebungsantrag der Eltern ein Überprüfungsverfahren abzulehnen sein.

BGH v. 4.3.2026 - XII ZB 244/24
Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.

EuGH v. 12.3.2026 - C-43/24
Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es nicht zulässt, die Daten betreffend das Geschlecht eines Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, zu ändern, verstößt gegen das Unionsrecht.

AG Schöneberg v. 5.3.2026 - 71f III 109/25
Die Namensänderung eines volljährigen Kindes aufgrund von § 1617d Abs. 3 BGB folgt einzig und allein der zeitlich vorausgegangenen Namensänderung des Elternteils nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB. Auf die Umstände der möglicherweise vorangegangenen Namenserwerbstatbestände des Kindes (Einbenennung, öffentlich-rechtliche Namensänderung) stellt § 1617d BGB für die begehrte Rückkehr des Kindes zum Geburtsnamen des jeweiligen Elternteils dagegen gerade nicht ab.

BGH v. 4.2.2026 - XII ZB 328/25
Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden.

BGH v. 4.2.2026 - XII ZB 551/24
Der BGH hat sich vorliegend mit der Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren auseinandergesetzt.

BGH v. 12.11.2025 - XII ZB 203/25
Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig. Der Trennungszeitpunkt stellt für sich genommen kein eigenständiges Rechtsverhältnis dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens. Erst vom Getrenntleben als rechtlichem Zustand gehen Rechtswirkungen aus, nicht schon von der erst zum Getrenntleben führenden Trennung.

BGH v. 28.1.2026 - XII ZB 108/25
In Verfahren nach dem FamFG wird - soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren i.S.d. § 23 FamFG handelt - der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.

AG Frankenthal v. 4.2.2026 - 2a III 20/25
Bei dem wieder angenommenen früheren Namen des Elternteils kann es sich um einen mehrgliedrigen Namen (Doppel- oder Mehrfachnamen) handeln. In diesem Fall ist nach dem Wortlaut fraglich, ob dem volljährigen Kind die Verkürzungsmöglichkeit des § 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Verfügung steht, denn anders als § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB verweist Abs. 2 nicht auf § 1617 Abs. 2 BGB. Eine analoge Anwendung des Verweises in § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB auf § 1617 BGB liegt nahe.

OLG Saarbrücken v. 12.2.2026 - 6 UF 163/25
Hat das Familiengericht einen Umgangspfleger bestellt, ohne zuvor oder zugleich den Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind konkret zu regeln, so liegt ein unstatthaftes verdecktes Teilerkenntnis vor, das regelmäßig die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG rechtfertigt. Aufgrund des sog. Konkretheitsgebotes darf das Gericht auch die Frage, ob das Umgangsrecht unbegleitet oder aber begleitet auszuüben ist, nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten - hier: eines Umgangspflegers - legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet.

BGH v. 21.1.2026 - XII ZB 142/25
Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Die Entscheidung darüber hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.

OLG Brandenburg v. 15.12.2025 - 13 UF 4/25
Die Wesentlichkeit der Einkommenssteigerung ist entsprechend den von der Rechtsprechung zu § 323 ZPO aufgestellten Grundsätzen zu bemessen (Steigerung des Einkommens so, dass ein wesentlich veränderter Unterhalt herauskommt, bei Vorentscheidung mind. 10 %). Ob die unstreitige Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit tatsächlich auch zu der vom Antragsteller behaupteten Erhöhung des Einkommens des Antragsgegners geführt hat, ist nicht bereits im Auskunftsverfahren zu klären, sondern bei der Berechnung des Unterhalts im Rahmen eines Zahlungsantrags.

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 5.2.2026 veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen beim Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen.

OLG Frankfurt a.M. v. 12.1.2026, 14 W 1/26
Die Vorschrift des § 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG ist nicht nur auf Ansprüche aus der Ehezeit beschränkt. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein und ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.

