BGH v. 8.10.2026 - III ZR 34/25
Amtspflichtwidrige Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII räumt den Jugendämtern lediglich eine Notbefugnis als Krisenintervention in kurzfristigen pädagogischen Ausnahmesituationen ein. Eine Inobhutnahme nach dieser Bestimmung kommt demnach nur in besonders akuten, zugespitzten Gefährdungssituationen in Betracht. Eine Inobhutnahme ist gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII zulässig, wenn die Personensorgeberechtigten der Maßnahme "nicht widersprechen". Dies erfordert, dass vor der Inobhutnahme Gelegenheit zum Widerspruch bestand.
Der Sachverhalt:
Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind die Eltern der Ende 2012 geborenen Klägerin zu 3). Ihnen war nach Hinweisen der Kinderärztin und mehreren Gefährdungsprüfungen durch das Jugendamt zunächst Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft gewährt worden. Im Juni 2018 berichtete die Frühförderstelle einen weiteren Förderbedarf des Kindes und teilte mit, die Zusammenarbeit werde aufgrund einer fehlenden Vertrauensbasis beendet.
In einem Bericht vom 19.6.2018 teilte der Erziehungsbeistand des Kindes mit, die Mutter habe mehrfach geäußert, dass sie bei einem Einschreiten des Jugendamts "weg sei" und das Kind mitnehme. Bei einem Hausbesuch am 4.7.2018 wurde u.a. mit dem Vater vereinbart, dass dieser mit der Kinderärztin weitere Maßnahmen für das Kind abstimmen werde. In einem erneuten Bericht des Erziehungsbeistands vom 25.7.2018 teilte dieser mit, eine Selbst- und Fremdgefährdung werde für möglich gehalten. Die Mutter habe sich zwar absprachefähig gezeigt, es bleibe aber ein diffuses Risiko bestehen. Es sei eine Intensivierung des Verhaltens zu beobachten.
Am 1.8.2018 erstellte das Jugendamt "aufgrund der aktuellen Fallentwicklung" eine Einschätzung der Gefährdung als "akut", nächste Schritte sollten "innerhalb 24 Stunden" durchgeführt werden. Mit Bescheid vom 2.8.2018 ordnete die Beklagte die Inobhutnahme des Kindes gem. § 42 SGB VIII ab dem 2.8.2018 und deren sofortige Vollziehung an. An diesem Tag holten Bedienstete der Beklagten die Klägerin zu 3) aus dem Kindergarten ab und brachten sie in einer Pflegefamilie unter. Das später angerufene Familiengericht ordnete am 15.11.2018 an, dass das Kind unverzüglich an die Eltern unter Auflagen herauszugeben sei.
LG und OLG wiesen die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder. Den stärksten Eingriff in dieses Grundrecht stellt eine räumliche Trennung des Kindes von den Eltern dar. Der hier maßgebliche § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII räumt den Jugendämtern deshalb lediglich eine Notbefugnis als Krisenintervention in kurzfristigen pädagogischen Ausnahmesituationen ein. Eine Inobhutnahme nach dieser Bestimmung kommt demnach nur in besonders akuten, zugespitzten Gefährdungssituationen in Betracht.
Zu den Voraussetzungen einer Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII (eine familiengerichtliche Entscheidung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden) hat das OLG keine Feststellungen getroffen und als Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme nur § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII erwogen. Auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen lagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber nicht vor. Dessen Mitarbeiter haben danach ihre den Klägern gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt.
Eine Inobhutnahme ist gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII zulässig, wenn die Personensorgeberechtigten der Maßnahme "nicht widersprechen". Dies erfordert, dass vor der Inobhutnahme Gelegenheit zum Widerspruch bestand. Die Personensorgeberechtigten müssen dementsprechend vor der Maßnahme vollständig unterrichtet werden, und es muss sichergestellt sein, dass alle Personensorgeberechtigten die Bedeutung und deren möglichen Folgen verstanden haben. Die vorherige Information ist insofern Tatbestandsvoraussetzung der genannten Vorschrift. Die Vorinstanzen haben nichts dazu festgestellt, ob die Eltern vor der Inobhutnahme unterrichtet worden waren. Erst recht gilt dies, wenn der im Revisionsverfahren zu unterstellende Vortrag der Kläger zutrifft, das Kind sei "ohne Vorankündigung in Obhut genommen und aus dem Kindergarten geholt" worden.
Angesichts der auch bereits 2018 geklärten Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass es an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten fehlte. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Inobhutnahme sei materiell rechtmäßig gewesen. Zum einen ist dieser Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht anwendbar, wenn einem Verfahrensfehler - wie hier - eine besondere Bedeutung zukommt, weil zugleich grundrechtlich verbürgte Rechte verletzt werden. Zum anderen kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, dass die Inobhutnahme materiell rechtmäßig war.
Vor dem Hintergrund der hohen Intensität des Eingriffs in das Elterngrundrecht durch eine Inobhutnahme eines Kindes besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Dabei sind auch die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern durch eine Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert. Dass eine derartige Gesamtabwägung erfolgt ist, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.
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