BGH v. 23.9.2026 - XII ZB 568/25
Zur Bemessung des Kindesunterhalts bei erweitertem Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils
Die Kombination von Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und anschließender Kürzung des sich daraus ergebenden Tabellenbetrages um eine Bedarfsdeckungspauschale von 10 % bis höchstens 15 % kann beim Vorliegen eines erweiterten Umgangs im Einzelfall dazu führen, dass der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem zur Aufbringung des vollen Mindestunterhalts an sich leistungsfähigen Umgangselternteil auf 90 %, maximal auf 85 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes absinkt.
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin ist die Mutter des 2010 geborenen Antragstellers. Die Eltern des Antragstellers sind rechtskräftig geschieden und Inhaber der gemeinsamen elterliche Sorge. Im Dezember 2023 schlossen sie einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich, wonach sich der Antragsteller im Wechsel sechs Nächte bei seinem Vater und vier Nächte bei der Antragsgegnerin aufhalten solle. Zwei weitere aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangene Geschwister des Antragstellers leben bei der Antragsgegnerin.
Im vorliegenden Verfahren nimmt der Antragsteller die Antragsgegnerin zuletzt noch auf Zahlung von laufendem Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes für die Zeit seit November 2024 sowie auf Zahlung von Unterhaltsrückständen i.H.v. 2.080 € für die Zeit von März bis Juni 2024 in Anspruch.
AG und OLG verpflichteten die Antragsgegnerin antragsgemäß. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Die sich aus den §§ 1601 ff. BGB ergebende Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin für den Antragsteller steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht im Streit. Unterschiedlich beurteilt wird demgegenüber von den Beteiligten die Frage, wie sich der Umstand eines über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs der Antragsgegnerin mit dem Antragsteller auf die Bemessung des Unterhalts auswirkt. Diese Frage ist durch die - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - ergangene Rechtsprechung des Senats (BGH v. 22.7.2026 - XII ZB 578/25 - und BGH v. 15.4.2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021) geklärt.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist die weitergehende rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass selbst bei einem (erheblich) erweiterten Umgang eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zugunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils ausscheidet, wenn die Kinder von dem anderen Elternteil hauptsächlich versorgt und betreut werden. Der Senat hat es allerdings für zulässig erachtet, die teilweise Deckung des Unterhaltsbedarfs durch Naturalleistungen im Haushalt des Umgangselternteils mit einer weitgehenden Pauschalierung zu erfassen. Dabei sind die dogmatischen Ausgangspunkte der bisherigen Rechtsprechung weiterhin zutreffend. Der erweiterte Umgang verursacht für den barunterhaltspflichtigen Elternteil solche Mehraufwendungen, die den Betreuungselternteil wirtschaftlich nicht entlasten (Umgangsmehraufwand), und solche Mehraufwendungen, denen auf Seiten des Betreuungselternteils relevante Ersparnisse gegenüberstehen und die deshalb zu einer teilweisen Deckung des Unterhaltsbedarfs und zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führen (bedarfsdeckende Aufwendungen).
Während dem Entstehen von reinem Umgangsmehraufwand nach tatrichterlichem Ermessen sachgerecht durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden kann, trägt der Senat im Hinblick auf die Geltendmachung von bedarfsdeckenden Aufwendungen durch den Umgangselternteil keine rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken dagegen, wenn der Tatrichter die im Haushalt des Betreuungselternteils mit Erfüllungswirkung eintretenden Ersparnisse im Wege einer pauschalierenden Schätzung ermittelt. Für eine solche Schätzung kann im Ausgangspunkt auf die Tabellen zu den regelbetragsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 Abs. 1 RBEG zurückgegriffen werden, wonach eine Bedarfsdeckung im Sinne einer anderweitigen Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs im Haushalt des Umgangselternteils in den Abteilungen 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), 6 (Gesundheitspflege), 7 (Verkehr), 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) in Betracht kommt und die Verbrauchsausgaben in diesen Abteilungen etwa 45 % des gesamten Mindestbedarfs des Kindes ausmachen.
Auf dieser Grundlage hat der Senat einen Pauschalabzug von 10 % für bedarfsdeckende Aufwendungen als grundsätzlich angemessen erachtet, der sich ausnahmsweise in solchen Fällen auf 15 % erhöhen kann, in denen sich die Umgangskontakte des barunterhaltspflichtigen Elternteils bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähern. Die Kombination aus der Möglichkeit der Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und der Möglichkeit, bedarfsdeckenden Aufwendungen durch einen (weitergehenden) pauschalen Abzug von 10 % bis höchstens 15 % zu berücksichtigen, gibt der Praxis auf der Grundlage geltenden Rechts die erforderliche Flexibilität, den Umfang der Wahrnehmung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Einzelfall gewichten zu können.
Mit den vorgenannten Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung nicht vollständig in Einklang. Das OLG hat keine Feststellungen zu den Einkünften der Antragsgegnerin getroffen. Es hat zwar angenommen, dass sie für die Aufbringung des Mindestunterhalts leistungsfähig sei, was von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird. Die Auffassung des OLG, dass eine Absenkung des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers unter 100 % des Mindestunterhalts aus Rechtsgründen ohnehin nicht in Betracht komme, trifft allerdings nicht zu. Die vom Senat für sachgerecht erachtete Kombination von Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und anschließender Kürzung des sich daraus ergebenden Tabellenbetrages um eine Bedarfsdeckungspauschale von 10 % bis höchstens 15 % kann vielmehr im Einzelfall dazu führen, dass der Barunterhaltsanspruch des Kindes bei einem erweiterten Umgang des nicht hauptbetreuenden Elternteils auf 90 %, maximal auf 85 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes absinkt. Darüber, ob dies im vorliegenden Fall zu erwägen sein kann, wird das OLG nach ergänzenden Feststellungen zu den Einkünften der Antragsgegnerin in tatrichterlicher Verantwortung zu befinden haben.
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