LG Lübeck v. 25.4.2024 - 5 O 197/23
Ohne Zahlung droht eine Räumung auch im Pflegeheim
Kann sich ein Heimbewohner nicht mehr selbst um die Bezahlung des Pflegegeldes kümmern und kümmert sich auch der rechtliche Betreuer nicht darum, droht eine Kündigung. Das LG Lübeck hat kürzlich entschieden, dass ein Zimmer im Heim wegen Zahlungsverzuges geräumt werden muss.
Der Sachverhalt:
Eine ältere Frau steht unter rechtlicher Betreuung und wohnt in einem Pflegeheim. Trotz mehrfacher Mahnungen zahlt sie jahrelang nicht das volle Pflegegeld. Schließlich kündigt das Pflegeheim den Heimvertrag wegen offener Beträge von rund 35.000 €. Vor dem LG will das Pflegeheim den Auszug der Frau aus dem Heim erreichen. Die Frau – vertreten durch den Betreuer – hält die Kündigung für rechtswidrig. Falls sie wirklich ausziehen müsse, sei ihr zumindest eine Räumungsfrist zu gewähren.
Das Gericht hat entschieden, dass die Frau das Zimmer räumen muss. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kündigung ist wegen Zahlungsrückstandes wirksam. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen ist eine Räumungsfrist nicht zu gewähren. Der Betreuer der Frau hat sich nämlich jahrelang nicht ausreichend um eine vollständige Zahlung des Pflegegeldes gekümmert und sich nicht bemüht, anderen Wohnraum für die Frau zu finden. Die Frau hat nichts getan, muss aber die Verantwortung für das Fehlverhalten ihres Betreuers übernehmen.
Die ausstehenden Zahlungen von rund 35.000 € sind eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für das Pflegeheim und schlussendlich auch für andere Heimbewohner. Zwar wäre ein Umzug für die Frau auf Grund ihres Alters sehr schwierig. Die Frage, ob die Räumung gesundheitlich zumutbar ist, wird aber erst relevant, wenn die Räumung vollstreckt, also durchgesetzt werden soll.
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