BGH v. 10.9.2025 - IV ZB 2/25

Nachlasspfleger kann allenfalls Aufwendungsersatz für auf Mitarbeiter übertragene Tätigkeiten verlangen

Ein Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beschwerdeführer als Nachlasspfleger neben der von ihm selbst in eigener Person aufgewendeten Zeit auch für die Zeit der von ihm zur Bearbeitung der konkreten Nachlassangelegenheit hinzugezogenen büroeigenen Mitarbeiter eine Stundenvergütung verlangen kann.

Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2023 durch das AG - Nachlassgericht - zum berufsmäßigen Nachlasspfleger mit den Aufgabenkreisen "Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses" und "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" bestellt. Im September 2024 setzte das AG die an den Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in der Zeit von Juni 2023 bis März 2024 zu zahlende Vergütung nebst Aufwendungsersatz auf rd. 1.900 € fest und genehmigte die Entnahme dieses Betrages aus dem Nachlass. Dem Antrag des Beschwerdeführers, weitere 2,75 Stunden á 39 € zzgl. Umsatzsteuer für die Tätigkeit einer Mitarbeiterin, die ihn am 27.7.2023 bei der Abholung der Schlüssel beim Vermieter und der Nachlasssicherung in der Wohnung des Erblassers unterstützt hatte, zu vergüten, entsprach es dabei nicht.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers blieb vom OLG ebenso ohne Erfolg wie seine vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Vergütung der von seiner Mitarbeiterin geleisteten Stunden nach seinem Stundensatz.

Die Frage, ob die Tätigkeit eines vom Nachlasspfleger herangezogenen Mitarbeiters, an den er im Zusammenhang mit der konkreten Nachlassverwaltung stehende, grundsätzlich delegierbare Aufgaben überträgt, nach Stunden zu vergüten ist, wird unterschiedlich beurteilt. Es wird die Auffassung vertreten, dass der Zeitaufwand der Mitarbeiter ebenso zu vergüten sei wie der des Nachlasspflegers selbst - sofern es sich um eine zulässige Delegation der Aufgaben des Nachlasspflegers handelt. Eine vermittelnde Ansicht will eine Abrechnung der Stunden der Mitarbeiter nach Zeitaufwand (zu einem geringeren Stundensatz) zulassen. Nach anderer Auffassung kann der Nachlasspfleger bei dieser Vorgehensweise allenfalls Aufwendungsersatz für die übertragenen Tätigkeiten begehren.

Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Für sie sprechen Wortlaut und Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vergütungsvorschriften sowie die systematische Auslegung, ohne dass Sinn und Zweck der Regelungen eine andere Einordnung gebieten würden.

Für den Nachlassverwalter hat der Senat bereits entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn Bürokosten allenfalls - soweit trennbar - als Aufwendungen erstattungsfähig sind. Zwar ist die Vergütung des Nachlassverwalters in § 1987 BGB eigenständig geregelt. Es gibt aber zahlreiche Überschneidungen zwischen den beiden Instituten, die es erlauben, die Vergütung gleichlaufend zu bestimmen. Beide nehmen primär vermögensverwaltende Tätigkeiten wahr, sodass sich pauschale Unterschiede bei der Bezahlung nicht rechtfertigen lassen.

Ob ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch nur in Betracht kommt, wenn der Nachlasspfleger seine Mitarbeiter für die Tätigkeiten gesondert vergütet hat oder ob er deren Zeitaufwand ansetzen und mit dem nach der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters zu bestimmenden Stundensatz nach § 3 Abs. 1 VBVG multiplizieren kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Wie das OLG von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 VBVG einen Aufwendungsersatzanspruch nicht hinreichend dargelegt.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 1888 Anwendung des Betreuungsrechts
Roth in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

Rechtsprechung
Nachlasspflegervergütung: Berücksichtigung von Einwänden gegen die Amtsführung des Pflegers
OLG Hamm vom 10.06.2025 - 10 W 56/25
MDR 2025, 1272
MDR0082844

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.10.2025 16:41
Quelle: BGH online

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