BGH v. 28.1.2026 - XII ZB 108/25
Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten
In Verfahren nach dem FamFG wird - soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren i.S.d. § 23 FamFG handelt - der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Abgabe von Erklärungen über die bis zur Trennung der Beteiligten gemeinsam genutzte Ehewohnung und hilfsweise die Feststellung einer Erstattungspflicht der Antragsgegnerin bzgl. jährlicher Abrechnungen einer GbR. Die getrennt lebenden Beteiligten sind neben weiteren Personen Gesellschafter einer GbR und zu einem Anteil von jeweils 5,44 % Miteigentümer einer Immobilie in Berlin. Nach dem Gesellschaftsvertrag steht ihnen das Nutzungsrecht an einer darin belegenen Wohnung zu, die sie bis zu ihrer Trennung als Ehewohnung genutzt haben und die seither von der Antragsgegnerin allein bewohnt wird. Die GbR erstellt jährliche Abrechnungen, in denen einerseits die Betriebskosten für die von den Gesellschaftern genutzten Wohnungen auf die jeweiligen Nutzer umgelegt und andererseits die von der GbR durch Vermietung von Wohnungen an Nicht-Gesellschafter erzielten Einnahmen anteilig auf die Gesellschafter verteilt werden.
Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin nutze die Wohnung seit Mitte des Jahres 2018 allein. Obwohl er auf Gesellschafterversammlungen versucht habe, eine andere Handhabung zu erreichen, rechne die GbR gegenüber den Beteiligten noch immer so ab, als würden diese die Wohnung weiterhin gemeinsam nutzen. Der Antragsteller meint, dass er gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Mitwirkung an einer Mitteilung an die GbR über die Überlassung der Ehewohnung nach den Vorschriften über die Zuweisung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung habe. Mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen begehrte er erstinstanzlich die Abgabe von entsprechenden Erklärungen der Antragsgegnerin gegenüber der GbR. Zwei Hilfs-Hilfsanträge zielen ab auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Antragsteller und der dritte Hilfs-Hilfsantrag auf die Feststellung, die Antragsgegnerin sei ab dem Jahr 2019 zur Erstattung von Beträgen aus den Jahresabrechnungen der GbR an den Antragsteller verpflichtet.
Das AG wies die Anträge ab. Der Beschluss, der dem Antragsteller am 14.10.2024 zugestellt wurde, enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht einzulegen. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde soll begründet werden." Der Antragsteller legte am 4.11.2024 beim AG Beschwerde gegen den Beschluss ein. Mit Verfügung vom 17.12.2024 wies das KG den Antragsteller darauf hin, dass es eine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig beabsichtige, weil bis zum 16.12.2024 (Montag) eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen sei. Am 20.12.2024 beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Beschwerde unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlich gestellten Anträge. Das KG trennte das Verfahren hinsichtlich der beiden Hilfs-Hilfsanträge zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab und führte es unter einem neuen Aktenzeichen gesondert fort. Im hiesigen Verfahren wies es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die Beschwerde des Antragstellers.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des KG hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des KG, dass es sich bei dem nach der Abtrennung der beiden Hilfs-Hilfsanträge zur Nutzungsentschädigung noch verbliebenen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens um eine Familienstreitsache i.S.v. §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG handelt.
Die rechtliche Qualifikation eines Verfahrens hängt nach allgemeinen Grundsätzen vom jeweiligen Verfahrensgegenstand ab. Nach der in der Rechtsprechung des BGH anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand wird im Zivilprozess der Gegenstand eines Rechtsstreits durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nicht nötig ist es, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt. Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist Sache des Gerichts. Diese Grundsätze lassen sich auch zur Bestimmung des Gegenstands eines Verfahrens nach dem FamFG heranziehen, soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren i.S.d. § 23 FamFG handelt. Denn in all jenen Verfahren untersucht das Gericht - wie auch im Zivilprozess - einen ihm unterbreiteten Lebenssachverhalt am Maßstab des materiellen Rechts im Hinblick auf ein bestimmtes Ziel. Der Verfahrensgegenstand wird in diesen Verfahren somit ebenfalls durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet.
Hieran gemessen stellt sich der nach der Abtrennung noch verbliebene Verfahrensgegenstand als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG und damit als Familienstreitsache i.S.v. § 112 Nr. 3 FamFG dar. Dagegen liegt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vor, auf die § 117 Abs. 1 FamFG nicht anwendbar wäre. Gem. § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sind Ehewohnungssachen Verfahren nach § 1568 a BGB. Diese Vorschrift regelt in ihren ersten beiden Absätzen, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung verlangen kann. Besteht ein Mietverhältnis über die Ehewohnung, sieht § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, dass der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt oder ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fortsetzt.
Während der Hilfs-Hilfsantrag des Antragstellers zur Feststellung einer Erstattungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich der Abrechnungen der GbR ersichtlich kein Verfahren nach § 1568 a BGB zum Gegenstand hat, begehrt der Antragsteller mit seinen übrigen Anträgen die Mitwirkung der Antragsgegnerin an einer Mitteilung an die GbR über die nach seinem Vortrag bereits Mitte des Jahres 2018 erfolgte Wohnungsüberlassung. Damit möchte er gegenüber der GbR eine Umgestaltung des Nutzungsverhältnisses (Fortführung nur durch die Antragsgegnerin) erreichen, wofür er sich auf § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB stützt. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Vorschrift auch auf ein nicht mietvertragliches Nutzungsverhältnis wie das vorliegende Anwendung fände, entspräche es einhelliger Auffassung, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung über die Wohnungsüberlassung gegenüber dem Vermieter eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG darstellt. Denn in einem solchen Verfahren wird ein aus dem Innenverhältnis der Ehegatten erwachsender (insbesondere auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gestützter) Anspruch auf Mitwirkung an einer das Außenverhältnis zum Vermieter nach § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB umgestaltenden Erklärung geltend gemacht.
Das KG hat ferner mit Recht angenommen, dass der Antragsteller seine Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG am 16.12.2024 (Montag) begründet hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat es auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend verneint.
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Helms in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
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Preisner in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 64
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