AG Köln v. 5.12.2025 - 378 III 101/25

Tochter darf den Nachnamen des verstorbenen Stiefvaters annehmen

Die Selbsteinbenennung ist auch nach dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegattens möglich. § 1617 e Abs. 3 BGB setzt nur voraus, dass in der Vergangenheit einmal die Voraussetzungen für die Einbenennung vorlagen. Mit dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegatten erlischt zudem das Einwilligungserfordernis, wie auch in den Konstellationen der §§ 1617 a Abs. 4 Satz 1 Fall 2, 1617 d Abs. 2 Satz 2, 1617 h Abs. 3 Satz 1 und 1617 i Abs. 1 Satz 3 BGB, die Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sind.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin trägt seit Geburt den Namen „W.“, der dem Ehenamen ihrer Mutter in der ersten Ehe entsprach. Diese Ehe wurde 2004 geschieden. Die Mutter heiratete im Jahr 2009 erneut. Sie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann bestimmten dessen Namen „M.“ zum Ehenamen. Seither trägt die Mutter diesen Namen. Die Antragstellerin möchte sich dieser Namenswahl anschließen. Das Standesamt lehnte dies ab.

Die Antragstellerin war der Ansicht, der Bescheid verletze sie in ihrem Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie habe das Recht ihren Geburtsnamen gem. § 1617 i Abs. 1 Ziffer 2 BGB einmalig neu zu bestimmen. Sie wolle ihren Namen an ihre tatsächlichen familiären Bedingungen anpassen. Die Beziehung zu ihrem leiblichen Vater sei von emotionaler Kälte und Gleichgültigkeit geprägt gewesen, wohingegen sie ihrem verstorbenen Stiefvater bedingungslos habe vertrauen können und ihn als wirklichen Vater erlebt habe und dies noch immer so empfinde.

Das Standesamt war der Auffassung, § 1617 e BGB sei bereits nicht anwendbar, da die Ehe durch den Tod des Stiefvaters der Antragstellerin aufgelöst wurde. Eine Änderung aufgrund 1617 i Abs. 3 BGB scheide aus, da diese Vorschrift im Hinblick auf die wählbaren Namen auf die zum Zeitpunkt der Geburt von den Eltern geführten Namen beschränkt sei.

Das AG hat das Standesamt angewiesen, den Nachnamen der Antragstellerin antragsgemäß von „W." in „M." zu ändern.

Die Gründe:
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Entgegennahme der Erklärung zur Einbenennung gem. § 1617 e Abs. 3 BGB.

Die Selbsteinbenennung ist auch nach dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegattens möglich. § 1617 e Abs. 3 BGB setzt nur voraus, dass in der Vergangenheit einmal die Voraussetzungen für die Einbenennung vorlagen. Mit dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegatten erlischt zudem das Einwilligungserfordernis, wie auch in den Konstellationen der §§ 1617 a Abs. 4 Satz 1 Fall 2, 1617 d Abs. 2 Satz 2, 1617 h Abs. 3 Satz 1 und 1617 i Abs. 1 Satz 3 BGB, die Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sind. Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung ihrer Mutter mit Herrn M. im Jahr 2009 bereits volljährig gewesen ist, konnte sie nach der vor dem 1.5.2025 geltenden Rechtslage die Einbenennung nicht herbeiführen, da diese gem. § 1618 BGB a.F. minderjährigen Kindern vorbehalten war.

Sinn und Zweck der Einbenennung nach § 1617e BGB ist es, den Namen der Kinder eines Elternteils an den Namen einer neuen Stieffamilie anzugleichen, um die Kinder namensmäßig in die Stieffamilie zu integrieren. Die Regelung des § 1617e Abs. 3 BGB wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses eingebracht (BT-Drs. 20/10997, Seite 36). Im Gegensatz zur Einbenennung des minderjährigen Kindes setzt dies beim volljährigen Kind bereits kein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt voraus. Es gibt zudem weder eine Frist zur Abgabe der Erklärung noch eine altersmäßige Einschränkung. Damit hat der Gesetzgeber erkannt, dass die emotionale Bindung einer Person zur Stiefkindfamilie und deren Bedürfnis zur Integration nicht von räumlicher Nähe abhängig ist.

Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, bei Auflösung der Stieffamilie durch Beendigung der Ehe entfalle der Zweck der Einbenennung, die auch nach außen dokumentierte Einbindung und damit stärkere Integration des Kindes in den bestehenden Familienverbund der Stieffamilie lasse sich nicht mehr erreichen, vermochte sich das Gericht dieser Schlussfolgerung aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen. Die Entscheidung war auch deshalb geboten, weil die Antragstellerin auf andere Weise eine Namenseinheit mit ihrer Mutter und ihrem verstorbenen Stiefvater im Wege familienrechtlicher Vorschriften nicht herbeiführen kann und somit der gesetzgeberische Zweck, auch dem volljährigen Kind die Möglichkeit einzuräumen, die Namensverbindung zu dem Elternteil herzustellen, vereitelt würde.

Die Option, den durch die nachfolgende Eheschließung der Mutter erworbenen Namen nach § 1617 i Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe a BGB anzunehmen, war der Antragstellerin verwehrt. Hier stellte sich bereits das Problem, dass diese Regelung nach ihrem Wortlaut dann nicht anwendbar ist, wenn die Eltern des Kindes, so wie die leiblichen Eltern der Antragstellerin, einen Ehenamen bestimmt haben, eine Einschränkung, der man durch analoge Anwendung möglicherweise noch begegnen könnte. Für die wählbaren Namen ist jedoch gem. § 1617 i Abs. 3 BGB darauf abzustellen, welchen Namen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt getragen haben.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2026 10:45
Quelle: Justiz NRW

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