BGH v. 2.9.2026 - XII ZB 5/26

Keine Folgebeurkundungen im Geburtenregister des Kindes wegen nach der Adoption erfolgter Änderungen des Personenstands eines Elternteils

Die nach einer Annahme als Kind wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens des Annehmenden ist nicht als Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des angenommenen Kindes aufzunehmen. § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG ist in einem solchen Fall weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, weil diese Norm nicht eine isolierte Vornamensänderung nach §§ 3, 11 NamÄndG zum Gegenstand hat, sondern die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SBGG.

Der Sachverhalt:
Die beteiligte Person zu 1) ist im Geburtenregister mit der Geschlechtsangabe weiblich und ihren ursprünglichen weiblichen Vornamen eingetragen. Mit Wirkung zum 21.10.2025 wurden diese Vornamen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu einem geschlechtsneutralen Vornamen geändert. Das betroffene Kind wurde im Jahr 2023 geboren und im selben Jahr im Geburtenregister des Beteiligten zu 2) (Standesamt) eingetragen. Auf Grundlage eines Beschlusses des AG Pankow vom 21.6.2024, berichtigt durch Beschluss vom 19.8.2024, wurde es von der beteiligten Person zu 1) als Kind (gemeinschaftlich mit der Mutter) angenommen. Im Adoptionsbeschluss wurde die beteiligte Person zu 1) mit dem geschlechtsneutralen Vornamen und als "Annehmend" (statt: "Annehmende") bezeichnet.

Das Standesamt legte dem AG Schöneberg im Wege der Zweifelsvorlage die Frage vor, in welcher Weise die beteiligte Person zu 1) im Geburtseintrag des betroffenen Kindes einzutragen ist. Das AG wies das Standesamt mit Beschluss vom 24.1.2025 an, die Eintragung der beteiligten Person zu 1) mit ihren ursprünglichen beiden Vornamen und weiblicher Geschlechtsangabe vorzunehmen. Hiergegen legte die beteiligte Person zu 1) Beschwerde ein mit dem Ziel, mit geänderter Vornamensführung und nichtbinärer Geschlechtsangabe als Elternteil in den Geburtseintrag des betroffenen Kindes aufgenommen zu werden. Das KG wies die Beschwerde mit Beschluss vom 2.12.2025 zurück.

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Person zu 1) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die beteiligte Person zu 1) ist infolge der Annahme des betroffenen Kindes im Wege der Folgebeurkundung gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG zum Geburtseintrag des Kindes mit ihren ursprünglichen weiblichen Vornamen und der Geschlechtsangabe weiblich aufzunehmen.

Die Annahme als Kind bewirkt eine Änderung des Personenstandes des Kindes und führt gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG zu einer Folgebeurkundung (§ 5 Abs. 1 und 2 PStG) zu dessen Geburtseintrag, in die gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG der oder die Vornamen, der Familienname und das Geschlecht des annehmenden Elternteils aufzunehmen sind. Für diese Folgebeurkundung sind die Daten des annehmenden Elternteils zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme maßgeblich. Auf die Umstände im Zeitpunkt der Beurkundung kommt es dagegen nicht an, wie sich im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 2 PStV ergibt. Nach dieser Vorschrift sind bei einer Geburt im Inland personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Die Regelung betrifft ausschließlich den Haupteintrag in das Geburtenregister gem. § 21 Abs. 1 PStG, also die Erstbeurkundung, und knüpft allein an die Geburt als tatsächliches Ereignis an. Demgegenüber beruht die Annahme als Kind auf einer gerichtlichen Entscheidung. Sie wirkt sich nicht auf den Haupteintrag des Kindes im Geburtenregister aus, sondern löst eine Folgebeurkundung gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG aus. Die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme gültigen Daten für die Folgebeurkundung gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG dient auch der Rechtsklarheit. Denn üblicherweise werden in den Adoptionsbeschluss (anders als hier) die zutreffenden Personenstandsdaten der annehmenden Person aufgenommen, so dass die in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmenden Daten mit denjenigen im Beschluss in aller Regel übereinstimmen.

Vorliegend ist die Annahme als Kind gem. § 197 Abs. 2 FamFG mit der Zustellung des Beschlusses des AG Pankow vom 21.6.2024 an die beteiligte Person zu 1) als annehmende Person wirksam geworden. Die Zustellung ist am 25.6.2024 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt führte die beteiligte Person zu 1) personenstandsrechtlich noch die weiblichen Vornamen. Die Vornamensänderung ist erst im Oktober 2025 wirksam geworden. Auf den Zeitpunkt des Antrags auf Namensänderung oder die Dauer des behördlichen Verfahrens zur Namensänderung kommt es personenstandsrechtlich nicht an. Ferner enthielt der Geburtseintrag der beteiligten Person zu 1) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Adoptionsbeschlusses die Geschlechtsangabe weiblich, woran sich auch in der Folge nichts geändert hat. Die von dem damaligen Geburtseintrag der beteiligten Person zu 1) und auch von dem im Adoptionsverfahren vorgelegten Personalausweis abweichenden Angaben im Adoptionsbeschluss zum Vornamen der beteiligten Person zu 1) und zu ihrer Beteiligtenstellung ("Annehmend") haben für die Folgebeurkundung gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG keine Relevanz, weil ihnen keine personenstandsrechtliche Wirkung zukommt. Der Adoptionsbeschluss hat allein hinsichtlich des Ausspruchs der Annahme als Kind konstitutive Wirkung.

Der demnach vorzunehmende Eintrag der weiteren beteiligten Person zu 1) zum Geburtseintrag des betroffenen Kindes mit den weiblichen Vornamen und dem Geschlecht weiblich im Rahmen der Folgebeurkundung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG ist nicht im Wege einer weiteren Folgebeurkundung im Hinblick auf die am 21.10.2025 wirksam gewordene Vornamensänderung gem. §§ 3 Abs. 1, 11 NamÄndG um den geschlechtsneutralen Vornamen zu ergänzen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche findet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG, und zwar weder in direkter noch in analoger Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag (des Kindes) über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes aufzunehmen. Eine (analoge) Anwendung des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG scheitert hier daran, dass diese Norm nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur den Fall der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (vgl. §§ 2, 6 SBGG), nicht aber den hier vorliegenden Fall einer öffentlich-rechtlichen Vornamensänderung nach §§ 3, 11 NamÄndG erfasst.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (Vorinstanz)
Postadoptive Änderungen des Personenstands eines Elternteils führen nicht zu Folgebeurkundungen im Geburtenregister des Kindes
KG vom 02.12.2025 - 1 W 187/25
Marko Oldenburger, FamRB 2026, 115
FAMRB0088314

Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.10.2026 12:08
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite