BGH v. 2.9.2026 - XII ZB 212/26

Verfahren über Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers: Keine Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren über die Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG auch dann nicht zu, wenn ohne die Betreuerbestellung die Stellung eines Strafantrags und damit die Verfolgung eines Antragsdelikts unmöglich ist.

Der Sachverhalt:
Der Betroffene, der sich derzeit auf der Demenzstation einer Pflegeeinrichtung befindet, hatte seinem Sohn D. im Jahr 2020 eine Vorsorgevollmacht erteilt. Im Oktober 2025 regte der Beteiligte zu 2), ein weiterer Sohn des Betroffenen, gegenüber dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Kontrollbetreuers an. Zur Begründung führte er aus, sein Bruder und seine Schwester hätten erhebliche Abbuchungen von dem Konto des Betroffenen vorgenommen, ohne dass dieser hiermit einverstanden gewesen sei oder die wirtschaftliche Tragweite der Handlungen habe überblicken können. Es sei zu befürchten, dass die Geschwister des Beteiligten zu 2) auf der Grundlage bereits erteilter Vollmachten auch in Zukunft weitere unberechtigte Abbuchungen vom Konto des Betroffenen vornehmen würden.

Das AG stellte das Verfahren betreffend die Einrichtung einer Betreuung ein, weil eine solche nicht erforderlich sei. Dagegen legte die Beteiligte zu 1) (Staatsanwaltschaft) Beschwerde ein. Gegen D. bestehe der Anfangsverdacht, als Bevollmächtigter des Betroffenen mehrere Untreuedelikte zu dessen Nachteil begangen zu haben. Ohne die Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers könne der für die Verfolgung der sog. Familienuntreue gem. §§ 266 Abs. 2, 247 StGB notwendige Strafantrag nicht gestellt werden.

Das LG verwarf die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu Recht verworfen, weil es ihr an der Beschwerdeberechtigung fehlt.

Eine Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft kann nicht auf eine Sonderregelung für Behörden gem. § 59 Abs. 3 FamFG gestützt werden. Denn über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt diese Vorschrift Behörden eine Beschwerdeberechtigung nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung ein, an der es hier fehlt. Die Staatsanwaltschaft kann ihre Beschwerdeberechtigung auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG mit der Begründung herleiten, dass im vorliegenden Fall ohne Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers, der als Einziger den zur Verfolgung der sog. Familienuntreue notwendigen Strafantrag stellen könne, die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft vollständig blockiert würde. 

Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann ergeben kann, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 59 Abs. 3 FamFG. Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass einer Behörde nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Interesses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche spezialgesetzlich eingeräumt ist.

Demzufolge hat das LG eine Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft zu Recht verneint. Denn durch die angegriffene Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft auch dann nicht in einem über das allgemeine öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung hinausgehenden subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, wenn vorliegend ohne die Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers die Verfolgung der hier im Raume stehenden Straftaten nicht nur erschwert, sondern unmöglich gemacht sein sollte.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | FamFG
§ 59 Beschwerdeberechtigte
Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 18

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.10.2026 10:56
Quelle: BGH online

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