KG Berlin v. 24.3.2026 - 1 W 389/25

Berichtigung im Personenstandsregister: Zusatzvermerk beim Kind entfällt mit Wegfall bei der Mutter

In einem Berichtigungsverfahren bezüglich des Wegfalls des Zusatzvermerks bei dem Kind nach § 35 Abs. 1 PStV; Punkt 21.4.7 Satz 3 PStG-VwV ist nicht allgemein über die Rechtmäßigkeit des registrierten Geburtsnamens des Kindes zu befinden. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Richtigkeit des Zusatzvermerks. Entfällt der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei der nach der Registerverlautbarung namensgebenden Mutter, muss auch der bei dem Kind eingetragene Zusatzvermerk entfallen.

Der Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens war die Berichtigung eines Geburtenregistereintrags (§ 48 PStG). Die Beteiligte zu 2) ist syrische Staatsangehörige (Familienname Ya.). Sie war 2015 mit dem Beteiligten zu 4) (Familienname Sa.) nach Deutschland eingereist; beiden wurde 2016 subsidiärer Schutz gewährt. Sie gaben an, während der Flucht im Irak (Erbil) religiös geheiratet zu haben. Ein vorgelegter syrischer Familienausweis wies jedoch eine Eheschließung am 8.5.2015 in Amouda/Syrien aus. Am 22.4.2016 wurde in Berlin der Sohn Ahmad geboren. Der Geburtseintrag erfolgte mit den Zusätzen „Namensführung nicht nachgewiesen“ (Kind) und „Identität nicht nachgewiesen“ (Mutter) sowie ohne Vater.

Durch Beschluss des AG Kreuzberg vom 12.5.2022 wurde die angeblich am 8.5.2015 geschlossene Ehe geschieden (rechtskräftig seit 1.10.2022). Ein Sorgerechtsverfahren wurde einvernehmlich erledigt. Das AG Schöneberg hat am 14.5.2025 auf Antrag der Mutter angeordnet, die genannten Zusätze im Geburtenregister zu streichen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Standesamtsaufsicht: Die Namensführung des Kindes sei ungeklärt, da der Familienstand der Mutter (bestehende Ehe mit Beteiligtem zu 4) nicht abschließend geklärt sei; im Fall einer wirksamen Ehe hätte das Kind ggf. den Familiennamen des Vaters (Sa.) erworben.

Das AG half der Beschwerde nicht ab. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Gründe:
Das AG hat zutreffend den Wegfall des Zusatzes „Namensführung nicht nachgewiesen“ beim Geburtsnamen des Kindes angeordnet.

Voraussetzung einer Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG ist die anfängliche Unrichtigkeit des Registereintrags; hierzu zählt auch der spätere Wegfall eines Zusatzes nach § 35 Abs. 1 PStV bei nachträglichem Nachweis. Erforderlich ist der volle Beweis der Unrichtigkeit der bisherigen und der Richtigkeit der begehrten Eintragung; bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.

Der ursprüngliche Zusatz beruhte hier auf der ungeklärten Identität der Mutter. Diese ist inzwischen geklärt, weshalb der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ zu Recht entfallen ist. Mit Wegfall dieses Vermerks entfallen zugleich die Voraussetzungen für den Zusatz beim Kind. Maßgeblich ist, dass das Kind laut Register den Familiennamen der Mutter führt; besteht bei der namensgebenden Mutter kein einschränkender Zusatz mehr, ist ein solcher auch beim Kind unzulässig. Nach § 35 Abs. 1 PStV dient der Zusatz allein der Absicherung von Unsicherheiten, die aus Defiziten bei einem Elternteil resultieren.

Ob der Beteiligte zu 4 als Vater einzutragen ist, war nicht Verfahrensgegenstand. Ebenso wenig war die materielle Richtigkeit des eingetragenen Geburtsnamens zu prüfen. Entscheidend war allein die Unrichtigkeit des Zusatzvermerks. Da derzeit nur die Mutter als Elternteil registriert ist, trägt das Kind nach der Registerlage ihren Namen.

Allerdings war nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Angesichts einer Vielzahl von mit einschränkendem Zusatzvermerken nach § 35 Abs. 1 PStV beurkundeten Geburtenregistereinträgen besteht ein Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob ein Wegfall des Vermerks bei der laut Registerverlautbarung namensgebenden Mutter auch dann zu einem entsprechenden Wegfall bei dem Kind führt, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen faktisch weiterhin Zweifel daran bestehen, ob das Kind seinen Geburtsnamen von dem Familiennamen der Mutter ableitet.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Charlotte Wendland
Das Ende der hinkenden Ehe in der Europäischen Union?
FamRZ 2026, 161

Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.04.2026 12:24
Quelle: Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

zurück zur vorherigen Seite