OLG Schleswig-Holstein v. 17.12.2025, 15 UF 201/25
Wann können Ausgleichswerte mit geringfügiger Differenz nicht vom Wertausgleich ausgenommen werden?
Im Wertausgleich bei der Scheidung können beiderseitige gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte eine geringfügige Differenz aufweisen, nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Wertausgleich ausgenommen werden, wenn eines der Anrechte noch nicht unverfallbar und damit nicht ausgleichsreif ist.
Der Sachverhalt:
Die 2014 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist mit Scheidungsverbundbeschluss vom 9.10.2025 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Während der Ehe hatte der Antragsteller u.a. ein Anrecht bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - der weiteren Beteiligten zu 4) - erworben. Da der Antragsteller im gerichtlichen Fragebogen zum Versorgungsausgleich jedoch angegeben hatte, keine Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben zu haben, ist ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Familiengerichts an die weitere Beteiligte zu 4) unterblieben. Dementsprechend enthielt der Beschluss vom 9.10.2025 keinen Ausspruch zu dem Anrecht.
Gegen den ihr als Versorgungsträgerin der Antragsgegnerin am 23.10.2025 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 28.10.2025 Beschwerde erhoben. Sie rügte die Nichtberücksichtigung des vom Antragsteller bei ihr erworbenen Anrechts und wies zugleich darauf hin, dass das Anrecht geringfügig sei und daher nach ihrer Auffassung von der Teilung des Anrechts abzusehen sei.
Aus der von der weiteren Beteiligten zu 4) zugleich am 28.10.2025 erteilten Auskunft ergab sich, dass der Antragsteller bei dieser ein Anrecht in der Pflichtversicherung im Tarif VBLklassik erworben hatte. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 21,06 Versorgungspunkte und unter Berücksichtigung von Teilungskosten i.H.v. insgesamt 250 € ergab sich ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 12,44 Versorgungspunkten. Dies entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert i.H.v. 3.317,05 €.
Das OLG hat entschieden, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht stattfindet und den Beschluss des Familiengerichtes entsprechend ergänzt.
Die Gründe:
Zu Recht hat die weitere Beteiligte zu 4) gerügt, dass der angefochtene Beschluss keine Entscheidung über das während der Ehezeit bei ihr erworbene Anrecht des Antragstellers enthielt. Das Anrecht war allerdings nach dem Ermessen des Senats gem. § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht auszugleichen, da der Ausgleichswert gering war.
Gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG - der in seiner Anwendung der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG vorgeht - soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Zwar hatte die Antragsgegnerin während der Ehezeit ebenfalls ein Anrecht bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Tarif VBLklassik erworben, so dass es sich um beiderseitige gleichartige Anrechte handelte. Allerdings war das Anrecht der Antragsgegnerin nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 7) vom 9.10.2024 noch nicht unverfallbar und damit nicht ausgleichsreif. Damit unterfiel es nicht dem vorliegend allein zu regelnden Wertausgleich bei der Scheidung, so dass ein Ausschluss der beiden Anrechte vom Wertausgleich bei der Scheidung gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht in Betracht kam.
Nach dem danach anwendbaren § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Ein Ausgleichswert ist gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Dieser Grenzwert lag am Ende der Ehezeit (2025) als Kapitalwert bei 4.494 €. Der Ausgleichswert des Anrechts vor Abzug der Teilungskosten belief sich vorliegend auf 3.442,05 € (3.317,05 € zzgl. 1/2 von 250 €) und überstieg den Grenzwert damit nicht.
Nach dem Ermessen des Senats war auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes vom Wertausgleich des Anrechts abzusehen. Wenngleich die Antragsgegnerin bereits über ein Anrecht bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder verfügt und sich damit der Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Umbuchung des Ausgleichswertes beschränken würde, würde doch jedenfalls ein gewisser Verwaltungsaufwand anfallen und das - für sich genommen ohnehin noch nicht unverfallbare - Anrecht der Antragsgegnerin lediglich geringfügig erhöhen.
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