LG Stuttgart v. 17.10.2026 - 7 O 32/25

Zwangsgeld bei ausstehendem notariellem Nachlassverzeichnis trotz ausreichender Zuziehung

Die Beauftragung eines Notars, die Vorbereitung des Entwurfs eines Verzeichnisses sowie die Einladung zu Notarterminen erfüllen einen auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gerichteten Auskunftstitel nicht. Das Zuziehungsrecht nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert eine angemessene Gelegenheit zur Teilnahme an der Aufnahme des Verzeichnisses. Eine gleichzeitige Benennung mehrerer Alternativtermine ist nicht stets erforderlich. Bleibt nach mitgeteilter Verhinderung am ersten Termin die rechtzeitige Einladung zu einem weiteren zumutbaren Termin unbeantwortet, kann das Verzeichnis unter den Umständen des Einzelfalls ohne Teilnahme des Pflichtteilsberechtigten fertiggestellt werden.

Der Sachverhalt:
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Teil-Anerkenntnisurteil des LG von Dezember 2025. Durch Ziffer 1 des Urteils wurde die Schuldnerin zur Auskunft über den Nachlass der verstorbenen Erblasserin durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses unter Zuziehung des Gläubigers verpflichtet. Das vorläufig vollstreckbare Urteil wurde der Schuldnerin am 9.12.2025 zugestellt. Dem Gläubiger wurde am 10.9.2026 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Ein in der mündlichen Verhandlung am 2.12.2025 erklärter Vollstreckungsverzicht war bis zum 13.2.2026 befristet.

Der bereits im Mai 2025 beauftragte Notar lud zunächst zu einem Aufnahmetermin am 26.1.2026. Der Gläubigervertreter teilte hierzu eine Verhinderung mit. Ein weiterer Termin am 17.2.2026 wurde diesem mit E-Mail vom 2.2.2026 angekündigt. Der Gläubigervertreter reagierte hierauf vor dem Termin nicht und beruft sich auf eine Urlaubsabwesenheit bis einschließlich 18.2.2026. In der Folge korrespondierten die Parteivertreter über einen weiteren gemeinsamen Termin und die hierfür entstehenden Kosten. Ein solcher Termin fand bislang nicht statt.

Mit Schriftsatz vom 2.10.2026 beantragt der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgeldes, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt und das nach seiner Vorstellung 5.000 € nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Zwangshaft. Er macht geltend, sein tituliertes Zuziehungsrecht sei nicht gewahrt worden. Zudem liege ihm lediglich ein undatierter und nicht unterzeichneter Entwurf des Nachlassverzeichnisses vor. Die Schuldnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Dem Gläubiger seien ausreichende Möglichkeiten zur Teilnahme eröffnet worden.

Das LG gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Die Schuldnerin hat die titulierte Verpflichtung bislang nicht erfüllt.

Der Erfüllungseinwand ist im Verfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen. Die Beauftragung des Notars, die Vorbereitung eines Verzeichnisses und die Durchführung von Terminen ersetzen die geschuldete Vorlage des abschließend aufgenommenen notariellen Bestandsverzeichnisses nicht. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Schuldnerin wurde über einen vorliegenden Entwurf hinaus bislang keine notarielle Urkunde erstellt. Damit fehlt es unabhängig von den weiteren Beanstandungen des Gläubigers an der geschuldeten Leistung. Der Fertigstellung des Verzeichnisses stand überdies die ausgebliebene Teilnahme des Gläubigers an den ihm angebotenen Terminen zur Aufnahme des Verzeichnisses nicht entgegen.

Das titulierte Zuziehungsrecht verpflichtet dazu, dem Gläubiger eine angemessene Gelegenheit zur Teilnahme an der Aufnahme des Verzeichnisses zu eröffnen. Hierzu sind ihm rechtzeitig zumutbare Termine anzubieten. Eine feste Zahl von Terminvorschlägen oder eine bestimmte Mindestvorlaufzeit besteht dagegen nicht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der Beteiligten. Insbesondere kann das Verlangen, zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden, im Einzelfall treuwidrig sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit keinem vom Notar vorgeschlagenen Termin einverstanden ist und so die Aufnahme des Verzeichnisses in seiner Anwesenheit verhindert.

Bleibt nach mitgeteilter Verhinderung am ersten Termin die rechtzeitige Einladung zu einem weiteren zumutbaren Termin unbeantwortet, kann das Verzeichnis unter den Umständen des Einzelfalls ohne Teilnahme des Pflichtteilsberechtigten fertiggestellt werden. Vorliegend hätte die Aufnahme in Anbetracht dessen am 17.2.2026 ohne Teilnahme des Gläubigers fortgeführt und das Verzeichnis anschließend fertiggestellt werden können. Seine Zustimmung zum Inhalt des Verzeichnisses oder eine Stellungnahme zu dessen Entwurf waren hierfür nicht erforderlich. Der Pflichtteilsberechtigte ist zu solchen Mitwirkungshandlungen grundsätzlich nicht verpflichtet. Ihr Ausbleiben rechtfertigt es daher auch nicht, die Erstellung des Verzeichnisses weiter zurückzustellen.

Die Schuldnerin hat schließlich auch keine Umstände dargelegt, die sie gegenwärtig an der Herbeiführung der Fertigstellung und Vorlage des Verzeichnisses hindern. Nach Gewährung einer ausreichenden Gelegenheit zur Teilnahme darf die Fertigstellung des geschuldeten Verzeichnisses nicht von der tatsächlichen Mitwirkung oder einer Kostenbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten abhängig gemacht werden. Die erforderlichen Kosten der Auskunftserteilung fallen gem. § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last. Ob einzelne, durch den bisherigen Terminablauf entstandene Mehrkosten anderweitig auszugleichen sind, bedarf hier dagegen keiner Entscheidung.

Nach alldem ist ein erstmaliges Zwangsgeld von 2.000 € erforderlich und angemessen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 2314 Auskunftspflicht des Erben
Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 12

Rechtsprechung
§ 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten
OLG Stuttgart vom 16.02.2026 - 19 U 71/24
FamRZ 2026, 1377

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.11.2026 14:13
Quelle: Landesrecht BW

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