BGH v. 3.12.2025 - XII ZB 169/25
Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung trotz fehlender Anhörung des Kindes
Die fehlende Anhörung des Kindes vor Erlass einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung hindert nicht deren Anerkennung in Deutschland, wenn der Aufenthaltsort des Kindes zu dieser Zeit nicht bekannt war und das Gericht auch ohne eine solche Anhörung eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung hatte.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller (Kindesvater) begehrt die Anerkennung einer zu seinen Gunsten erfolgten Sorgerechtsentscheidung eines bulgarischen Gerichts nebst Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung der Kindesmutter zur Herausgabe des Kindes.
Die Beteiligten waren verheiratet. Aus ihrer Ehe ging das im Februar 2015 geborene Kind M. hervor. Die Familie lebte in Sofia (Bulgarien). Das Amtsgericht Sofia erließ aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31.5.2018 am 2.7.2018 einen Beschluss, mit dem die Scheidung der Ehe der Beteiligten ausgesprochen und die elterliche Sorge für das Kind M. dem Vater übertragen wurde, wobei Umgangskontakte zwischen der Mutter und dem Kind festgelegt wurden. Dieser Beschluss ist nach Durchführung eines Berufungsverfahrens vor dem Stadtgericht Sofia seit dem 11.2.2021 rechtskräftig.
Kurze Zeit nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung im Jahr 2018 verließ die Antragsgegnerin (Kindesmutter) mit dem gemeinsamen Kind Bulgarien und lebt seitdem mit dem Kind in Deutschland, zuletzt offensichtlich in Berlin. Am 12.3.2024 erteilte das Amtsgericht Sofia dem Kindesvater eine "Vollstreckbare Ausfertigung" betreffend die Sorgerechtsentscheidung vom 2.7.2018, die die Anordnung enthält, dass die Kindesmutter das betroffene Kind unverzüglich an den Kindesvater herauszugeben hat. Im vorliegenden Verfahren beantragte der Kindesvater die Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung und die Vollstreckbarerklärung der Herausgabeverpflichtung.
Das AG gab den Anträgen statt. Das KG wies die Beschwerde der Kindesmutter zurück und ordnete die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an. Auf Antrag der Kindesmutter hob der BGH zunächst die vom KG ausgesprochene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auf. B. Die Rechtsbeschwerde der Kindsmutter hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das KG hat zu Recht trotz der fehlenden Anhörung des Kindes durch das bulgarische Gericht aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ein Anerkennungshindernis i.S.v. Art. 23 lit. b Brüssel IIa-VO verneint.
Gem. Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO kann jedoch eine Partei, die - wie hier der Kindesvater - ein Interesse hat, eine Entscheidung über die Anerkennung beantragen. Nach Art. 23 lit. b Brüssel IIa-VO wird eine in einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung u.a. dann nicht anerkannt, wenn sie - ausgenommen in dringenden Fällen - ergangen ist, ohne dass das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden.
Aus dem Wortlaut des Art. 23 lit. b Brüssel IIa-VO und dem Erwägungsgrund 19 der Verordnung ergibt sich, dass sich die Anforderungen an die Anhörung des Kindes grundsätzlich nach dem Recht des Anerkennungsstaates richten. Die Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung kann folglich auch dann versagt werden, wenn nach der maßgeblichen Verfahrensordnung des Ursprungsstaates das Kind - etwa aufgrund seines Alters - nicht anzuhören war. Für die Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Sorgerechtsentscheidung durch deutsche Gerichte entspricht es daher einer verbreiteten Auffassung, dass die Frage, ob eine Anhörung des Kindes geboten war, anhand des § 159 FamFG zu beurteilen sei. Daran anknüpfend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum zu dem Versagungsgrund nach Art. 23 lit. b Brüssel IIa-VO überwiegend die Auffassung vertreten, dass die fehlende persönliche Anhörung des Kindes durch das Ausgangsgericht regelmäßig einen Grund für die Versagung der Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung darstellt.
Ob diese Rechtsauffassung allgemein zutrifft, kann vorliegend dahinstehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die fehlende Anhörung des Kindes vor Erlass der Sorgerechtsentscheidung ausnahmsweise dann einer Anerkennung in Deutschland nicht entgegensteht, wenn der Aufenthaltsort des Kindes zu dieser Zeit nicht bekannt war und das Verfahren im Ursprungsstaat mit dem Ziel geführt wurde, einen rechtswidrigen Zustand rückgängig zu machen. Gleiches gilt, wenn dem Gericht im Ursprungsstaat eine Anhörung des Kindes nicht möglich war, weil dessen Aufenthalt unbekannt war, und das Gericht auch ohne eine solche Anhörung eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung hatte. So liegen die Dinge hier.
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Hammer in Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 6. Aufl. 2023
6. Aufl./Lfg. 09.2022
Rechtsprechung
Art. 23 lit. b Brüssel IIa-VO, 100 II Brüssel IIb-VO, §§ 159 FamFG, 1671 I, II BGB: Anerkennungshindernis bezüglich ausländischer Sorgerechtsentscheidung [LSe]
OLG Saarbrücken vom 18.12.2023 - 6 UF 115/23
FamRZ 2024, 1302
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