OLG Hamm v. 26.8.2026 - 2 WF 86/26
Zustimmung Kindesmutter zur Änderung des Familiennamens?
Die Neu-Bestimmung eines Familiennamens nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB obliegt grundsätzlich dem Sorgeberechtigten und bedarf nicht der Zustimmung des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils. Gleiches gilt für den Antrag nach § 2 NamÄndG, den der Vater in diesem Fall als gesetzlicher Vertreter ohne Zustimmung der Mutter stellen kann.
Der Sachverhalt:
Bei der Geburt ihres Kindes P. war die Kindesmutter mit mazedonischer Staatsangehörigkeit ausweislich der Geburtsurkunde zunächst allein sorgeberechtigt. Das Kind lebt seit seiner Geburt in Deutschland. Der Kindesvater mit spanischer Staatsangehörigkeit erkannte am 15.10.2020 die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter an. Die Kindeseltern gaben am 25.11.2021 eine Erklärung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ab.
Das Familiengericht hat am 30.6.2023 das Ruhen der elterlichen Sorge bei der Kindesmutter aufgrund deren unbekannten Aufenthalts festgestellt. Der Kindesvater hat daraufhin einen Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes gestellt. Erstinstanzlich hat er die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung des Kindes begehrt. Er hat behauptet, sowohl das Standesamt als auch die Verwaltungsbehörde habe die Namensänderung aufgrund fehlender Zustimmungserklärung der Kindesmutter verweigert.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, der Kindesvater benötige für die Namensänderung aufgrund seines alleinigen Sorgerechts nicht die Zustimmung der Kindesmutter. Da die Kindesmutter nicht Inhaberin des Sorgerechts sei, könne ihre Zustimmung nicht ersetzt werden. Dagegen wandte sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde und begehrte weiterhin die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung.
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Der Antrag des Kindesvaters auf Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung war unbegründet.
Eine Namensänderung kann zivilrechtlich nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem Standesamt oder öffentlich-rechtlich nach §§ 2, 3 NamÄndG gegenüber der Verwaltungsbehörde erfolgen. Die gemeinsame Sorge war hier erst nach Begründung des Geburtsnamens begründet worden. Nach Ruhen der Sorge der Mutter übt der Vater die Alleinsorge aus, sodass ihm das Namensbestimmungsrecht allein zusteht. Eine Zustimmung der Mutter ist für die Erklärung nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB nicht erforderlich und kann daher auch nicht gerichtlich ersetzt werden.
Gleiches gilt für den Antrag nach § 2 NamÄndG, den der Vater als gesetzlicher Vertreter ohne Zustimmung der Mutter stellen kann. Zudem hat der Vater nicht dargetan, dass Standesamt oder Verwaltungsbehörde überhaupt eine Zustimmung der Mutter verlangt haben oder auf welcher Rechtsgrundlage dies geschehen sein soll.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.

