OLG Braunschweig v. 24.3.2026 - 2 W 37/26
Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker an seinen Ehegatten
Veräußert der Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen Ehegatten, bedarf es zur Wirksamkeit der Verfügung der Zustimmung des Erben. Diese ist dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 Abs. 1 GBO und unter Vorlage eines Erbnachweises gem. § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen.
Der Sachverhalt:
Die verstorbene O ist eingetragene Eigentümerin von Grundbesitz. Der Antragsteller zu 1) wurde zum Testamentsvollstrecker bestellt. Er verkaufte den Grundbesitz in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker an seine Ehefrau (Antragstellerin zu 2)) und beantragte, die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch vorzunehmen. Das Grundbuchamt ist der Ansicht, der Testamentsvollstrecker befinde sich in einem Interessenkonflikt, weshalb ein unzulässiges Insichgeschäft vorliege und eine Heilung nur durch die Zustimmung sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer erfolgen könne.
Daraufhin wurde eine beglaubigte Zustimmungserklärung der Erben und Vermächtnisnehmer zum Kaufvertrag eingereicht und eine Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt. Das Grundbuchamt wies auf Eintragungshindernisse hin und führte aus, zur Prüfung der Zustimmungserklärung der Erben bedürfe es der Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Soweit das Grundbuchamt auf ein mögliches Insichgeschäft nach § 181 BGB abgestellt habe, sei dieser Gesichtspunkt durch die vorliegenden Zustimmungen sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer erledigt. Ein Erbnachweis in Form öffentlicher Urkunden sei für die Wirksamkeit dieser Zustimmungen keine Voraussetzung.
Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem OLG vor. Die Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Im Ergebnis zu Recht hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 23.01.2026 zur Prüfung der Zustimmungserklärung der Erben die Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll verlangt. Allerdings folgt das Erfordernis einer Zustimmung der Erben nicht aus § 181 BGB.
Befindet sich der Testamentsvollstrecker beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts in einem Interessenkonflikt, ohne dass die Voraussetzungen des § 181 BGB erfüllt sind, wie bei der Verfügung über einen Nachlassgegenstand zugunsten einer nahestehenden Person, kommt mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers eine dinglich wirkende Beschränkung der Verfügungsbefugnis in Betracht. Davon ist hier auszugehen.
Die (schwebende) Unwirksamkeit einer von der Verfügungsmacht nicht gedeckten Verfügung über einen Nachlassgegenstand wird durch die Genehmigung des Erben als des Nachlassberechtigten, bei Vorhandensein einer Mehrheit von Erben durch die Genehmigung aller Erben einschließlich aller Nacherben (ohne Ersatznacherben) geheilt. Diese bedarf nach § 182 Abs. 2 BGB nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Hier liegt zwar eine solche Zustimmung vor, doch ist grundbuchrechtlich nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO der Nachweis erforderlich, dass die Zustimmung tatsächlich von den Berechtigten, also den Erben der Erblasserin erteilt worden ist. Der Nachweis der Erbfolge kann gem. § 35 Abs. 1 GBO nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Die letztgenannten Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, so dass es der Vorlage eines Erbscheins bedarf.
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