BGH v. 16.9.2026 - XII ZB 232/23
Nachbeurkundung der Geburt: Zur Frage der zivilverfahrensrechtlichen Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Behörden
Eine zivilverfahrensrechtliche Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Behörden kommt nur dann in Betracht, wenn diese Behörden mit staatlicher Autorität ausgestattet sind und funktional deutschen Gerichten entsprechen. Der ausländische Behördenakt muss in seinen Wirkungen einer deutschen Gerichtsentscheidung entsprechen. Eintragungen in ausländische Personenstandsregister können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Entscheidungsanerkennung nach § 108 FamFG sein, weil sie regelmäßig keine materiell-rechtlich verbindlichen Aussagen treffen. Etwas anderes mag im Einzelfall dann gelten, wenn die Rechtsordnung des Registerstaates der Eintragung ausnahmsweise eine über die Beweisfunktion hinausgehende konstitutive Wirkung für die Gestaltung der materiellen Rechtslage beimisst.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Nachbeurkundung der Geburt des betroffenen Kindes. Die Antragstellerin (Kindesmutter) ist nigerianische Staatsangehörige. Sie schloss im Dezember 2012 in England mit dem französischen Staatsangehörigen Di. (Ehemann) die - bislang nicht geschiedene - Ehe. Das betroffene Kind wurde von der Antragstellerin im Juni 2013 in England geboren und in das dortige Geburtenregister eingetragen. In den Geburtseintrag wurden der Ehemann als Vater sowie dessen Familienname Di. als Nachname des Kindes (surname) aufgenommen.
Im Juni 2015 gaben die Kindesmutter und ein englischer Rechtsanwalt gegenüber dem englischen Geburtenregister eine eidesstattliche Versicherung ("statutory declaration") ab, wonach biologischer Vater des betroffenen Kindes nicht der Ehemann, sondern Herr Oj. sei. Der Erklärung beigeschlossen war das von einem Labor für forensische DNA-Labortests mitgeteilte Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung ("DNA Paternity Report"), wonach Herr Oj. mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9999 % der biologische Vater des betroffenen Kindes sei. Daraufhin wurde der Geburtseintrag des Kindes im September 2015 mit einem Randvermerk ("entry in the margin") dahingehend versehen, dass die in ihm enthaltenen Angaben zum Vater des Kindes entfernt worden seien. Eine Eintragung des Herrn Oj. - der (mutmaßlich) die nigerianische, britische und amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Aufenthalt derzeit nicht bekannt ist - als Vater des betroffenen Kindes im englischen Geburtenregister erfolgte nicht, weil er seine Mitwirkung an einer diesbezüglichen Registrierung verweigerte.
In der Folgezeit siedelten die Kindesmutter und das Kind nach Deutschland über. Im November 2020 stimmte die Kindesmutter mit einer vom Jugendamt beurkundeten Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller zu, der ebenfalls nigerianischer Herkunft ist und seit 1998 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleichzeitig ließen sie übereinstimmende Sorgeerklärungen für das Kind beurkunden. Im Februar 2021 gab die Kindesmutter als Vertreterin des betroffenen Kindes eine einseitige Erklärung zur Namensänderung ("deed poll") unter britischem Recht ab, wobei sie zum neuen Nachnamen des Kindes den Familiennamen Or. des Antragstellers bestimmte. Der Antragsteller und die Kindesmutter beantragten gegenüber dem Standesamt (Beteiligter zu 3) die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes mit dem Antragsteller als Vater und dessen Familiennamen Or. als Namen des Kindes. Die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) legte diesen Antrag im Rahmen einer Zweifelsvorlage dem AG vor.
Das AG entschied sinngemäß, dass die Anträge zurückzuweisen seien und eine Nachbeurkundung der Auslandsgeburt des betroffenen Kindes mit dem begehrten Inhalt zu unterbleiben habe. Das OLG wies die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die deutsche Staatsangehörigkeit hätte dem betroffenen Kind im vorliegenden Fall nur dann vermittelt werden können, wenn der Antragsteller sein rechtlicher Vater wäre (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 4 Abs. 1 StAG). Dies hat das OLG rechtsbedenkenfrei verneint.
Die Vaterschaft des Ehemannes ist auch nach englischem Recht nicht beseitigt worden. Mit Recht und zutreffender Begründung ist das OLG zunächst davon ausgegangen, dass die Eintragung eines Randvermerks zum Geburtseintrag im englischen Geburtenregister keine i.S.d. § 108 FamFG verfahrensrechtlich anzuerkennende "Entscheidung" einer englischen Behörde über die Beseitigung der Vaterschaft des Ehemannes darstellt. Die Korrektur einer unrichtigen Eintragung über die Person des Vaters im Geburtenregister richtet sich in England und Wales nach Section 29A Births and Deaths Registration Act 1953 (BDRA 1953). Sie erfolgt mittels Eintragung eines Randvermerks und setzt grundsätzlich eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung ("statutory declaration") durch qualifizierte Auskunftspersonen ("qualified informants") oder vertrauenswürdige Personen ("credible persons") voraus.
Der eidesstattlichen Versicherung muss außer in den Fällen der künstlichen Fortpflanzung ein schriftlicher Nachweis mit der Feststellung beigefügt werden, dass die als Vater registrierte Person nicht der biologische Vater ist. Als tauglicher Nachweis kommt die Vorlage eines Abstammungsgutachtens in Betracht, wobei nicht jede genetische Abstammungsuntersuchung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Vielmehr ist zur Berichtigung eines Geburtseintrags ein Abstammungsgutachten erforderlich, das von einer staatlich akkreditierten Stelle erstellt worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Entscheidungen ausländischer Behörden nur dann tauglicher Gegenstand einer zivilverfahrensrechtlichen Anerkennung sein, wenn diese Behörden mit staatlicher Autorität ausgestattet sind und funktional deutschen Gerichten entsprechen. Dass nur solche Behördenentscheidungen anerkennungsfähig sind, die in ihrer Funktion deutschen Gerichtsentscheidungen entsprechen, liegt nicht zuletzt im Wesen der Anerkennung begründet, welche in der Wirkungserstreckung der Auslandsentscheidung im Inland besteht. Dementsprechend muss der ausländische Behördenakt seiner Wirkung nach einer deutschen Gerichtsentscheidung entsprechen; aus diesem Grund kann eine bloße Registrierung grundsätzlich nicht Gegenstand einer Entscheidungsanerkennung nach § 108 FamFG sein.
Denn im Gegensatz zu Gerichtsentscheidungen treffen öffentliche Urkunden oder Eintragungen in öffentliche Register regelmäßig keine materiell-rechtlich verbindlichen Aussagen. Sie enthalten nur eine idealerweise (aber nicht zwangsläufig) korrekte Wiedergabe der materiellen Rechtslage und entfalten damit eine Beweiswirkung, aber keine Verbindlichkeit bezogen auf die in ihr enthaltenen rechtlichen Aussagen. Es mag zwar im Einzelfall anderes gelten, wenn die Rechtsordnung des Registerstaates der Eintragung ausnahmsweise eine über die Beweiswirkung hinausgehende konstitutive Wirkung für die Gestaltung der materiellen Rechtslage beimisst. Dies hat das OLG aber in Bezug auf die hier verfahrensgegenständliche Korrektur des englischen Geburtenregisters rechtsbedenkenfrei verneint.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung | FamFG
§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
Hau in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 65
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