BGH v. 4.2.2026 - XII ZB 328/25
Versäumnisbeschluss: Beschwerde kann nicht in Einspruch umgedeutet werden
Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden.
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine von einem Rechtsanwalt in einer Familienstreitsache nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde als Einspruch behandelt werden kann.
Die Antragstellerin begehrt, eine auf sie titulierte Unterhaltsforderung des gemeinsamen Sohnes gegen den Antragsgegner als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festzustellen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen war, erließ das AG am 15.8.2024 einen antragsgemäßen Versäumnisbeschluss gegen den Antragsgegner und setzte den Verfahrenswert fest. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 3.9.2024 mit auf den Einspruch als statthaften Rechtsbehelf hinweisender Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Am 10.9.2024 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beim AG einen Schriftsatz mit der Erklärung ein, dass "aus fristwahrenden Gründen gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts Beschwerde eingelegt" werde. Das AG verwarf den "als Beschwerde" bezeichneten "Rechtsbehelf".
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hob das OLG die amtsgerichtliche Entscheidung auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH die Beschlüsse von OLG und AG auf und verwarf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss des AG.
Die Gründe:
Gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 338 ZPO steht dem Beteiligten, gegen den - wie im Streitfall - in einer Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG ein Versäumnisbeschluss ergangen ist, hiergegen allein der Einspruch als Rechtsbehelf zur Verfügung. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen Versäumnisbeschluss gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 514 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Einspruchsschrift muss nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 340 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Bezeichnung der Entscheidung enthalten, gegen die der Einspruch gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt werde.
Einen Einspruch hat der Antragsgegner gegen den Versäumnisbeschluss indes nicht eingelegt. Der anwaltlich vertretene Antragsgegner hat eine als Einspruch bezeichnete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht nicht abgegeben. Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners "aus fristwahrenden Gründen" eingelegte "Beschwerde" ist auch nicht als Einspruch gegen den zuvor ergangenen Versäumnisbeschluss auszulegen. Denn dieser hat unmissverständlich "Beschwerde" eingelegt. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist ließ sich auch nicht zweifelsfrei feststellen, dass mit der Beschwerdeschrift Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung eingelegt werden sollte. Nachdem das AG in dem Beschluss auch den Verfahrenswert festgesetzt hat und der Beschluss (nur) insoweit gem. §§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG mit der Beschwerde anfechtbar gewesen ist, war ohne entsprechende Klarstellung innerhalb der Einspruchsfrist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die - insoweit statthafte - Beschwerde nur gegen die Wertfestsetzung gerichtet sein sollte.
Entgegen der Ansicht des OLG scheidet schließlich auch eine Umdeutung der eingelegten Beschwerde in einen Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss aus. Eine Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenserklärung oder Verfahrenshandlung kann entsprechend § 140 BGB in Betracht kommen, wenn diese wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, sie aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich wirksam ist. Eine Umdeutung der Beschwerde in einen Einspruch ist jedoch wegen der gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht möglich. Der Umdeutung einer - wie hier - auf die Einlegung einer Beschwerde gerichteten Rechtsmittelschrift in einen Einspruch steht entgegen, dass es sich bei einer Beschwerde und einem Einspruch nicht um vergleichbare Verfahrenserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen.
Dies wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. So wird in der Literatur teilweise angenommen, eine Rechtsmittelschrift könne in einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Versäumnisbeschluss umgedeutet werden, wobei zumindest erforderlich sein soll, dass der Rechtsbehelf beim zuständigen Prozessgericht und nicht beim nächsthöheren Gericht eingelegt worden ist. Demgegenüber nimmt die Gegenauffassung an, Intention und rechtliche Wirkung von Einspruch und Beschwerde entsprächen sich nicht, weshalb die Umdeutung einer Beschwerde in einen Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss ausgeschlossen sei. Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
Mehr zum Thema:
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