BGH v. 4.6.2025 - XII ZB 140/24

Auskunftserteilung und Belegvorlage in Zugewinnausgleichsverfahren: Keine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts durch Benennung in Beschlussformel

Allein die Benennung des Trennungszeitpunkts in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen eines zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschlusses in einem Zugewinnausgleichsverfahren begründet keine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts, aufgrund derer dem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeitpunktes nicht abgesprochen werden könnte.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem Zugewinnausgleichsverfahren. Die Beteiligten heirateten am 19.8.1994 und trennten sich nach den Feststellungen des AG am 31.12.2019. Der Scheidungsantrag ist seit dem 14.8.2020 rechtshängig.

Das AG verpflichtete den Antragsteller, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens zu den drei Stichtagen 19.8.1994 (Anfangsvermögen), 14.8.2020 (Endvermögen) und 31.12.2019 (Trennungsvermögen), über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat, über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat, über Handlungen, die er in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu schädigen, und über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen und mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung. Des Weiteren verpflichtete es den Antragsteller, den Wert aller vorstehend bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen, das Vermögen zu den drei Stichtagen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu "belegen" sowie im Einzelnen aufgeführte Unterlagen vorzulegen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Zurückweisung des Antrags begehrt hat, soweit er "mehr als Auskunft über sein Vermögen zu den Stichtagen 19.8.1994 und 14.8.2020 durch Vorlage eines Verzeichnisses erteilen soll", verwarf das OLG als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € nicht übersteige. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordern. Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dass das OLG den Zeitaufwand des Antragstellers für die Auskunftserteilung und Belegvorlage vorliegend mit 80 € bemessen und keine Kopierkosten angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt auch der Streit über den Trennungszeitpunkt nicht zu einer Erhöhung der Beschwer des Antragstellers. Zwar kann einem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen eine Titulierung des Trennungszeitpunktes dann nicht abgesprochen werden, wenn der Trennungszeitpunkt isoliert festgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig von der Wirksamkeit einer solchen isolierten Feststellung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Gerichte - möglicherweise nicht nur für das weitere Verbundverfahren - an diese Feststellung gebunden sehen, und auch die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsausspruchs, insbesondere die in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Umkehr der Beweislast, zu berücksichtigen ist.

Doch abgesehen davon, dass das OLG nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, von einem gegenüber dem AG abweichenden Trennungszeitpunkt ausgegangen ist, sondern insoweit lediglich das Vorbringen der Beteiligten wiedergegeben hat, hat das AG eine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts hier nicht getroffen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das OLG die Benennung des Trennungszeitpunkts im Tenor und die Ausführungen des AG hierzu nicht als Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunkts gewertet hat. Da vorliegend keiner der Beteiligten eine Feststellung des Trennungszeitpunkts beantragt hatte, bestand keine Veranlassung für die Annahme, das AG habe unter Verstoß gegen §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 256, 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Zwischenfeststellung treffen wollen. Dass die allein für die Vollstreckungsfähigkeit der Entscheidung erforderliche Benennung der Auskunftszeitpunkte in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen im Gegensatz zu einer entsprechenden Feststellung nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.08.2025 15:23
Quelle: BGH online

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