BVerfG v. 5.8.2025 - 2 BvR 885/25

Erfolgreicher Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes auf Gestattung der Einreise

Die gesetzlichen Regelungen der sog. Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sind verfassungsgemäß, soweit Körperschaftsteuersubjekte i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG bzw. Gesellschaften i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betroffen sind.

Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde im August 2023 als Sohn jordanischer Staatsangehöriger in Deutschland geboren. Bei seiner Geburt verfügten beide Elternteile in Deutschland über einen legalen Aufenthalt. Über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Beschwerdeführer wie auch über die Verlängerung der Aufenthaltstitel der Eltern ist noch nicht entschieden.

Nach einem Aufenthalt der Familie in Jordanien im August 2024 wurde (nur) dem Beschwerdeführer die Beförderung in die Bundesrepublik verweigert, weil er nicht im Besitz eines zur Einreise berechtigenden Aufenthaltsrechts sei. Ein daraufhin beantragtes Visum wurde ihm versagt. Zur Begründung stützte sich die Behörde darauf, dass Sicherheitsbedenken gegen den Vater und möglicherweise auch die Mutter bestünden. Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Beschwerdeführers blieb vor VG und OVG erfolglos.

Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde gegen die ablehnenden Entscheidungen der Fachgerichte. Zugleich beantragte er, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreise zu ermöglichen, um die Trennung von seinen Eltern kurzfristig zu beenden.

Der Eilantrag hatte vor dem BVerfG Erfolg.

Die Gründe:
Die Fachgerichte haben möglicherweise die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) für die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Deutschland jedenfalls bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern zu gestatten ist, nicht hinreichend erfasst. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die weiterhin unabsehbare Dauer der aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Eltern.

Auf die gegenüber den Eltern bestehenden, im Einzelnen noch nicht geklärten Sicherheitsbedenken kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Bei der erforderlichen Abwägung war zu berücksichtigen, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Jordanien angesichts seines Alters von nicht einmal zwei Jahren für ihn zu schweren Beeinträchtigungen führen könnte, während sein Aufenthalt in Deutschland bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren als weniger gewichtig einzuschätzen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland wird daher verpflichtet, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen. Über die Verfassungsbeschwerde ist damit noch nicht entschieden.

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Kurzbeitrag
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
FamRB 2025, 266
FAMRB0080334

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.08.2025 15:38
Quelle: BVerfG PM Nr. 72 vom 14.8.2025

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