BGH v. 4.2.2026 - XII ZB 551/24
Wert der Beschwer bei Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren
Der BGH hat sich vorliegend mit der Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren auseinandergesetzt.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wendet sich in einer Güterrechtssache gegen die Verwerfung seiner Beschwerde, die sich gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtet hatte.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Zwischen ihnen ist beim AG ein Scheidungsverbundverfahren mit den Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht anhängig. Mit Schreiben vom 20.12.2022 legte der Antragsteller über seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten eine handschriftlich ausgefüllte Auskunft über den Bestand seines Anfangs- und Endvermögens vor. In dieser Auskunft wird beim Endvermögen ein Darlehen bei der Sparkasse R. mit einem Saldo von 180.000 € angegeben. Nicht enthalten in der Auskunft ist ein Anspruch des Antragstellers gegenüber seiner Mutter, der sich aus zwei notariellen Verträgen vom 9.11.2005 und vom 14.10.2021 ergibt.
Mit Vertrag vom 9.11.2005 hatte der Vater des Antragstellers diesem eine Immobilie übertragen. Für den Fall der Scheidung enthielt der Vertrag eine Verpflichtung zur Rückgabe und Auflassung des Vertragsgegenstandes an den Vater bzw. die den Vater überlebende Mutter. Im Gegenzug enthielt der Vertrag die Verpflichtung der Mutter, "etwaige Investitionen des Erwerbers zu ersetzen, soweit sie dann noch werterhöhend vorhanden sind […]". Mit Vertrag vom 14.10.2021 übertrug der Antragsteller seiner Mutter das Anwesen zurück. Dabei vereinbarte er mit seiner Mutter eine Schuldübernahme i.H.v. wenigstens 140.000 € hinsichtlich der auf dem Anwesen lastenden Schulden.
Das AG verpflichtete den Antragsteller mit Teilbeschluss vom 16.7.2024, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20.12.2022 vorgelegten Auskunft die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Das OLG verwarf seine hiergegen eingelegte Beschwerde mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Ermessensfehler liegen hier nicht vor. Das OLG ist insbesondere rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keiner anwaltlichen Beratung bedarf. Regelmäßig erfordert die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine erneute anwaltliche Beratung oder Begleitung. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verpflichteten Beteiligten aber dann nicht verwehrt werden, wenn der Entscheidungsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt. Vorliegend ist der Entscheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses hinreichend bestimmt, da nach seinem eindeutigen Wortlaut der Antragsteller verpflichtet wird, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20.12.2022 vorgelegten Auskunft die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Auch die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderte nicht die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Zwar soll die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Auskunftspflichtigen dazu veranlassen, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen. Deshalb kann ein hierbei entstandener Zeit- und Kostenaufwand grundsätzlich auch zu einer Erhöhung des Beschwerdewerts für das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führen. Im vorliegenden Fall war für die Überprüfung und Ergänzung der vom Antragsteller bereits erteilten Auskunft eine anwaltliche Beratung indes nicht erforderlich. Dem Antragsteller war aufgrund der Begründung des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses und des bisherigen Verfahrensverlaufs bekannt, dass die Antragsgegnerin die von ihm erteilte Auskunft nur hinsichtlich eines möglichen Zahlungsanspruchs gegen seine Mutter aus dem Überlassungsvertrag vom 9.11.2005 oder dem Rückübertragungsvertrag vom 14.10.2021 für unvollständig hielt. Ihm war ebenfalls bekannt, dass der Antragsgegnerin diese beiden Verträge bereits vorlagen.
Da ein gegen seine Mutter gerichteter Zahlungsanspruch laut Vertrag vom 9.11.2005 allein davon abhängt, ob der Antragsteller Investitionen auf das Grundstück erbracht hat, die bei der Rückübertragung noch werterhöhend vorhanden sind, hatte der Antragsteller zur Ergänzung der Auskunft nur zu den getätigten Investitionen vorzutragen, mitzuteilen, ob diese noch vorhanden sind und ggf. die entsprechenden Belege für seine Investitionen vorzulegen. Eine Verpflichtung des Antragstellers, ändernd und ergänzend die Rechtslage zum Bestand und Umfang des Anspruchs gegenüber seiner Mutter aus dem Überlassungsvertrag darzulegen, bestand hingegen nicht. Deshalb bedurfte es im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch keiner Auslegung der vertraglichen Regelungen betreffend den Erstattungsanspruch gegenüber der Mutter des Antragstellers, die die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert hätten.
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