BGH v. 16.9.2026 - XII ZB 404/23
Anwachsungsklausel nach französischem Recht: Zur gerichtlichen Zuständigkeit für Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses zwecks Grundbuchberichtigung
Die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Fremdrechtszeugnisses, mit dem die Berechtigung an im Inland befindlichem Grundbesitz gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden soll, ergibt sich weder aus Art. 4 ff. EuErbVO noch Art. 4 ff. EuGüVO, da jedenfalls die in Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO und Art. 1 Abs. 2 lit. h EuGüVO aufgeführten Bereichsausnahmen zum Tragen kommen. Die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft ist nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Fremdrechtszeugnisses. Gehen infolge einer Anwachsungsklausel nach französischem Recht die im Gesamtgut der Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände mit dem Tod eines Ehegatten unmittelbar und vollständig in das Vermögen des überlebenden Ehegatten über, kann diesem die Ausstellung eines gegenständlich beschränkten Fremdrechtszeugnisses nicht verweigert werden.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses zwecks Grundbuchberichtigung. Er war mit M., die zu keinem Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, bis zu deren Tod am 24.10.2020 verheiratet. Die Ehe wurde 1961 in Frankreich geschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Ehegatten ausschließlich französische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
Mit notarieller Urkunde vom 22.2.2018 schlossen die Ehegatten in Frankreich einen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie, dass ihre Ehe dem Güterstand der universellen Gemeinschaft (Communauté universelle) gem. Art. 1526 Code civil (Cc) untersteht. Diese soll u.a. sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter umfassen, welche die Ehegatten bereits besitzen oder die ihnen aus welchem Grunde auch immer noch zufallen mögen. Zugleich wurde vereinbart, dass die Gemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird und dass in diesem Fall sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter, welche die Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bilden, dem überlebenden Ehegatten in Volleigentum zufallen.
Mit notarieller Urkunde vom 25.11.2021 beurkundete der vorinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, dass sich "im Nachlass" der M. "in Deutschland gelegener Grundbesitz" befindet. Er beantragte die "Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses nach § 1507 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 354 Abs. 1, 352 c FamFG", "das den Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Güterrecht (clause d’attribution au survivant) ausweist."
Das AG - Nachlassgericht - wies diesen Antrag zurück. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde blieb vor dem KG ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hob der BGH den Beschluss des KG auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das angerufene deutsche Nachlassgericht ist international zuständig. Die beantragte Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses, "das den Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Güterrecht (clause d’attribution au survivant) ausweist", hat der Antragsbegründung zufolge das Ziel, mithilfe dieses Zeugnisses gegenüber dem Grundbuchamt entsprechend § 35 Abs. 2 GBO nachweisen zu können, dass in Deutschland befindlicher Grundbesitz, der zum Gesamtgut des Antragstellers und seiner Ehefrau gehörte, infolge der Anwachsung nach französischem Recht auf den Antragsteller übergegangen ist, um so eine Grundbuchberichtigung zu erwirken. Mit Blick auf diese Zielrichtung hat das KG im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Erteilung des beantragten Fremdrechtszeugnisses weder nach Art. 4 ff. EuErbVO (Europäische Erbrechtsverordnung) noch nach Art. 4 ff. EuGüVO (Europäische Güterrechtsverordnung) richtet, da der sachliche Anwendungsbereich beider Verordnungen nicht eröffnet ist.
Dabei kann dahinstehen, ob eine Anwachsungsklausel wie vorliegend die clause d’attribution au survivant mit der ganz überwiegenden Ansicht güterrechtlich zu qualifizieren ist. Denn jedenfalls kommen bezogen auf die hier aufgrund einer Anwachsungsklausel in Rede stehende Frage der Erteilbarkeit eines Zeugnisses nach § 1507 BGB zwecks Grundbuchberichtigung die in Art. 1 Abs. 2 lit. l EuErbVO und Art. 1 Abs. 2 lit. h EuGüVO aufgeführten Bereichsausnahmen zweifelsfrei zum Tragen. Danach sind vom Anwendungsbereich beider Verordnungen jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register ausgenommen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 Satz 1 BGB ergibt sich somit gem. § 105 FamFG daraus, dass gem. § 343 FamFG ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Bei der Ausstellung eines Zeugnisses nach § 1507 BGB handelt es sich um eine "Nachlasssache" i.S.v. § 342 Abs. 1 Nr. 6 Alt. 3 FamFG, so dass § 343 FamFG zur Anwendung kommt.
Auf der Grundlage der (hier zu unterstellenden) Tatsache, dass der Antragsteller und M. bei der Eheschließung ihren gemeinsamen Wohnsitz in Frankreich hatten, ist vorliegend gem. § 1507 BGB i.V.m. §§ 354 Abs. 1, 352 c Abs. 1 FamFG ein Fremdrechtszeugnis zu erteilen, das dem Antragsteller bescheinigt, dass er als überlebender Ehegatte aufgrund einer Anwachsungsklausel nach französischem Recht Rechtsnachfolger hinsichtlich des von ihm näher bezeichneten Grundbesitzes in Deutschland geworden ist. Der hier gestellte Antrag knüpft nicht an die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft nach deutschem Recht i.S.d. §§ 1483 ff. BGB, sondern an die vereinbarte clause d’attribution au survivant an. Der Erteilung des beantragten Fremdrechtszeugnisses steht, anders als das KG meint, nicht der Umstand entgegen, dass Gegenstand des Zeugnisses nicht die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft, sondern eine Anwachsung ist.
Die Auslegung des § 1507 BGB i.V.m. §§ 354 Abs. 1, 352 c Abs. 1 FamFG ergibt, dass die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Fremdrechtszeugnisses nach diesen Vorschriften ist. Gehen infolge einer Anwachsungsklausel nach französischem Recht (clause d’attribution au survivant) die im Gesamtgut der Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände mit dem Tod eines Ehegatten unmittelbar und vollständig in das Vermögen des überlebenden Ehegatten über, kann diesem die Ausstellung eines gegenständlich beschränkten Fremdrechtszeugnisses nicht verweigert werden. Demnach ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, dem Antragsteller die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses - bezogen auf die von ihm näher bezeichneten Grundstücke - zu verweigern und ihm damit die Möglichkeit eines entsprechenden Nachweises gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. § 35 Abs. 2 Halbsatz 1 GBO) zu nehmen. Anderenfalls würde die Umsetzung des nach französischem Recht unzweifelhaft erfolgten Rechtsübergangs an einem zu engen Verständnis des § 1507 BGB scheitern. Dies wäre mit der dienenden Funktion des Verfahrensrechts nicht vereinbar.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung (Vorinstanz)
§§ 1507 BGB, 105, 343 III, 352c FamFG: Fremdrechtszeugnis bei Gütergemeinschaft nach französischem Recht [m. Anm. Bergschneider, S. 570]
KG vom 04.08.2023 - 19 W 25/23
Ludwig Bergschneider, FamRZ 2024, 568
Kommentierung | BGB
§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Heinemann in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 5
Kommentierung | FamFG
§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein
Zorn in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 34
Kommentierung | FamFG
§ 354 Sonstige Zeugnisse
Zorn in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 37
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