BGH v. 19.8.2026 - XII ZB 456/25
Keine Anerkennung der Vaterschaft durch Frau-zu-Mann-Transsexuellen bei (noch) weiblichem Geschlecht zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
Nur ein Mann kann nach § 1592 Nr. 2 BGB die Vaterschaft für ein Kind anerkennen. Eine Anerkennungserklärung, die ein Frau-zu-Mann-Transsexueller vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag zum 1.11.2024 abgegeben hat, ist jedenfalls dann gem. § 1598 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn der Anerkennende zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) weiblichen Geschlechts gewesen ist. Eine solche Anerkennungserklärung wird auch nicht gem. § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam, wenn seit der Eintragung des Anerkennenden als Vater des Kindes in das Geburtenregister fünf Jahre verstrichen sind.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) (Antragstellerin) begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind durch den Frau-zu-Mann-transsexuellen Beteiligten zu 2).
Die Antragstellerin ist die Mutter des im November 2014 geborenen Kindes und führte mit dem Beteiligten zu 2) eine Beziehung. Mit einem seit August 2015 rechtskräftigen Beschluss stellte das AG fest, dass der bis dahin dem weiblichen Geschlecht zugehörige Beteiligte zu 2) nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, und änderte seine Vornamen entsprechend. Mit öffentlich beurkundeten Erklärungen vom 20.12.2016 erkannte der Beteiligte zu 2) mit Zustimmung der Antragstellerin die Vaterschaft für das Kind an; am 29.12.2016 wurde er als Vater des Kindes im Geburtenregister des zuständigen Standesamts eingetragen. Am 10.12.2019 gaben die Antragstellerin und der Beteiligte zu 2) Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ab. Seit der Trennung der Beteiligten lebt das Kind bei der Antragstellerin.
AG und OLG wiesen den Antrag, die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 2) festzustellen, zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH die Beschlüsse von OLG und AG auf und stellte fest, dass die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind durch den weiteren Beteiligten zu 2) vom 20.12.2016 unwirksam ist.
Die Gründe:
Das OLG hat die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind durch den Beteiligten zu 2) zu Unrecht als wirksam erachtet.
Ob eine Anerkennungserklärung, die - wie hier - von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG - Selbstbestimmungsgesetz) zum 1.11.2024 abgegeben wurde, wirksam sein konnte, wird unterschiedlich beurteilt. Zum einen wird vertreten, dass einer solchen Erklärung keinerlei Wirkungen zukomme. Die Vaterschaft für ein Kind könne nur von einem Mann anerkannt werden. Demgegenüber geht eine andere Auffassung davon aus, dass der Anerkennende zwar ein Mann sein müsse, dieser Umstand aber die Wirksamkeit der Anerkennungserklärung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen nicht von vornherein ausschließe. Dabei wird die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Anerkennende rechtlich als Mann anzusehen gewesen sein müsse, um eine wirksame Anerkennungserklärung abgeben zu können, uneinheitlich beantwortet.
Ob ein Frau-zu-Mann-Transsexueller die Vaterschaft für ein Kind vor Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes wirksam anerkennen konnte, hat der Senat bislang offengelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung, weil die Anerkennungserklärung durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen - so man sie grundsätzlich für zulässig hielte - jedenfalls dann keine Wirksamkeit beanspruchen kann, wenn der Anerkennende - wie hier der Beteiligte zu 2) - zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) eine Frau gewesen ist.
Die Vorschrift des § 1598 Abs. 1 BGB enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe für eine Unwirksamkeit der Anerkennung. Eine Vaterschaftsanerkennung ist aber auch dann nach § 1598 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Anerkennungserklärung nicht von einem Mann abgegeben wurde. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch weiblichen Geschlechts gewesen ist, kann keine wirksame Anerkennungserklärung abgeben, weil sonst zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Frau Vater wäre. Dies würde grundsätzlich im Widerspruch zum deutschen Abstammungsrecht stehen.
Demnach kann die Anerkennungserklärung des Beteiligten zu 2), der zum Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes (und auch zuvor) weiblichen Geschlechts war, nicht als wirksam erachtet werden. Sie ist auch nicht etwa deshalb wirksam geworden, weil seit der Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vater des betroffenen Kindes im Geburtenregister fünf Jahre verstrichen sind. Die Vorschrift des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB führt nicht zur Heilung der Unwirksamkeit einer Anerkennungserklärung, die von einem bei Geburt des Kindes (noch) weiblichen Frau-zu-Mann-Transsexuellen abgegeben wurde. Die Heilungsvorschrift soll nur einer grundsätzlich möglichen, aber (etwa wegen Willensmängeln oder Formfehlern) mangelbehafteten Anerkennungserklärung zur Wirksamkeit verhelfen, nicht jedoch eine nach § 1592 BGB ausgeschlossene Vaterschaft "erschaffen".
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§§ 1592 Nr. 1 BGB, 11 I SBGG, 21 PStG: Eintragung einer transgeschlechtlichen Person als Vater [m. Anm. Keuter, S. 781]
AmtsG München vom 20.01.2026 - 721 III 135/25
Wolfgang Keuter, FamRZ 2026, 780
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