AG Hof v. 18.8.2025, 001 F 648/25

Keine Akteneinsicht für Kindsmutter in einem abgeschlossenen einstweiligen Anordnungsverfahren

Der Anspruch auf Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten nach Abschluss des Verfahrens bestimmt sich nach § 13 Abs. 2 FamFG. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren ist durch Erlass des Beschlusses in der Hauptsache abgeschlossen, wenn nicht Antrag auf Neuentscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt ist. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht muss von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht werden, § 13 Abs. 2 FamFG.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die mittlerweile geschiedenen Eltern eines 2018 geborenen Kindes. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist bei der Kindsmutter. Beim AG Hof wird das Verfahren 1 F 1115/23 wegen Umgang des Kindsvaters mit dem Kind geführt. Eine beauftragte Sachverständige hat am 8.7.2025 telefonisch vorab mitgeteilt, dass er die Anordnung eines Umgangsausschlusses empfehle. Das AG hat daraufhin das gegenwärtige Verfahren von Amts wegen eingeleitet und mit Beschluss vom 9.7.2025 im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang des Kindsvaters mit dem Kind bis zum 8.11.2025 unter Anordnung von Schutzmaßnahmen ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde der Kindsmutter am 10.7.2025 zugestellt.

Am 23.7.2025 hat der Bevollmächtigte der Kindsmutter Akteneinsicht beantragt. Auf Hinweis des Gerichts vom 24.7.2025, dass das Verfahren abgeschlossen ist und dass zur Bewilligung von Akteneinsicht die Darlegung und Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses erforderlich ist, zweifelte der Bevollmächtigte der Kindsmutter den Abschluss des Verfahrens an und hielt an dem gestellten Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht fest.

Im Verfahren 1 F 1115/23 hat das AG den Beschluss aus dem gegenwärtigen Verfahren vom 9.7.2025 mit Verfügung vom 31.7.2025 den Beteiligten zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Akteneinsichtsgesuch der Kindsmutter hat es abgelehnt.

Die Gründe:
Der Kindsmutter steht ein Anspruch auf Akteneinsicht mangels Darlegung und Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht nicht zu.

Der Anspruch auf Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten nach Abschluss des Verfahrens bestimmt sich nach § 13 Abs. 2 FamFG. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren ist durch Erlass des Beschlusses in der Hauptsache abgeschlossen, wenn nicht Antrag auf Neuentscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt ist. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht muss von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht werden, § 13 Abs. 2 FamFG. Ein solches ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann und im Allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann.

Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und die Kenntnis vom Inhalt der Akten für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23). Das berechtigte Interesse des Beteiligten eines abgeschlossenen Verfahrens an der Akteneinsicht ist in der Regel zu bejahen, dies entbindet den Beteiligten aber nicht von der Pflicht, sein Interesse wenigstens zu benennen

Legt ein Antragsteller – wie hier die Kindsmutter – kein berechtigtes Interesse (oder auch nur irgendeinen Grund) für die begehrte Akteneinsicht dar, kann Akteneinsicht nicht bewilligt werden. Das Gericht ist ausweislich des klaren Wortlauts des § 13 Abs. 2 FamFG nicht berechtigt, ohne Angabe desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, aus eigenen Überlegungen ein berechtigtes Interesse zu schöpfen oder zu unterstellen, das zur Bewilligung von Akteneinsicht ausreichen würde.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.08.2025 13:59
Quelle: Bayern.Recht

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