OLG Karlsruhe v. 10.9.2025 - 5 UF 148/25

Gesetzliche Erhöhung der Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren

Die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zur Erhöhung der Gerichtsgebühren in Kindschaftssachen geht der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vor, so dass keine Deckelung auf den Wert nach altem Recht vorzunehmen ist.

Der Sachverhalt:
Im vorliegenden Verfahren nahm der Vater im Interesse der Kinder seine Beschwerde zurück. Daraufhin war über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 84, 81 FamFG zu entscheiden. 

Das OLG entschied, dass es hier billigem Ermessen entspricht, keine Gerichtskosten zu erheben und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Gem. § 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG ist die Entscheidung zum Verfahrenswert unanfechtbar, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt daher nicht in Betracht.

Die Gründe:
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Dabei ist gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG die seit 1.6.2025 geltende Fassung (Wert 5.000 €) anzuwenden, da die Beschwerde nach diesem Datum eingelegt worden ist.

Eine Deckelung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG auf den zutreffend festgesetzten Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (Wert 4.000 €) nach dem damals geltenden Recht ist nicht vorzunehmen. Die allgemeine Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG wird durch die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG verdrängt.

Soweit ohne nähere Erörterung des Verhältnisses der beiden Vorschriften ein Nebeneinander oder sogar ein Vorrang des § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG angenommen wird ist dem jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht zu folgen. Anderenfalls verbliebe für die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 63 Abs. 2 Satz 1 FamFG praktisch kein Anwendungsfall, da eine Ermäßigung von Wertvorschriften durch Gesetzesänderungen die absolute Ausnahme darstellen dürfte.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.09.2025 11:11
Quelle: Landesrecht BW

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