OLG Frankfurt a.M. v. 12.1.2026, 14 W 1/26
Abgrenzung von bürgerlichem Rechtsstreit und sonstiger Familiensache
Die Vorschrift des § 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG ist nicht nur auf Ansprüche aus der Ehezeit beschränkt. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein und ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.
Der Sachverhalt:
Die seit 2022 miteinander verheirateten Parteien streiten darüber, ob ein vom Kläger an die Beklagte gezahlter Betrag i.H.v. 95.000 € als Darlehen oder als Schenkung einzuordnen ist. Der Kläger hat seine beim LG anhängig gemachte Klage mit einem Darlehensvertrag begründet. Die Beklagte rügte die Zuständigkeit des LG, weil das Familiengericht zuständig sei. Sie hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch aus der Auflösung einer Ehegatten-Innengesellschaft erklärt.
Das LG hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG scheide bereits deshalb aus, weil die Parteien zum Zeitpunkt der Zahlung des streitgegenständlichen Geldbetrages noch nicht miteinander verheiratet waren. § 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG erfasse nach der Kommentierung in Zöller/Feskorn, 35. Auflage, § 266 FamFG, Rdnr. 16, nur Ansprüche zwischen Ehegatten, die bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des geltend gemachten Anspruchs miteinander verheiratet waren.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das OLG den Beschluss des LG abgeändert und den Rechtsweg zu den Gerichten für Familiensachen für zulässig erklärt.
Die Gründe:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Familiensachen ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Darlehensrückzahlung gem. § 17 a Abs. 6 GVG i.V.m. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eröffnet.
Der Kläger verfolgt einen Anspruch gegen die mit ihm verheiratete Beklagte, der jedenfalls nach dem zu berücksichtigenden Vortrag der Beklagten im Zusammenhang mit der Trennung steht. Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache i.S.d. § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nämlich nicht allein auf den klägerischen Vortrag, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Beklagtenseite an (BGH, Beschl. v. 10.7.2024 - XII ZR 63/23.
Die Auffassung des LG, eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die Parteien zum Zeitpunkt der Zahlung des streitgegenständlichen Geldbetrages durch den Kläger an die Beklagte noch nicht miteinander verheiratet waren, traf somit nicht zu. Denn § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG beschränkt die verfolgten Ansprüche ausdrücklich nicht auf solche aus der Ehezeit. Sofern ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung einer Ehe besteht, ist es unschädlich, dass das Verfahren ausschließlich Vorgänge, wie etwa Zuwendungen, sonstige Rechtsgeschäfte oder Handlungen vor der Eheschließung betrifft, dies gilt auch, wenn zwischen den späteren Ehegatten vor der Eheschließung eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand.
Der (missverständlichen) vom LG herangezogenen Kommentierung in Zöller-Feskorn, 35. Auflage, § 266 FamFG, Rdn. 16, der Anspruch bzw. das materiell-rechtliche Rechtsverhältnis müsse zwischen den in Nr. 3 genannten Personen zum Zeitpunkt seiner Entstehung bestanden haben, folgt der Senat nicht. Erforderlich ist nur der Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung. Der Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein und ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.
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