BGH v. 4.3.2026 - XII ZB 244/24

Mündliche Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist

Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.

Der Sachverhalt:
Die inzwischen rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einer tätlichen Auseinandersetzung in der Ehezeit. Mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 15.11.2023 zugestelltem Beschluss wies das AG die auf Zahlung sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegnerin für künftige Schäden und des Vorliegens eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gerichteten Anträge des Antragstellers ab. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 29.11.2023 Beschwerde ein und bat mit Blick auf die im amtsgerichtlichen Beschluss erteilte Rechtsbehelfsbelehrung über das Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde" unter Hinweis auf die nach § 63 FamFG geltende Monatsfrist um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist bzw. Klarstellung. Hierauf erteilte das AG am 21.12.2023 den Hinweis, dass dem Beschluss versehentlich eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei und die Rechtsmittelfrist richtigerweise einen Monat ab Zustellung betrage.

Nach Hinweis des OLG auf die zwischenzeitlich abgelaufene Beschwerdebegründungsfrist beantragte der Antragsteller fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Beschwerde. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte sein Verfahrensbevollmächtigter aus, ursächlich für die Fristversäumung sei einerseits die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts gewesen und andererseits die Nichtbeachtung der seiner erfahrenen und ansonsten stets zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten erteilten mündlichen Weisung, die Beschwerdefrist auf den 15.12.2023 und die Beschwerdebegründungsfrist auf den 15.1.2024 zu notieren. Seine Kanzleikraft habe trotz der ausdrücklichen Anweisung zur Eintragung der Fristen die von ihm an demselben Tag sicherheitshalber entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung eingelegte Beschwerde und die damit verbundene Bitte um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist dahin missverstanden, dass es vorerst keiner Fristeintragung bedürfe. Erst mit dem Hinweis des OLG auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist sei der Fehler bemerkt worden. Das Fehlverhalten seiner Mitarbeiterin sei dem Antragsteller nicht zurechenbar. Ein zurechenbares Verschulden seinerseits liege demgegenüber nicht vor, da er seiner Kanzleikraft eine eindeutige Anweisung erteilt habe, die Beschwerde- und die Beschwerdebegründungsfrist zu notieren.

Das OLG lehnte die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf die Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat zutreffend angenommen, dass die Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG am 15.1.2024 begründet worden ist, und auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerfrei verneint.

Zutreffend hat das OLG angenommen, dass unabhängig von der offenkundig falschen Rechtsbehelfsbelehrung schon deshalb nicht von einer unverschuldeten Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auszugehen ist, weil der Antragstellervertreter die Fehlerhaftigkeit erkannt hat. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Folge eines dem Antragsteller nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens seines Verfahrensbevollmächtigten ist. Das OLG hat vielmehr zu Recht angenommen, dass den Antragstellervertreter ein Organisationsverschulden trifft, das ursächlich für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist geworden ist. 

Zwar scheidet ein dem Beteiligten zuzurechnendes Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten aus, wenn dieser seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ihrer Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Auch darf laut BGH-Rechtsprechung der Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Betrifft die Anweisung indes einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittel- oder Rechtmittelbegründungsfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen jedoch ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Weisung in Vergessenheit gerät oder die Eintragung der Frist aus sonstigen Gründen unterbleibt. Bei einer bloß mündlichen Anweisung sind daher weitere Vorkehrungen, wie etwa eine nachträgliche Kontrolle der Erledigung des Arbeitsauftrags, nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich unmissverständlich angewiesen wird, die Weisung sofort auszuführen.

An einer solchen Weisung zur sofortigen Erledigung der Fristeintragung fehlt es vorliegend ebenso wie an weiteren Vorkehrungen zur Sicherstellung der weisungsgemäßen Eintragung der Fristen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht die anwaltliche Pflicht zur Schaffung weiterer Sicherungsvorkehrungen im Falle einer bloß mündlichen Weisung auch nicht nur, damit die Erledigung nicht vergessen wird, sondern auch, um Bedeutung und Dringlichkeit der Aufgabe hervorzuheben und mögliche Fehler bei der Erledigung zu vermeiden sowie zu verhindern, dass die Ausführung der Anweisung aus sonstigen Gründen unterbleibt. Darüber hinaus hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers durch seinen im zeitlichen Zusammenhang mit der nur mündlich erteilten Weisung erstellten Schriftsatz seiner vorherigen Weisung die erforderliche Klarheit genommen und eine zusätzliche Fehlerquelle geschaffen, weil sich für seine Kanzleikraft aus dem Schriftsatz der Eindruck ergeben konnte, die Eintragung der Fristen habe sich erledigt. Zu Recht ist das OLG insoweit davon ausgegangen, dass es unter diesen Umständen jedenfalls der Klarstellung des Verfahrensbevollmächtigten gegenüber seiner Kanzleikraft bedurft hätte, dass sich die Eintragung der möglicherweise noch nicht notierten Fristen nicht erübrigt hatte.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht
Althammer in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 25

Kommentierung | ZPO
§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 23.45


Beratermodul Zöller Zivilprozessrecht
Die Krone der Prozessrechtsliteratur, Zöller ZPO, gewinnt online recherchierbar nochmal an Praxisrelevanz. Hohe Informationsdichte. Erstklassige Autoren. Vertiefte Behandlung der Kernprobleme. Unschlagbare Qualität. Topaktuell mit allen neuen Themen. Im Duo mit dem Prozessformularbuch von Vorwerk, das mit dem Zusammenspiel von Mustern und erklärenden Erläuterungen Praxishandbuch und Formularbuch in einem ist.

Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.

Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.03.2026 12:48
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite