BGH v. 12.11.2025 - XII ZB 203/25
Zwischenfeststellungsantrag über Trennungszeitpunkt unzulässig
Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig. Der Trennungszeitpunkt stellt für sich genommen kein eigenständiges Rechtsverhältnis dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens. Erst vom Getrenntleben als rechtlichem Zustand gehen Rechtswirkungen aus, nicht schon von der erst zum Getrenntleben führenden Trennung.
Der Sachverhalt:
Zwischen den beteiligten Ehegatten ist im Scheidungsverbund die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig. In deren erster Stufe verlangt der Antragsgegner (Ehemann) von der Antragstellerin (Ehefrau) Auskunft über deren Anfangs- und Endvermögen sowie über ihr Vermögen zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 1.11.2022. Die Ehefrau verlangt vom Ehemann Auskunft über dessen Anfangs- und Endvermögen sowie über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt am 31.1.2022 und zu dem vom Ehemann behaupteten Trennungszeitpunkt am 1.11.2022. Im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags beantragte der Ehemann festzustellen, dass die beteiligten Ehegatten seit dem 1.11.2022 endgültig getrennt leben.
Das AG - Familiengericht - wies den Zwischenfeststellungsantrag als unzulässig zurück; das OLG wies die Beschwerde des Ehemanns zurück. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die der Beschluss ergeht, der Antragsteller durch Erweiterung des Antrags, der Antragsgegner durch Erhebung eines Widerantrags beantragen, dass ein im Laufe des Verfahrens streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. In der Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass ein solcher Zwischenfeststellungsantrag grundsätzlich auch in der Auskunftsstufe einer Stufenklage statthaft ist.
Zu Recht haben beide Vorinstanzen den im Wege der Zwischenfeststellung verfolgten Antrag dahin ausgelegt, dass damit der Trennungszeitpunkt als solcher festgestellt werden soll. Denn nur von dem Trennungszeitpunkt selbst - und nicht von dem Zustand des Getrenntlebens - hängt die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil ab. Allerdings ist umstritten, ob die (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunkts zulässig ist. Zum Teil wird vertreten, ein Zwischenfeststellungsantrag mit diesem Inhalt sei zulässig. Denn es bestehe ein beachtliches Interesse, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen. Nach anderer Auffassung handelt es sich beim Trennungszeitpunkt um kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO. Ein solches stelle zwar das Getrenntleben dar, nicht aber der Tag, an dem dieses beginne. Darüber hinaus wird bezweifelt, dass ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen rechtskräftigen Feststellung des Zeitpunkts der Trennung bestehe.
Die Ansicht, wonach die (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunkts mangels Vorliegens eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO ausscheidet, ist zutreffend. Feststellungsfähig nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 256 ZPO ist, neben dem hier nicht einschlägigen Fall der Anerkennung einer Urkunde oder der Feststellung ihrer Unechtheit, lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Gegenstand der Feststellung können nur Rechtsverhältnisse selbst sein, nicht jedoch Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht. Kein Rechtsverhältnis sind bloße rechtserhebliche Tatsachen.
Zutreffend hat das OLG erkannt, dass der Trennungszeitpunkt für sich genommen kein eigenständiges Rechtsverhältnis darstellt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens. Erst vom Getrenntleben als rechtlichem Zustand gehen Rechtswirkungen aus, nicht schon von der erst zum Getrenntleben führenden Trennung. Dementsprechend hat der BGH auch bereits einen Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass für den Zugewinnausgleich ein zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenes Vermögen als Endvermögen anzusetzen sei, als unzulässig erachtet.
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Roland Stockmann, FamRB 2025, 6
FAMRB0073593
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