OLG Karlsruhe v. 5.9.2025, 5 UFH 8/25
Örtliche Zuständigkeit für Verlängerung der Umgangspflegschaft
Über die Verlängerung einer durch Endbeschluss angeordneten befristeten Umgangspflegschaft ist in einem neuen Verfahren zu entscheiden, für das sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung eventueller veränderter Umstände richtet. Die Regelung des § 2 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung.
Der Sachverhalt:
Frau und Herr Ö. sind die Eltern zweier Kinder, die 2015 bzw. 2018 geboren wurden. Die Mutter war im Juni 2023 mit den Kindern von Freiburg nach Hildesheim gezogen, der Vater blieb in Freiburg. Mit Beschluss vom 6.12.2023 regelte das Familiengericht Freiburg den Umgang des Vaters. Im Beschwerdeverfahren schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung zum Umgang. Mit Senatsbeschluss vom 10.6.2024 wurde die Umgangsvereinbarung mit befristeter Umgangspflegschaft gebilligt.
Der Umgangspfleger hatte im Mai 2025 angeregt, die Umgangspflegschaft zu verlängern. Sein Schreiben an das OLG wurde an das AG Freiburg weitergeleitet. Das Familiengericht Freiburg wies die Beteiligten darauf hin, dass es nicht mehr zuständig sei. Mit Beschluss vom 16.7.2025 erklärte sich das AG - Familiengericht - Freiburg für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren von Amts wegen an das AG Hildesheim. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 17.7.2025 ebenfalls für unzuständig und legte das Verfahren dem OLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
Das OLG Karlsruhe bestimmte das AG - Familiengericht - Hildesheim als zuständiges Gericht.
Die Gründe:
Als zuständiges Gericht war das AG - Familiengericht - Hildesheim zu bestimmen, da der Verweisungsbeschluss des AG Freiburg Bindungswirkung entfaltet hatte. Gem. § 3 Abs. 3 FamFG ist ein Verweisungsbeschluss grundsätzlich bindend. Die Bindungswirkung ist auch nicht entfallen. Ob für das AG Freiburg trotz des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in Hildesheim eine örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verlängerung der Umgangspflegschaft besteht, ist umstritten.
Teilweise wird angenommen, dass die örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Familiengerichts für ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts nach § 2 Abs. 2 FamFG fortdauert, wenn nach Erlass einer Endentscheidung nur noch über die mögliche Verlängerung einer befristet angeordneten Umgangspflegschaft zu entscheiden ist. Nach anderer Ansicht ist die Entscheidung über die Verlängerung der Umgangspflegschaft in einem neuen Verfahren zu treffen, für das die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften zu prüfen ist. Das AG Freiburg ist der letzteren Auffassung gefolgt und hat sich nach Gewährung rechtlichen Gehörs für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Hildesheim verwiesen, für das gem. § 152 Abs. 2 FamFG eine örtliche Zuständigkeit besteht.
Diese Vorgehensweise war nicht willkürlich, der Verweisungsbeschluss folglich bindend. Im Übrigen hält auch der Senat die letztere Auffassung für rechtlich zutreffend. Die Regelung des § 2 Abs. 2 FamFG findet für laufende Verfahren Anwendung. Danach hat eine Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit des mit der Angelegenheit befassten Gerichts (perpetuatio fori).
Letztlich ist ein Verfahren über die Verlängerung einer Umgangspflegschaft nicht anders zu behandeln als andere Verfahren, in denen über die Verlängerung von befristeten Anordnungen zu entscheiden ist, etwa die befristete Anordnung eines Umgangsausschlusses, einer Unterbringung oder die befristete Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Soweit die befristeten Anordnungen in einem Endbeschluss ergangen sind, ist über die Verlängerung in einem neuen Verfahren zu entscheiden, für das sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung eventueller veränderter Umstände ergibt.
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