BVerwG v. 26.3.2026 - 5 C 7.24
Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten i.S.d. UVG bei aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen
Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten i.S.d. Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann.
Der Sachverhalt:
Der Kläger bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach seiner Scheidung von der Kindsmutter ging er am 23.9.2018 mit einer in Afghanistan lebenden Frau eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 8.1.2021 ins Bundesgebiet einreisen. Von Eheschließung und Einreise erlangte die beklagte Stadt Anfang März 2021 durch eine im Rahmen der jährlichen Überprüfung durchgeführte Abfrage der Meldedaten Kenntnis. Sie zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages i.H.v. rd. 6 500 € heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das VG hob unter Abweisung der Klage im Übrigen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf, soweit diese den Zeitraum vom 24.9.2018 bis zum 7.1.2021 betreffen. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem VGH keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten wies das BVerwG die Klage ab.
Die Gründe:
Der Kläger ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG zum Ersatz der von der Beklagten für seine Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet. Mit jeder Eheschließung entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, es sei denn, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Letzteres war hier nicht der Fall.
Der Begriff des dauernden Getrenntlebens wird im Unterhaltsvorschussgesetz (in § 1 Abs. 2 UVG) abschließend bestimmt. Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn ein Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB vorliegt, also zwischen ihm und seinem Ehegatten aufgrund eines einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens keine häusliche Gemeinschaft besteht, oder wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.
Aus der Regelungssystematik sowie aus dem aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Begriffsbestimmung (in § 1 Abs. 2 UVG) entgegen der Ansicht der Vorinstanz als abschließend zu verstehen ist und nicht die Ausweitung auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erlaubt. Gegen den mit diesem Auslegungsergebnis bewirkten Ausschluss von Unterhaltsleistungen bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen bestehen mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der anspruchsberechtigten Kinder auf Gleichbehandlung (aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auch die weitere Voraussetzung der Ersatzpflicht des Klägers ist erfüllt. Er hat die Gewährung der Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seiner gesetzlichen Pflicht (gem. § 6 Abs. 4 UVG), der Beklagten die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen ist.
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