AG Sonneberg v. 8.3.2026 - 3 F 190/25

Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter nach Gewalttätigkeiten des Vaters

Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge und stellt der andere Elternteil keinen eigenen Sorgerechtsantrag, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung im Rahmen von § 1671 BGB darauf, ob Gründe vorliegen, die der Übertragung auf den Antragsteller entgegenstehen; ein umfassender Eignungsvergleich der Eltern findet nicht statt. Gewalttätigkeiten eines Elternteils gegenüber dem anderen in Anwesenheit des Kindes sowie eine (versuchte) Kindesentziehung schließen eine tragfähige Kooperationsgrundlage aus; unter Berücksichtigung von Art. 31 Istanbul-Konvention können Alleinsorgeübertragung sowie unbefristet begleiteter Umgang zum Schutz des Kindes geboten sein.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die nicht verheirateten Eltern des minderjährigen Kindes L. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt; die elterliche Sorge wird aufgrund gemeinsamer Sorgeerklärung gemeinsam ausgeübt. Die Eltern trennten sich im Juli 2024. Seitdem lebt der Vater in N., die Mutter mit dem Kind in P. Umgangskontakte fanden zunächst statt, seit der Trennung jedoch nur unregelmäßig; eine verlässliche Regelung besteht nicht. Die Mutter schilderte erhebliche Kommunikationsprobleme, aggressive Konflikte (auch in Anwesenheit des Kindes) sowie fehlende Kooperationsbereitschaft des Vaters bei Alltags- und Grundsatzentscheidungen. Sie behauptete zudem, er habe damit gedroht, das Kind ins Ausland zu verbringen.

Am 14.5.2025 habe der Vater versucht, das sich wehrende Kind gewaltsam an sich zu nehmen und dabei die Mutter verletzt. Es wurde Anzeige erstattet. Die Mutter sah darin eine Erziehungsungeeignetheit. Zudem habe der Vater sich zunächst geweigert, an der Kindergartenanmeldung mitzuwirken. Eine zukünftige Einigung in wesentlichen Sorgeangelegenheiten sei nicht zu erwarten.

Die Mutter hat die Übertragung der Alleinsorge beantragt, der Vater forderte die Zurückweisung sowie gerichtliche Umgangsregelung. Er bestritt die Vorwürfe weitgehend, schilderte den Vorfall abweichend und betonte seine bisherige Beteiligung und finanzielle Unterstützung. Er sah seinerseits das Risiko eines Auslandsumzugs der Mutter. Im Termin bestätigte die Mutter ihre Angaben und ihre Verwurzelung in Deutschland. Der Kindesvater räumte den Streit ein, verneinte jedoch Gewalt und Entziehungsabsichten.

Die Verfahrensbeiständin stellte eine sichere Bindung zur Mutter fest, empfahl den behutsamen Ausbau (zunächst begleiteter) Umgänge und hielt die Mutter derzeit für eher geeignet zur Alleinsorge, bei gleichzeitigem Bedarf an unterstützter Elternkommunikation. Das Jugendamt empfahl weitere begleitete Umgänge zur Stabilisierung der Vater-Kind-Beziehung. Das Kind konnte gerichtlich nicht inhaltlich befragt werden.

Das AG hat dem Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge stattgegeben. Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht im vierzehntägigen Rhythmus Umgang mit dem Kind unter Begleitung einer Fachkraft der AWO-Beratungsstelle wahrzunehmen.

Die Gründe:
Die Übertragung der elterlichen Alleinsorge auf die Kindesmutter entspricht dem Wohl des Kindes am besten.

Der Kindesmutter war die elterliche Sorge nach Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bereits deshalb zuzusprechen, weil der Kindesvater seinerseits die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge nicht begehrt und keinen entsprechenden Gegenantrag gestellt hatte. Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten und stellt der Antragsgegner keinen Gegenantrag, mit welchem er die Übertragung der elterlichen Sorge seinerseits auf sich begehrt, so modifiziert sich die Prüfung dahingehend, ob auf Seiten der Antragstellerin Ausschlussgründe gegeben sind, die einer einseitigen Zuordnung der elterlichen Sorge gerade an sie entgegenstehen, insbesondere i.S.v. § 1671 Abs. 4 BGB i. V. m. § 1666 BGB. Eine weitergehende Erörterung der Kompetenzverteilung der Eltern im unmittelbaren Vergleich bedarf es in solchen Fällen nicht.

Der Umgang des Kindesvaters war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu beschränken und als begleiteter Umgang anzuordnen. Im Falle eines derzeit unbegleiteten Umgangs wäre das Wohl des Kindes gefährdet. Für das Gericht war es nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Kindesvater am 14.5.2025 versucht hatte, das Kind der Kindesmutter gegen den Willen des Kindes zu entziehen, und dass es in diesem Zusammenhang in Anwesenheit des Kindes zu einem gewalttätigen Vorfall gekommen war.

Kommt es zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Kindesmutter seitens des Kindesvaters in Anwesenheit des Kindes und zu einer versuchten Kindesentziehung, so ist unter Berücksichtigung von Art. 31 der Istanbul-Konvention die Kindesmutter nicht mehr auf eine Restkooperation mit dem Kindesvater zu verweisen. Steht eine einmal bereits versuchte Kindesentziehung fest und bestehen familiäre Bindungen des Kindesvaters ins Ausland bei gleichzeitig beschränkter Aufenthaltsgenehmigung im Inland, so rechtfertigt es der Schutzanspruch des Kindes, Umgänge unbefristet begleitet anzuordnen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Iven Köhler
Die Aufhebung und Zurückverweisung in Kindschaftssachen - Dogmatik vs. Praxis
FamRZ 2025, 1508

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.03.2026 12:11
Quelle: Online-Verwaltung Thüringen

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