OLG Frankfurt a.M. v. 13.1.2026, 6 UF 276/25
Steht in einer Unterhaltssache nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: höheres Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters) im Raum, so besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Beschwerde (§ 58 FamFG) und einem Abänderungsantrag (§ 238 FamFG). Dies gilt jedoch mangels Beschwer dann nicht, wenn der Antragsteller in erster Instanz voll obsiegt hat und die Beschwerde ausschließlich der Erweiterung des Antrages dient.

BVerwG v. 27.1.2026 -5 C 3.24
Nimmt ein Jugendhilfeträger einen unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in Obhut, der sich aus der Einrichtung entfernt hat, in der er von dem zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger untergebracht worden war, kann er von diesem Jugendhilfeträger keine Erstattung der Kosten der Inobhutnahme verlangen. Ihm kann nur ein Kostenerstattungsanspruch gegen seinen überörtlichen Träger zustehen.

OLG Frankfurt a.M. v. 16.1.2026 - 1 UF 77/25
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit vorliegendem Beschluss das BVerfG angerufen: Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.

AG Frankenthal v. 16.12.2025 - 74 F 251/25 eA
Wann eine Kindesangelegenheit den Grad der erheblichen Bedeutung für das Kind erreicht hat, richtet sich danach, welche Bedeutung eine Angelegenheit für die Sozialisation und Entwicklung des Kindes hat. Dem Kindeswohl entspricht es am besten, wenn die Kinder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den ihnen vertrauten Kindergarten weiter besuchen.

BGH v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 und BGH v. 27.11.2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255).

AG Frankenthal v. 9.12.2025 - 2a III 18/25
Die Namensrechtsreform 2025 hat das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) liberalisiert und den echten Doppelnamen als Kombination vollständiger Namen zugelassen. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang (Numerus Clausus) fest - das Meshing ist im BGB weiterhin nicht vorgesehen. § 1355 BGB erlaubt nunmehr allerdings die Bildung von Doppelnamen in Form der Aneinanderreihung der beiden Familiennamen als Familiennamen.

OLG Frankfurt a.M. v. 5.1.2026, 7 UF 88/25
Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht pauschal auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden. Ein Sachverständigengutachten, das im Sorgerechtsverfahren eine Empfehlung zu einem Umzug des Kindes in den Haushalt des abgelehnten Elternteils ausspricht und dabei die vom BVerfG als pseudowissenschaftlich angesehenen These eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einer einseitig vom Obhutselternteil zu verantwortenden Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) zugrunde legt, ist nicht verwertbar.

AG Köln v. 5.12.2025 - 378 III 101/25
Die Selbsteinbenennung ist auch nach dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegattens möglich. § 1617 e Abs. 3 BGB setzt nur voraus, dass in der Vergangenheit einmal die Voraussetzungen für die Einbenennung vorlagen. Mit dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegatten erlischt zudem das Einwilligungserfordernis, wie auch in den Konstellationen der §§ 1617 a Abs. 4 Satz 1 Fall 2, 1617 d Abs. 2 Satz 2, 1617 h Abs. 3 Satz 1 und 1617 i Abs. 1 Satz 3 BGB, die Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sind.

OLG Schleswig-Holstein v. 18.12.2025 - 15 UF 192/25
Eine Vereinbarung zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person über die externe Teilung eines Anrechts bedarf keiner besonderen Form. Insbesondere ist keine notarielle Beurkundung oder der Abschluss eines Vergleichs entsprechend § 7 VersAusglG erforderlich. Eine Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Wahl der Zielversorgung ist entbehrlich, wenn diese im Falle einer Nichtausübung des Wahlrechts ohnehin Auffang-Zielversorgungsträger gewesen wäre.

BGH v. 5.11.2025 - XII ZB 396/25
Der für die Betreuerauswahl maßgebliche Wunsch des Betroffenen setzt auch dann, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt, weder seine Geschäftsfähigkeit noch seine natürliche Einsichtsfähigkeit voraus. Auch ist nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seine Ablehnung gegen eine bestimmte Person als Betreuer zum Ausdruck bringt.

OLG Schleswig-Holstein v. 17.12.2025, 15 UF 201/25
Im Wertausgleich bei der Scheidung können beiderseitige gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte eine geringfügige Differenz aufweisen, nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Wertausgleich ausgenommen werden, wenn eines der Anrechte noch nicht unverfallbar und damit nicht ausgleichsreif ist.

