AG Schöneberg v. 5.3.2026 - 71f III 109/25

Volljähriges Kind darf Geburtsnamen der Mutter annehmen

Die Namensänderung eines volljährigen Kindes aufgrund von § 1617d Abs. 3 BGB folgt einzig und allein der zeitlich vorausgegangenen Namensänderung des Elternteils nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB. Auf die Umstände der möglicherweise vorangegangenen Namenserwerbstatbestände des Kindes (Einbenennung, öffentlich-rechtliche Namensänderung) stellt § 1617d BGB für die begehrte Rückkehr des Kindes zum Geburtsnamen des jeweiligen Elternteils dagegen gerade nicht ab.

Der Sachverhalt:
Der Betroffene D. K. wurde am 11.4.1974 als eheliches Kind des P. K. und der M. K., geborene G., geboren. Die Eheleute führten zu diesem Zeitpunkt den Namen des Ehemannes als Familiennamen. Die Ehe wurde 1975 geschieden. Die Mutter nahm nach der Scheidung ihren Geburtsnamen nicht wieder an. Im Jahr 1977 heiratete die Mutter den G.D. Die Eheleute führten den Ehenamen D. Durch behördliche Namensänderung mit Wirkung vom 12.05.1980 wurde der Familienname des Betroffenen ebenfalls von K. zu D. geändert. Die zweite Ehe der Mutter wurde 1990 geschieden. Sodann nahm die Mutter ihren Geburtsnamen G. wieder an.

Am 30.6.2025 gab der Betroffene eine Namensänderungserklärung ab, mit der er sich der Wiederannahme des Geburtsnamens seiner Mutter anschloss. Diese erklärte am 5.2.2026, dass sie der Namensänderungserklärung zustimme. Der Betroffene begehrte daraufhin im Wege der Folgebeurkundung die Eintragung des Geburtsnamens G. in seiner beim Standesamt geführten Geburtsurkunde.

Das Standesamt war der Ansicht, dass nach § 1617d Abs. 3 BGB die im vorliegenden Fall begehrte Namensänderung des erwachsenen Kindes nicht möglich sei, weil die Kindesmutter ihren Geburtsnamen erst nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe wieder angenommen habe. Ferner vertrat es die Auffassung, dass gem. § 1617e Abs. 3 BGB zunächst eine Rückbenennung des Betroffenen erforderlich sei, wobei in Zweifel stehe, ob eine Rückbenennung überhaupt möglich sei, wenn der derzeit geführte Familienname des Kindes auf einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung beruhe.

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes gem. § 49 Abs. 2 PStG hat das AG das Standesamt angewiesen, im Wege der Folgebeurkundung die Änderung des Geburtsnamens des Betroffenen vorzunehmen.

Die Gründe:
Die Bedenken des Standesamtes gegen die materielle Wirksamkeit der Namensänderung konnten nicht überzeugen.

Die Namensänderung eines volljährigen Kindes aufgrund von § 1617d Abs. 3 BGB folgt demnach einzig und allein der zeitlich vorausgegangenen Namensänderung des Elternteils nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB. Auf die Umstände der möglicherweise vorangegangenen Namenserwerbstatbestände des Kindes (Einbenennung, öffentlich-rechtliche Namensänderung) stellt § 1617d BGB für die begehrte Rückkehr des Kindes zum Geburtsnamen des jeweiligen Elternteils dagegen gerade nicht ab.

Die Ein- bzw. Rückbenennung des (Stief-)Kindes sieht § 1617d BGB als Voraussetzung für die Rückkehr des Kindes zum Geburtsnamen des Elternteils dementsprechend ebenfalls nicht vor. Sie sind leitendes Tatbestandsmerkmal (nur) des § 1617e BGB. Auf die zusätzlich durch die Standesamtaufsicht aufgeworfene Frage, ob eine – wie hier – öffentlich-rechtliche Namensänderung einer Einbenennung gleichzusetzen ist und infolgedessen dem Kind die Abgabe einer Rückbenennungserklärung gem. § 1617e BGB ermöglicht, kommt es vorliegend daher ebenfalls nicht an.

Die Voraussetzungen des § 1617e BGB waren weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit im Wege der Analogie auf den Tatbestand des § 1617d BGB zu erstrecken. Der Gesetzgeber sieht vielmehr vor, dass die in den §§ 1617c-i BGB genannten verschiedenen Möglichkeiten zur Namensänderung einander nicht ausschließen, sondern eigenständig nebeneinander stehen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf zum neuen Namensrecht vom 10.4.2024 (BT-Drs. 20/10997, S. 33)).

Schließlich erfasst § 1617d Abs. 3 BGB entgegen der Bedenken des Standesamtes auch die vorliegende Konstellation einer Rückkehr des volljährigen Kindes zum Geburtsnamen des leiblichen Elternteils, nachdem es als eheliches Kind zunächst den von dem anderen rechtlichen Elternteil abgeleiteten Ehenamen als Geburtsnamen geführt hat und anschließend den Namen des Stiefelternteils aufgrund einer Namensänderung infolge der erneuten Eheschließung des leiblichen Elternteils geführt hat. Der Tatbestand des § 1617d Abs. 3 BGB sieht vielmehr vor, dass sich das volljährige Kind der Namenserklärung des namensändernden Elternteils unmittelbar anschließen kann. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der das Problem einer „zwischengeschalteten Ehe“ wie der vorliegenden in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich adressiert.

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Aufsatz
Fabian Wall
Neues Ehenamensglück nach der Namensrechtsreform?
FamRZ 2026, 339

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.03.2026 11:29
Quelle: Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

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