BGH v. 5.11.2025 - XII ZB 396/25

Ablehnung gegen bestimmte Person bei Betreuerauswahl zu berücksichtigen

Der für die Betreuerauswahl maßgebliche Wunsch des Betroffenen setzt auch dann, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt, weder seine Geschäftsfähigkeit noch seine natürliche Einsichtsfähigkeit voraus. Auch ist nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seine Ablehnung gegen eine bestimmte Person als Betreuer zum Ausdruck bringt.

Der Sachverhalt:
Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2), als Mitbetreuerin. Die im Jahr 1941 geborene Betroffene leidet an einer Demenz. Das AG richtete deshalb eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis für sie ein und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für die Aufgabenbereiche der Vermögenssorge und der Haus- und Grundstücksangelegenheiten an. Als Betreuer bestellte es einerseits die Beteiligte zu 2) und andererseits den Beteiligten zu 3), einen Berufsbetreuer.

Das LG wies die allein gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2) gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hob der BGH den Beschluss des LG auf und änderte den Beschluss des AG Zehdenick vom 19.12.2024 dahingehend ab, dass die Bestellung der weiteren Beteiligten zu 2) als Mitbetreuerin aufgehoben wird.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Aufhebung der Bestellung der Beteiligten zu 2) als Mitbetreuerin.

Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Auswahl des Betreuers sei zwar dem Wunsch des Betroffenen Rechnung zu tragen, wobei es weder auf dessen Geschäftsfähigkeit noch auf seine natürliche Einsichtsfähigkeit ankomme. Der Wunsch müsse jedoch dem ureigenen Willen des Betroffenen entsprechen und dürfe nicht auf Einflüsse von Dritten zurückgehen, die erkennbar eigene Interessen verfolgten. Danach komme es nicht darauf an, dass die Betroffene die Beteiligte zu 2) als Betreuerin ablehne und nur den Beteiligten zu 3) als Betreuer wünsche. Denn es bestünden erhebliche Zweifel, dass die ablehnende Haltung der Betroffenen gegen die Beteiligte zu 2) deren ureigenem Wunsch entspreche. Vielmehr sei wahrscheinlich, dass die Ablehnung der Betroffenen gegenüber ihrer Tochter auf dem Einfluss ihrer Nachbarn beruhe, die - wohl aus eigenem wirtschaftlichen Interesse - massiv auf die Betroffene eingewirkt hätten und diese bereits zu wirtschaftlichen Verfügungen zu ihrem Vorteil hätten veranlassen wollen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Gem. § 1816 Abs. 2 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers im Regelfall zu entsprechen. Ein Ermessen ist dem Gericht dabei nicht eröffnet. Dies gilt nach § 1816 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB auch dann, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt. Die Bedeutung der Wünsche des Betroffenen für die konkrete Betreuerauswahl wurde durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 mit der Regelung des § 1816 Abs. 2 BGB besonders hervorgehoben. Insbesondere wurde klargestellt, dass jeder Wunsch hinsichtlich der Person des Betreuers grundsätzlich zu beachten ist. Für den Fall der Ablehnung einer bestimmten Person als Betreuer, auf die nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage bei der Betreuerauswahl lediglich Rücksicht genommen werden sollte (§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB), wird der besonderen Bedeutung des Wunsches des Betroffenen dabei durch die Neuregelung in § 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Weise Rechnung getragen, dass das Gericht hieran grundsätzlich gebunden ist. Anderes gilt nur dann, wenn sich die Ablehnung nicht auf die Person des Betreuers bezieht, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche (§ 1816 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB).

Wie der Senat bereits zu § 1618 Abs. 2 Satz 1 BGB entschieden hat, setzt ein Betreuerwunsch dabei weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen voraus. Auch ist nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für den negativen Betreuerwunsch des Betroffenen i.S.d § 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Hieran gemessen kann die Bestellung der Beteiligten zu 2) als Betreuerin keinen Bestand haben. Das LG hat zwar noch zutreffend erkannt, dass der Wunsch der Betroffenen grundsätzlich bei der Auswahl der Person des Betreuers zu beachten ist und es insoweit weder auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen noch auf deren natürliche Einsichtsfähigkeit ankommt. Soweit es allerdings die Ablehnung der Beteiligten zu 2) als Betreuerin durch die Betroffene mit der Begründung als unerheblich erachtet, die Ablehnung entspreche nicht dem "ureigenen Wunsch" der Betroffenen, legt es an das Zustandekommen des Wunsches des Betroffenen einen vom Gesetz nicht aufgestellten Maßstab an und setzt sich damit über den für die Auswahl des Betreuers maßgeblichen ablehnenden Wunsch der Betroffenen hinweg.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 1816 Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
Roth in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

Rechtsprechung
§ 1816 I, III, V BGB: Geeignetheit von zur Übernahme einer Betreuung bereiten Angehörigen
BGH vom 05.03.2025 - XII ZB 260/24
FamRZ 2025, 967

Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Start-Abo 3 Monate (1 Monat gratis)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.01.2026 10:32
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite