OLG Saarbrücken v. 12.2.2026 - 6 UF 163/25

Unstatthaftes verdecktes Teilerkenntnis durch Bestellung eines Umgangspflegers ohne konkrete Regelung des Umgangs mit dem Kind

Hat das Familiengericht einen Umgangspfleger bestellt, ohne zuvor oder zugleich den Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind konkret zu regeln, so liegt ein unstatthaftes verdecktes Teilerkenntnis vor, das regelmäßig die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG rechtfertigt. Aufgrund des sog. Konkretheitsgebotes darf das Gericht auch die Frage, ob das Umgangsrecht unbegleitet oder aber begleitet auszuüben ist, nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten - hier: eines Umgangspflegers - legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet.

Der Sachverhalt:
Aus der Beziehung der weiteren Beteiligten zu 1) (Mutter) und zu 2) (Vater) ist der 2013 geborene J hervorgegangen, für welchen der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern eine Sorgeerklärung abgegeben haben. Seinen Lebensmittelpunkt hat J seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, nachdem die Trennung der Eltern bereits während der Schwangerschaft vollzogen worden war. Seit 2018 waren zwischen den Eltern zahlreiche familiengerichtliche Verfahren - die elterliche Sorge und insbesondere den Umgang des Vaters betreffend - anhängig, nachdem die Mutter den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Jungen durch den Vater erhoben und Umgänge nicht mehr stattgefunden hatten. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gegen den Vater wurde mangels Tatnachweises eingestellt.

Im vorliegenden Verfahren bestellte das AG - Familiengericht - im Oktober 2024 die Verfahrensbeiständin des J und ordnete zwecks Anbahnung des Umgangs des Vaters mit J Umgangspflegschaft an. Es bestimmte den Umgangspfleger und befristete die Umgangspflegschaft auf den 30.6.2026. Dem Umgangspfleger gab das AG (u.a.) auf, innerhalb des durch das Abholen und Zurückbringen vorgegebenen Zeitrahmens den Ort und die Ausgestaltung des Umgangs, insbesondere auch die Begleitung durch ihn, zu bestimmen. Zudem entzog es der Kindesmutter das Umgangsbestimmungsrecht.

Auf die Beschwerde der Mutter hob das OLG den Beschluss des AG auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das Verfahren des Familiengerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, weil das Familiengericht eine unzulässige verdeckte Teilentscheidung erlassen hat. Denn es hat einen Umgangspfleger bestellt, ohne zuvor oder zugleich den Umgang des Vaters mit dem Kind konkret zu regeln. Fehlt es aber - wie hier - an einer solchen Umgangsfestlegung, liegt ein unstatthaftes Teilerkenntnis vor und rechtfertigt dieser schwerwiegende Verfahrensfehler - regelmäßig und so auch vorliegend - sogar antragsunabhängig die Aufhebung und Zurückverweisung.

Bei der richterlichen Ausgestaltung des Umgangs nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB ist der Umgang entweder konkret, vollständig und auch vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit des Umgangs zu regeln oder - soweit es das Kindeswohl erfordert - konkret einzuschränken oder auszuschließen. Aufgrund dieses Konkretheitsgebotes darf das Gericht keine - offene oder verdeckte - Teilentscheidung treffen. Es muss daher den Umgang abschließend regeln und darf diese Aufgabe insbesondere nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet.

Weder die vom Familiengericht in dem von der Mutter angegriffenen Erkenntnis getroffene, noch seine bezüglich des Umgangs J.s mit seinem Vater im Verfahren 17 F 180/18 UG erlassenen früheren Regelungen stellen eine gegenwärtig vollstreckungsfähige konkrete Umgangsregelung in dem vorgenannten Sinne dar.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | | BGB
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
Döll in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 38

Kommentierung | FamFG
§ 69 Beschwerdeentscheidung
Abramenko in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.02.2026 11:02
Quelle: Bürgerservice Saarland

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