BGH v. 3.12.2025 - XII ZB 169/25
Die fehlende Anhörung des Kindes vor Erlass einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung hindert nicht deren Anerkennung in Deutschland, wenn der Aufenthaltsort des Kindes zu dieser Zeit nicht bekannt war und das Gericht auch ohne eine solche Anhörung eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung hatte.

AG Köln v. 20.11.2025 - 378 III 98/25
Nach § 1617 Abs. 3 Satz 2 bedarf die Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 Abs. 3 Ziffer 1 BGB zwar der Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung das volljährige Kind folgt. Aber im Falle des Versterbens desjenigen Elternteils, dessen Namensänderung sich das volljährige Kind anschließen möchte, ist die nicht mehr zu erlangende Einwilligung entbehrlich.

Die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1.1.2026 aktualisiert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.

OLG Karlsruhe v. 18.11.2025 - 20 UF 59/25
Nach § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt gem. § 57 Satz 2 FamFG u.a. aber dann nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson entschieden hat. Damit ist nach § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufig angeordnete Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes an den Ergänzungspfleger sowie gegen die Abweisung eines gegen den Ergänzungspfleger gerichteten Herausgabeantrags nicht eröffnet.

EuGH v. 25.11.2025 - C-713/23
Die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zweier Unionsbürger, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, in dem diese von ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben, verstößt gegen das Unionsrecht, weil sie diese Rechte sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Familienstand anzuerkennen, damit die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte ausgeübt werden können. Diese Verpflichtung ist nicht gleichbedeutend mit der Einführung der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts im innerstaatlichen Recht.

OLG Karlsruhe v. 16.10.2025 - 20 WF 49/25
Es stellt kein tatsächliches Hindernis an der Ausübung der elterlichen Sorge dar, wenn ein Vater, der am Wohnsitz seiner Eltern in den USA gemeldet ist, über dort eingehende Post sowie per E-Mail erreichbar ist und auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert.

BGH v. 24.9.2025 - XII ZB 513/24
Die Kriterien des § 1816 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB gelten auch für die Auswahl eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB. Ein Elternteil des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, ist bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen und kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung seines Elternteils entgegenstehen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1.3.2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062).

BGH v. 24.9.2025 - XII ZB 114/25
Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Ein Sachantrag des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten ist für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich. Eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Nutzung des Haushaltsgegenstands berechtigten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung. Dem Haushaltszuweisungsverfahren ist die Möglichkeit der Festsetzung einer Nutzungsvergütung immanent.

AG Frankenthal v. 17.9.2025 - 71 F 25/25
Nimmt der Unterhaltsgläubiger weiterhin titulierte Unterhaltszahlungen entgegen, obgleich er zwischenzeitlich Einkünfte in bedarfsüberschreitender Höhe erzielt, ohne den Unterhaltsgläubiger über diese zu informieren, kann dies zur Sittenwidrigkeit i.S.d. § 826 BGB führen. Von einer Sittenwidrigkeit kann indes nicht ausgegangen werden, soweit den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheitsverletzung durch Unterlassung eigener Nachfrage trifft.

BGH v. 8.10.2025 - IV ZR 161/24
Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.

OLG Rostock v. 21.10.2025 - 10 UF 84/25
Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung einer Kindesmutter gegen ein einstweiliges Näherungsverbot gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB, das gegenüber ihrem Ehemann ausgesprochen worden ist, bestehen Bedenken aufgrund des Erfordernisses einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung. Jedenfalls ist die Beschwerde nicht statthaft, weil die betreffenden Maßnahmen keine Entscheidung über die elterliche Sorge i.S.v. § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG darstellen.

BGH v. 1.10.2025 - XII ZB 503/23
Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gem. § 1617 Abs. 1 BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteils richten, wenn die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3.2.2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831). 

