EuGH v. 12.3.2026 - C-43/24

Identitätsdokumente transsexueller Personen

Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es nicht zulässt, die Daten betreffend das Geschlecht eines Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, zu ändern, verstößt gegen das Unionsrecht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige. Sie wurde bei ihrer Geburt als männliche Person mit einem Namen, einer persönlichen Identifikationsnummer und Ausweisdokumenten registriert, die diesem Geschlecht entsprechen. Sie lebt derzeit in Italien, wo sie eine Hormontherapie begonnen hat, und tritt heute als Frau auf.

Die Klägerin rief die bulgarischen Gerichte mit dem Ziel an, festzustellen, dass sie eine weibliche Person ist, und die Änderung ihrer Personenstandsdaten in ihrer Geburtsurkunde zu erwirken. Trotz ärztlicher Gutachten und gerichtlicher Feststellungen, mit denen die vorgetragene Geschlechtsidentität bestätigt wurde, wurde ihr Antrag abgelehnt.

Nach der nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch das mit der Sache befasste bulgarische Oberste Kassationsgerichts bezieht sich der Begriff "Geschlecht" auf die biologische Bedeutung, so dass jede Änderung der Angaben zum Geschlecht, zum Namen und zur Identifikationsnummer ausgeschlossen sei. Das öffentliche Interesse, das auf den moralischen und/oder religiösen Werten der bulgarischen Gesellschaft beruhe, habe somit Vorrang vor den Interessen von Transgender-Personen.

Das Oberste Kassationsgericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht und befragt den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens.

Die Gründe:
Das Unionsrecht steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, eine Änderung der in die Personenstandsregister eingetragenen Daten betreffend das Geschlecht nicht erlaubt.

Die Ausstellung von Ausweisdokumenten fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht beachten. Insoweit ist die Abweichung zwischen der von einer Person gelebten Geschlechtsidentität und den Daten betreffend das Geschlecht in ihrem Personalausweis geeignet, die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit zu behindern. Eine solche Abweichung kann sie in vielen Situationen des täglichen Lebens - etwa bei Identitätskontrollen, Grenzübertritten oder in einem beruflichen Zusammenhang - in die Lage versetzen, dass sie Zweifel an ihrer Identität oder der Echtheit ihrer amtlichen Dokumente ausräumen muss. Dieser Zustand bereitet erhebliche Unannehmlichkeiten.

Eine Beschränkung der Freizügigkeit ist jedoch nur zulässig, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und den durch die Charta der Grundrechte der EU garantierten Grundrechten, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privatlebens, wahrt. Dieses Recht schützt die Geschlechtsidentität und verpflichtet die Mitgliedstaaten, klare, zugängliche und wirksame Verfahren für deren rechtliche Anerkennung vorzusehen.

Im Übrigen steht das Unionsrecht dem entgegen, dass ein Gericht an eine Auslegung durch sein Verfassungsgericht gebunden ist, wenn diese ein Hindernis für die Anwendung des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den EuGH darstellt.

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Aufsatz
Entwicklungen im europäischen Personen-, Familien- und Erbrecht 2024–2025
Christian Kohler / Walter Pintens, FamRZ 2025, 1417


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.03.2026 10:19
Quelle: EuGH PM Nr. 33 vom 12.3.2026

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