Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023

Das BMJ hat am 22.12.2022 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten ab dem 1.1.2023.

Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO, der zuletzt durch Art. 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1.1.2023 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Satz 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 251 €,

2. für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 552 €,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):

  • a) Erwachsene 442 €,
  • b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 462 €,
  • c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 383 €,
  • d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 350 €.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.01.2023 13:48
Quelle: BGBl. Jahrgang 2022 Teil I Nr.56, S. 2843

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