Das Bundeskabinett hat am 29.10.2025 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht und damit ein Urteil des BVerfG umsetzen soll. Ein wichtiges Anliegen der Neuregelungen ist, das Lebensalter des Kindes als leitenden Faktor in den Entscheidungsprozessen der Familiengerichte stärker in den Fokus zu rücken.

OLG Hamm v. 16.7.2025 - 4 UF 213/24
Erleidet ein wenige Wochen alter Säugling in der elterlichen Obhut schwerste lebensbedrohende körperliche Misshandlungen (hier: neunfacher Rippenbruch), deren Umstände nicht aufgeklärt sind, ist mangels anderer Alternativursachen davon auszugehen, dass hierfür die Eltern auf die ein oder andere Art verantwortlich sind. Auch wenn ungeklärt bleibt, wer von beiden Kindeseltern dem Kind die Verletzungen zugefügt hat, als auch in welcher Überforderungssituation dies geschah, besteht weiterhin ein wesentliches Wiederholungsrisiko hinsichtlich einer lebensbedrohlichen Misshandlung des Kindes.

OLG Celle v. 19.8.2025 - 17 UF 52/25
Im Wechselmodell kann der das Kindergeld nicht beziehende Elternteil ein Viertel des Kindergeldes auch ohne Vortrag zum Unterhaltsanspruch des Kindes vom anderen Elternteil verlangen. Der entsprechende familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt der Zeitschranke des § 1613 Abs. 1 BGH. Die Aufforderung zur Auskunft wegen im künftigen Wechselmodell möglicherweise geschuldeten Unterhalts löst die Verpflichtung zur rückwirkenden anteiligen Auszahlung des Kindergeldes aus.

OLG Hamm v. 7.8.2025 - 13 UF 76/25
Wird ein betriebliches Anrecht auf Kapitalzahlung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich fällig und ausbezahlt, kann es nicht mehr im Wertausgleich bei der Scheidung berücksichtigt werden. Für die Anwendung des § 27 VersAusglG auf Gegenanrechte der ausgleichsberechtigten Person ist dann kein Raum, wenn ein Ausgleich des ausbezahlten Anrechts in anderer Form (§§ 22, 23 VersAusglG oder Zugewinnausgleich) möglich ist.

OLG Schleswig-Holstein v. 30.9.2025 - 8 WF 121/25
Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG sind im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der beteiligten Ehegatten Sozialleistungen zu berücksichtigen.

BGH v. 10.9.2025 - IV ZB 2/25
Ein Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen.

BVerfG v. 28.8.2025 - 1 BvR 316/24 u.a.
Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die von Elternteilen erhoben wurden, denen in familiengerichtlichen Verfahren konkrete Regelungen des Umgangs mit ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern versagt worden waren. Beide Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die jeweiligen Elternteile die Möglichkeit einer Verletzung ihrer durch die Verfassung gewährleisteten Rechte nicht ausreichend dargelegt haben. In einem der beiden Verfahren wirft das Vorgehen des OLG, keine Umgangsregelung zu treffen, allerdings Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht auf.

OLG Karlsruhe v. 25.9.2025 - 5 WF 86/25
Für das Vollstreckung des Umgangs ist nach § 89 Abs. 1 FamFG erforderlich, dass der Umgang nach Art, Ort und Zeit unmittelbar im Vollstreckungstitel geregelt ist.

OLG Schleswig-Holstein v. 18.9.2025 - 8 WF 4/25
Bei der Volljährigenadoption sind die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 42 Abs. 2 FamGKG grundsätzlich mit 25 % des Reinvermögens des Annehmenden und des Anzunehmenden zu berücksichtigen.

BGH v. 10.7.2025 - IX ZR 108/24
Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücks auf, können Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeiten eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehegatten enthalten, soweit der andere Ehegatte durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt. Dient das Grundstück dem Wohnbedarf der Ehegatten, stellt die Befreiung des anderen Ehegatten von Darlehenszinsen eine entgeltliche Leistung dar, wenn diese unterhaltsrechtlich geschuldet ist. Tilgungsleistungen sind, soweit sie zu lastenfreiem Eigentum führen, auch dann als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten zusteht und das Grundstück von beiden Ehegatten bewohnt wird.