BVerfG v. 3.6.2025 - 1 BvR 2017/21

Verlängerung der Fortgeltungsanordnung im Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung

Das BVerfG hat die in einem vorausgegangenen Urteil angeordnete Fortgeltungen der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten gesetzlichen Vorschriften zur Vaterschaftsanfechtung verlängert.

Das BVerfG hatte mit Urteil vom 9.4.2024 Bestimmungen des BGB über die Vaterschaftsanfechtung für mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar erklärt (siehe BVerfG v. 9.4.2023 - 1 BvR 2017/21 - Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter mit Elterngrundrecht unvereinbar), jedoch eine Fortgeltung der beanstandeten Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 30.6.2025, angeordnet.

Auf eine Anfrage des Senats bei dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung, ob mit einer Neuregelung innerhalb der genannten Fristen gerechnet werden könne, hat der Bundeskanzler im April 2025 angeregt, die Fortgeltungsanordnungen jeweils zu verlängern. Die in dem Verfahren Beteiligten, bzw. die dazu nach dem BVerfGG Äußerungsberechtigten sind dieser Anregung nicht grundsätzlich entgegengetreten. Der Erste Senat hat daraufhin die Fortgeltungsanordnungen bis zum 31.3.2026 verlängert und zur Begründung vor allem darauf verwiesen, dass die für die ursprünglichen Fortgeltungsanordnungen geltenden Gründe weiter fortbestehen.

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Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter mit Elterngrundrecht unvereinbar

Rechtsprechung (die Ausgangsentscheidung)
Verfassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB
BVerfG vom 09.04.2024 - 1 BVR 2017/21
Walther Siede, FamRB 2024, 240
FAMRB0067234

Rechtsprechung (die Ausgangsentscheidung)
Art. 6 II GG, § 1600 II, III BGB: Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit dem Elterngrundrecht unvereinbar [m. Anm. Reuß, S. 863]
BVerfG vom 09.04.2024 - 1 BVR 2017/21
Philipp M. Reuß, FamRZ 2024, 846

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.06.2025 14:35
Quelle: BVerfG PM Nr. 50 vom 12.6.2025

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