OLG Brandenburg v. 15.12.2025 - 13 UF 4/25
Wesentlichkeit der Einkommenssteigerung: Ausnahme von der Sperrfrist für den Auskunftsanspruch
Die Wesentlichkeit der Einkommenssteigerung ist entsprechend den von der Rechtsprechung zu § 323 ZPO aufgestellten Grundsätzen zu bemessen (Steigerung des Einkommens so, dass ein wesentlich veränderter Unterhalt herauskommt, bei Vorentscheidung mind. 10 %). Ob die unstreitige Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit tatsächlich auch zu der vom Antragsteller behaupteten Erhöhung des Einkommens des Antragsgegners geführt hat, ist nicht bereits im Auskunftsverfahren zu klären, sondern bei der Berechnung des Unterhalts im Rahmen eines Zahlungsantrags.
Der Sachverhalt:
In einem vor dem AG in der Zahlungsstufe noch anhängigen Kindesunterhaltsverfahren war der Antragsgegner mit Beschluss vom 15.6.2021 in der ersten Stufe verpflichtet worden, Auskunft über sein Einkommen für den Zeitraum 2016 bis 2018 zu erteilen. Der Sohn des Antraggegners (Antragsteller) hat behauptet, das Einkommen des Antragsgegners habe sich in Ansehung weiterer Unternehmensgründungen und der Umwandlung eines Unternehmens in eine GmbH erheblich erhöht, sodass seiner Ansicht nach Auskunft auch vor Ablauf der 2-Jahresfrist des § 1605 BGB, die zudem bereits mit der letzten mündlichen Verhandlung begonnen habe, auf die der Auskunftstitel vom 15.6.2021 ergangen sei, verlangt werden könne.
Der Antragsgegner kam dem außergerichtlichen Auskunftsverlangen des Antragstellers nicht nach. Der Auskunfts- und Belegantrag sei vorfristig gestellt und hätte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da er mit bloßen Erläuterungen der angeblich geschuldeten Auskunft vermischt sei. Das AG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die am 30.7.2024 beginnende Sperrfrist von zwei Jahren sei noch nicht abgelaufen und der unterhaltsberechtigte Antragsteller sei nicht berechtigt, im laufenden Unterhaltsverfahren alle zwei Jahre voraussetzungslos eine erneute Auskunft zu verlangen. Den Verfahrenswert hat das AG auf § 51 FamGKG gestützt und mit 5.760 € festgesetzt.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Vorbingen wiederholt und vertieft und geltend macht, das AG habe den Verfahrenswert unzutreffend festgesetzt, der tatsächlich allenfalls 500 € betrage. Die Beschwerde vor dem OLG war weitestgehend erfolgreich. Der Beschwerdewert wurde auf 288 € festgesetzt und die erstinstanzliche Festsetzung des Verfahrenswertes auf 288 € abgeändert.
Die Gründe:
Der Antragsteller hat gem. § 1605 Abs. 1, Abs. 2 BGB glaubhaft gemacht, dass sich das Einkommen des Antragsgegners wesentlich erhöht hatte, sodass er auch bereits vor Fristablauf Auskunft verlangen konnte. Dazu genügt es, wenn eine atypische Einkommensentwicklung behauptet wird.
Die Wesentlichkeit der Einkommenssteigerung ist entsprechend den von der Rechtsprechung zu § 323 ZPO aufgestellten Grundsätzen zu bemessen (Steigerung des Einkommens so, dass ein wesentlich veränderter Unterhalt herauskommt, bei Vorentscheidung mind. 10 %). Nach Angaben des Antragstellers hatte sich das Einkommen des Antragsgegners seit der letzten Auskunft um zwischen 1.400 € und 3.500 € erhöht, was zu einem 20 % bis 50 % höheren Kindesunterhalt führe. Realistisch sei eine Steigerung um monatlich 120 € oder 150 € Kindesunterhalt pro Monat. Diese Angaben hat der Antragsteller auch durch Vorlage von Handelsregisterauszügen und Jahresabschlüssen glaubhaft gemacht.
Dass der Antragsgegner in dem vom Antragsteller geschilderten Umfang unternehmerisch tätig war, hat er nicht bestritten. Ob die damit unstreitige Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit tatsächlich auch zu der vom Antragsteller behaupteten Erhöhung des Einkommens des Antragsgegners geführt hat, ist hingegen nicht bereits im Auskunftsverfahren zu klären, sondern bei der Berechnung des Unterhalts im Rahmen eines Zahlungsantrags.
Der Antragsteller kann die Auskunft auch mit dem begehrten Inhalt verlangen. Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Auskunftsantrags und damit seiner Vollstreckungsfähigkeit bestehen nicht. Auskunft zu erteilen ist über alle die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Einkünfte und Vermögenswerte, soweit diese sich auf den Unterhaltsbedarf, die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit auswirken können. Bei verschiedenen Einkunftsarten ist zu jeder im Einzelnen Auskunft zu erteilen.
Der Auskunftsschuldner hat – wie bei einer Rechnungslegung – über seine gesamten erfragten unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte eine systematische, abgeschlossene Aufstellung zu fertigen (§ 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1), mit der der Berechtigte ohne übermäßigen Arbeitsaufwand seinen Unterhaltsanspruch berechnen kann. Hat ein Auskunftspflichtiger nur Einkommen in einzelnen Einkommensarten, ist zu erklären, dass im Übrigen keine weiteren Einkünfte (Negativauskunft) vorhanden sind.
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