OLG Karlsruhe v. 25.7.2025 - 5 UF 171/24
Beendigung eines Umgangsverfahrens durch gerichtliche Billigung einer teilweise nicht vollstreckbaren Umgangsvereinbarung
Der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung steht nicht entgegen, dass diese teilweise keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist. Auch eine nicht vollstreckbare Umgangsvereinbarung kann das amtswegige Umgangsverfahren beenden.
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Regelung des Umgangs des Vaters und Antragstellers mit seiner 7-jährigen Tochter. Das Familiengericht hatte am 24.10.2024 den Umgang des Vaters mit dem Kind bis zum 24.6.2025 ausgeschlossen. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein. Daraufhin schlossen die Beteiligten im Anhörungstermin am 23.7.2025 eine Vereinbarung zum weiteren Umgang. Darin fiel auf, dass diese teilweise keinen vollstreckbaren Inhalt aufwies. So waren etwa keine konkreten Umgangszeiten festgelegt worden.
Das OLG hat die Umgangsvereinbarung dennoch gebilligt.
Die Gründe:
Die getroffene Umgangsregelung widerspricht nicht dem Wohl des Kindes und war daher gem. § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich zu billigen.
Der Billigung stand insbesondere nicht entgegen, dass die Vereinbarung der Beteiligten mangels konkreter Festlegung der Umgangszeiten teilweise keinen vollstreckbaren Inhalt aufwies (entgegen der anderslautenden obiter dicta BGH FamRZ 2019, 1616; Senat vom 12.3.2019 - 5 WF 196/18). Zwar wird ein Vergleich der Beteiligten zum Umgang gem. § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG durch die Billigung auch zum Vollstreckungstitel. Das bedeutet aber nicht, dass nur vollständig vollstreckungsfähige Umgangsvereinbarungen gebilligt werden können.
Die Vorschrift des § 156 Abs. 2 FamFG ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes in § 36 Abs. 1 FamFG, nach dem die Beteiligten einen Vergleich nur dann schließen können, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können, was beim Umgangsrecht nicht der Fall ist, da dies Amtsverfahren sind. Gesetzliche Voraussetzung für die Billigung ist daher lediglich eine Kindeswohlprüfung. Anderenfalls dürfte das Gericht eine kindeswohldienliche (Teil-)Vereinbarung der Beteiligten, etwa über bisher streitige Eckpunkte des Umgangs, nach dem Wortlaut des § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht einmal zu Protokoll nehmen.
Die vorliegende gebilligte Vereinbarung hat das amtswegige Umgangsverfahren beendet. Nach Überzeugung des Senats war darüber hinaus keine weitere - vollstreckungsfähige - Konkretisierung der Umgangsregelung erforderlich. Vielmehr war trotz fehlender Vollstreckungsfähigkeit davon auszugehen, dass das Jugendamt die Anbahnung der persönlichen Umgangskontakte weiter organisieren wird und die Eltern diese wahrnehmen werden.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
Top-Fachzeitschriften: FamRZ und FamRB. Mit zahlreichen Werken der FamRZ-Buchreihe und ausgewählten Handbüchern. Und dem ständig wachsenden Pool von zivilrechtlichen Entscheidungen im Volltext. Inklusive Online-Aktualisierung bei den enthaltenen Kommentaren. 4 Wochen gratis nutzen!