AG Sonneberg v. 19.2.2026 - 3 F 29/26
Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht bei begehrter Neuordnung der Umgangs- und Betreuungsregelung?
Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht zu treffen, wenn der Antrag eines Elternteils in der Sache auf eine Änderung einer praktizierten und familiengerichtlich gebilligten Betreuungs- und Umgangsregelung abzielt. Eine solche Entscheidung lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsreglung unberührt und wirkt nicht präjudiziell für das Abänderungsverfahren. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vermittelt keine Befugnis, eine bestehende Umgangs- und Betreuungsregelung einseitig außer Kraft zu setzen oder abzuändern.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die getrenntlebenden Eltern des minderjährigen J. mit gemeinsamer elterlicher Sorge. Seit Februar 2019 wird der Junge auf Grundlage einer familiengerichtlich gebilligten Vereinbarung im paritätischen Wechselmodell betreut, nachdem er zuvor im Haushalt der Mutter gelebt hatte.
Der Antragsteller trug vor, J. lehne seit ca. drei Monaten das Wechselmodell ab und wünsche, dauerhaft bei ihm zu leben. Hintergrund sei Unzufriedenheit mit der häuslichen Situation bei der Mutter, die mit ihrem Lebensgefährten und weiteren Personen in beengten Verhältnissen lebe. J. fühle sich dort teilweise ungerecht behandelt; sein Zimmer sei unbeheizt, weshalb er häufig im Wohnzimmer schlafe und dabei auch intime Situationen der Mutter mitbekomme. Zudem sei die Mutter häufig ungeduldig und zeige wenig Interesse an schulischen Belangen. Der ständige Haushaltswechsel beeinträchtige zudem die Schulsachen.
Der Antragsteller begehrte die alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin sowie Beteiligungen von Verfahrensbeistand und Jugendamt liegen bislang nicht vor.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen.
Die Gründe:
Rechtsgrundlage für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach kommt eine solche nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist das Kindeswohl gem. § 1697a BGB. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt dabei voraus, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in diesem Teilbereich nicht mehr tragfähig ist, weil die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen und eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht.
Diese Voraussetzungen lagen hier allerdings nicht vor. Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht zu treffen, wenn der Antrag eines Elternteils in der Sache auf eine Änderung einer praktizierten und familiengerichtlich gebilligten Betreuungs- und Umgangsregelung abzielt. Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsreglung unberührt und wirkt nicht präjudiziell für das Abänderungsverfahren. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vermittelt keine Befugnis, eine bestehende Umgangs- und Betreuungsregelung einseitig außer Kraft zu setzen oder abzuändern. Der Antragsteller wäre daher auch dann weiterhin verpflichtet, die dort geregelten Betreuungs- und Umgangszeiten im Rahmen des Wechselmodells zu gewährleisten, solange diese Regelung nicht abgeändert ist. Für eine Sorgerechtsentscheidungen fehlt in diesen Fallkonstellationen regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
Eine Anhörung des Kindes war nicht erforderlich, weil für die Entscheidung dieser Rechtsfrage auf die Neigungen, Bindungen und der Willen des Kindes ohne Bedeutung sind. Einer vorherigen Anhörung des Jugendamtes oder einer Bestellung eines Verfahrensbeistandes bedurfte es hierfür nicht, da allein über eine Rechtsfrage zu entscheiden war.
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Aufsatz
Iven Köhler
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FamRZ 2025, 1508
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