OLG Karlsruhe v. 25.9.2025 - 5 WF 86/25
Zur Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung bei Bestimmung der konkreten Zeiten durch einen Dritten
Für das Vollstreckung des Umgangs ist nach § 89 Abs. 1 FamFG erforderlich, dass der Umgang nach Art, Ort und Zeit unmittelbar im Vollstreckungstitel geregelt ist.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Ordnungsmittelantrages in einem Umgangsverfahren. Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern von drei Kindern, die seit der Trennung der Eltern im September 2021 bei der Mutter leben. Das AG - Familiengericht - regelte den Umgang des Vaters mit den beiden jüngeren Kindern M., geboren 2013, und V., geboren 2015, wie folgt: "Der Umgang erfolgt zweimal monatlich in den Räumen …, wobei die Kinder von der Mutter dorthin gebracht und wieder abgeholt werden. Der Umgang erfolgt vorläufig begleitet nach Terminvereinbarung mit dem Jugendamt. Der Träger des … bestimmt, welche einzelnen Mitarbeiter die Umgangsbegleitung übernehmen.
Der Umgang des Vaters mit dem ältesten Kind A., geboren 2009, blieb ungeregelt. Die Beteiligten wurden auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen. Der Beschluss wurde der Mutter am 10.3.2025 zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 2.5.2025 beantragte der Vater die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter. Die Mutter habe einen ersten vereinbarten Termin abgesagt. Auch der neue Termin habe nicht stattfinden können, weil die Mutter auf die Kinder eingewirkt habe, damit diese den Umgang verweigerten. Es werde die Einrichtung einer Umgangspflegschaft beantragt. Die Mutter trat dem Antrag entgegen. Sie habe die Kinder wie vereinbart zum Umgangstermin gebracht. Weder sie noch die Umgangsbegleiter hätten die Kinder aber zum Umgang bewegen können. Sie habe sich bemüht, einen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu fördern.
Das AG wies den Ordnungsgeldantrag ab. Eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Mutter liege nicht vor. Diese habe die Kinder zum Umgangstermin gebracht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der Kinder (die bereits gegenüber dem Gericht im Umgangsverfahren geäußert worden sei) auf einer Einwirkung der Mutter beruhe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das AG hat den Antrag des Vaters auf Festsetzung von Ordnungsmitteln zu Recht abgewiesen.
Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs nach § 89 Abs. 1 FamFG. Die hier zu vollstreckende Verpflichtung ist nicht vollstreckungsfähig. Für die Vollstreckung muss die gerichtliche Entscheidung einen vollstreckbaren Inhalt aufweisen, insbesondere hinreichend bestimmt sein. Umgangsregelungen müssen so konkret gefasst sein, dass den Beteiligten ausreichend deutlich wird, welche Pflichten sie zu erfüllen haben. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich.
Diesen Anforderungen wird der zu vollstreckende Beschluss nicht gerecht, denn dort sind gerade keine konkreten Umgangstermine geregelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht nach § 1684 BGB konkrete Einzelregelungen zum Umgang zur Bestimmung auf Dritte übertragen darf. Für die Vollstreckung einer Umgangsregelung ist nach § 89 Abs. 1 FamFG jedenfalls erforderlich, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine in einem Vollstreckungstitel unmittelbar geregelte Handlungspflicht vorliegt.
Ebenfalls unerheblich ist, dass auch eine Umgangsregelung mit einem nicht vollstreckungsfähigen Inhalt ausreichend für eine Beendigung des amtswegigen Umgangsverfahrens sein kann, wenn trotz fehlender Vollstreckungsfähigkeit davon auszugehen ist, dass eine darüberhinausgehende Konkretisierung der Umgangsregelung nicht erforderlich ist. Für das vorliegende Vollstreckungsverfahren kommt es gerade auf die Vollstreckungsfähigkeit der Umgangsregelung an. Darüber hinaus ist das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, dass die gem. §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 FamFG erforderliche Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs nicht vorliegt.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | FamFG
§ 89 Ordnungsmittel
Hammer in Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 6. Aufl. 2023
6. Aufl./Lfg. 09.2022
Rechtsprechung
Ordnungsmittel bei Verstoß gegen Abholmodalitäten
OLG Zweibrücken vom 23.06.2025 - 2 WF 112/25
Michael Giers, FamRB 2025, 407
FAMRB0082090
Beratermodul Familienrecht
Otto Schmidt Answers optional dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Die Answers-Lizenz gilt für alle Answers-fähigen Module, die Sie im Abo oder im Test nutzen. Enthält den Erman mit online Aktualisierungen: Aktuelle Kommentierung zum Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht! 4 Wochen gratis nutzen!