OLG Schleswig-Holstein v. 18.9.2025 - 8 WF 4/25

Festsetzung des Verfahrenswerts bei Volljährigenadoptionen nach Rücknahme

Bei der Volljährigenadoption sind die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 42 Abs. 2 FamGKG grundsätzlich mit 25 % des Reinvermögens des Annehmenden und des Anzunehmenden zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt:
Die 1961 und 1965 geborenen Beteiligten zu 1) und 2) und ihr am 2023 verstorbener Stiefvater beantragten im September 2023, die Annahme durch den Stiefvater auszusprechen. Den Wert der notariellen Urkunde gaben sie und ihr Stiefvater ohne Erläuterung mit 100.000 € an. Im April 2024 nahmen die Beteiligten ihre Adoptionsanträge zurück. Das AG - Familiengericht - setzte den Verfahrenswert für das Verfahren auf 5.000 € fest und erlegte die Kosten des Verfahrens den Beteiligten als Gesamtschuldner auf (jeweils 161 € Gerichtsgebühren).

Die Staatskasse legte gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts Beschwerde ein. Die Beteiligten hätten den Wert der notariellen Urkunde mit 100.000 € angegeben und es sei kein Grund dafür ersichtlich sei, den Verfahrenswert des gerichtlichen Verfahrens auf lediglich 5.000 € festzusetzen. Die Beteiligten führten aus, es habe sich bei dem Verfahren um eine einfach gelagerte Erwachsenenadoption gehandelt, die dem Gericht nicht viel Arbeit gemacht habe. Noch vor Durchführung des anberaumten Termins zur mündlichen Erörterung seien die Adoptionsanträge zurückgenommen worden.

Während das AG der Beschwerde der Staatskasse nicht abhalf, gab das OLG ihr statt und setzte den Verfahrenswert auf 100.000 € fest.

Die Gründe:
Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit wie einer Adoptionssache der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften des FamGKG nicht ergibt, ist er nach § 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 €. Bestehen in einem solchen Fall keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 42 Abs. 3 FamGKG von einem Wert von 5.000 € auszugehen. Aufgrund der Kenntnis der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls bestehen genügende Anhaltspunkte für die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 100.000 €. Das gilt namentlich für die Vermögensverhältnisse der Beteiligten.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Beteiligten bei einer Adoptionssache, die einen Volljährigen als Anzunehmenden betrifft, ist uneinheitlich, geht aber - bei Unterschieden im Einzelnen - überwiegend dahin, der häufigen notariellen Praxis mit einer Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse mit 25 bis 50 % des Vermögens zu folgen. Entscheidungen des BGH, in denen eine Auseinandersetzung mit dieser divergierenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei der Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt, sind nicht ersichtlich. Die Kommentierungen folgen meist der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten (also des Annehmenden und des Anzunehmenden) grundsätzlich und von Ausnahmen abgesehen mit einem Prozentsatz des Vermögens der Beteiligten zu berücksichtigen sind, der mit 25 % des Reinvermögens zu bemessen ist. Eine derartige Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Beteiligten liegt im Rahmen der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte und auch im häufig üblichen Rahmen der Bestimmung des allgemeinen Geschäftswerts durch den Notar für die notarielle Beurkundung der Erklärungen für die Annahme als Kind. Ein sachlicher Grund, für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bereits im Ausgangspunkt einen wesentlich anderen Prozentsatz des Vermögens der Beteiligten zu berücksichtigen und nur 5 % des Vermögens der Beteiligten anzusetzen, ist nicht ersichtlich.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
§ 42 II FamGKG: Verfahrenswert in Verfahren der Volljährigenadoption
OLG Karlsruhe vom 09.08.2023 - 5 UF 212/22
FamRZ 2024, 385

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.09.2025 08:47
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein

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