OLG Frankfurt a.M. v. 13.1.2026, 6 UF 276/25
Wahlrecht zwischen Beschwerde und Abänderungsantrag in Unterhaltssache
Steht in einer Unterhaltssache nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: höheres Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters) im Raum, so besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Beschwerde (§ 58 FamFG) und einem Abänderungsantrag (§ 238 FamFG). Dies gilt jedoch mangels Beschwer dann nicht, wenn der Antragsteller in erster Instanz voll obsiegt hat und die Beschwerde ausschließlich der Erweiterung des Antrages dient.
Der Sachverhalt:
Die Eltern der Antragsteller sind geschieden. Mit Antrag vom 13.9.2025 hatten die Antragsteller Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 110 % des Mindestunterhalts geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2025 haben sie nur noch Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts beantragt. Der Antragsgegner, der unterhaltspflichtige Vater, hat die Anträge anerkannt. Auf Antrag der Antragsteller erging Anerkenntnisbeschluss.
Mit Schriftsatz vom 25.12.2025 beantragen die Antragsteller Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren, in dem sie unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Stufenantrag zu stellen beabsichtigen. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2025 vorsätzlich falsche Angaben zu seinem künftigen Arbeitseinkommen gemacht habe.
Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen.
Die Gründe:
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Beschwerde war bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlte nämlich die notwendige Beschwerdebefugnis, § 59 Abs. 1 FamFG. Für sie galt nach BGH-Rechtsprechung die sog. formelle Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn eine gerichtliche Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag des antragstellenden Beteiligten zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2015 - XII ZB 553/14).
Zwar kann, wenn sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Verhältnisse ändern, der durch diese Entwicklung begünstigte Beteiligte nach seiner Wahl entweder Beschwerde einlegen oder einen (neuen) Abänderungsantrag stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2014 - XII ZB 478/13). Die Wahl der Beschwerde durch einen Beteiligten setzt allerdings die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Eine solche ist etwa nicht gegeben, wenn der betreffende Beteiligte in erster Instanz vollumfänglich obsiegt hat, es mithin an der für eine Beschwerde erforderlichen Beschwer fehlt. Daher kann der obsiegende Antragsteller mit der Beschwerde nicht lediglich eine Antragserweiterung in zweiter Instanz verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2005 - XII ZR 112/03).
Somit war die beabsichtigte Beschwerde bereits unzulässig, weil es den Antragstellern an der erforderlichen Beschwer fehlte. Im Zeitpunkt des Erlasses des Anerkenntnisbeschlusses hielten sie an ihrem ursprünglichen Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 110 % des Mindestunterhalts nicht mehr fest. Mit der Anerkenntnisentscheidung ist dem geänderten Antrag der Antragsteller vollumfänglich entsprochen worden.
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