AG Frankenthal v. 4.2.2026 - 2a III 20/25

Bei Doppelnamen kann auch nur ein einzelner Namen zum Geburtsnamen bestimmt werden

Bei dem wieder angenommenen früheren Namen des Elternteils kann es sich um einen mehrgliedrigen Namen (Doppel- oder Mehrfachnamen) handeln. In diesem Fall ist nach dem Wortlaut fraglich, ob dem volljährigen Kind die Verkürzungsmöglichkeit des § 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Verfügung steht, denn anders als § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB verweist Abs. 2 nicht auf § 1617 Abs. 2 BGB. Eine analoge Anwendung des Verweises in § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB auf § 1617 BGB liegt nahe.

Der Sachverhalt:
Der Betroffene führt derzeit den Familiennamen „S.“, den seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt als Ehenamen geführt hatten. Seine Mutter führte in der Ehe den Ehenamen S. Ihr Geburtsname lautet F. Die Eltern sind seit 2005 geschieden. Die Mutter nahm nach der Scheidung Ihren Geburtsnamen nicht wieder an. Im Jahr 2012 heiratete die Mutter erneut und nahm den Namen G.-F. an. Ihr Geburtsname F. wurde hier lediglich als Begleitname an den Ehenamen angefügt. Sie ist inzwischen verwitwet, hat jedoch keine Wiederannahme ihres Geburtsnamens veranlasst und führt weiterhin den Namen G.-F.

Der Betroffene begehrte die Entgegenname der Bestimmung des Namens F. zu seinem Geburtsnamen durch das Standesamt. Seine Mutter hat diesem Antrag zugestimmt. Das Standesamt hat dem Gericht die Frage vorgelegt, ob die Namensbestimmung wirksam ist. Es habe insofern Zweifel, als § 1617d Abs. 3 BGB nicht vorsehe, dass nur ein Teil eines Doppelnamens zum Geburtsnamen gewählt werden kann

Das AG hat das Standesamt angewiesen, die Namensbestimmung des Betroffenen hinsichtlich des Namens F. als wirksam entgegenzunehmen.

Die Gründe:
Nach § 1617d Abs. 3 Nr. 1 BGB kann das volljährige Kind den nach § 1355 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 oder 2 BGB wieder angenommenen früheren Elternnamen zu seinem neuen Geburtsnamen bestimmen. Allerdings kann es sich auch bei dem wieder angenommenen früheren Namen des Elternteils um einen mehrgliedrigen Namen (Doppel- oder Mehrfachnamen) handeln. In diesem Fall ist nach dem Wortlaut fraglich, ob dem volljährigen Kind die Verkürzungsmöglichkeit des § 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Verfügung steht, denn anders als § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB verweist Abs. 2 nicht auf § 1617 Abs. 2 BGB.

Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist indes nicht ersichtlich; möglicherweise ist dies im Rechtsausschuss schlicht übersehen worden. Eine analoge Anwendung des Verweises in § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB auf § 1617 BGB liegt daher nahe und ist hier vorzunehmen.

Nach § 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann bei Doppelnamen auch nur ein einzelner Namen zum Geburtsnamen bestimmt werden. Dies ist hier mit Bestimmung des Geburtsnamens der Mutter F. der Fall. Die gem. § 1617d Abs,. 3 S. 2 BGB erforderliche Zustimmung der Mutter liegt vor. Die durch den Beteiligten vorgenommene Namensbestimmung ist daher wirksam und somit durch das Standesamt entgegenzunehmen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.02.2026 16:31
Quelle: Landesrecht Rheinland-Pfalz

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