Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zu Gewaltschutz vor dem Familiengericht

Das Bundeskabinett hat am 7.10.2026 das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz verabschiedet. Zukünftig sollen Betroffene von häuslicher Gewalt in Verfahren vor den Familiengerichten besser geschützt werden.

Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, dass Betroffene von häuslicher Gewalt zukünftig die Wahl zwischen mehreren Gerichtsstandorten haben. Damit sollen sie ihren aktuellen Wohn- oder Aufenthaltsort einfacher geheim halten können. Außerdem wird für Streitigkeiten über den Umgang mit den gemeinsamen Kindern oder das Sorgerecht klargestellt: Wenn es vor Gericht Hinweise darauf gibt, dass häusliche Gewalt ausgeübt wurde, dann muss die Richterin oder der Richter frühzeitig reagieren und diesen Hinweisen nachgehen. Geregelt werden soll auch, dass Familienrichter besondere Fachkenntnisse darüber haben müssen, wie sich häusliche Gewalt entwickelt und welche Folgen sie hat. So sollen sie Hinweise für häusliche Gewalt besser erkennen und die Auswirkungen auf Betroffene besser einschätzen können. Zudem soll im Scheidungsrecht klargestellt werden: Wenn häusliche Gewalt ausgeübt wurde, ist eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich.

Im Einzelnen sieht der beschlossene Gesetzentwurf insbesondere folgende Änderungen vor.

Schutz vor häuslicher Gewalt
Um Betroffene besser zu schützen, sollen diese künftig zwischen mehreren zuständige Familiengerichten wählen können. So soll ein Verfahren auch an einem früheren Wohnort des Kindes geführt werden können. Dadurch lässt sich der neue Wohnort des gewaltbetroffenen Elternteils besser geheim halten. Dieses Wahlrecht bzgl. des Gerichtsstandorts (sog. Wahlgerichtsstand) soll für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen, sowie für Ehesachen eingeführt werden.

Außerdem soll ausdrücklich im Gesetz klargestellt werden, dass in Gewaltfällen eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich ist. Daneben soll gesetzlich verdeutlicht werden, dass ein Familiengericht in Verfahren, in denen es um gemeinsame Kinder geht, frühzeitig aktiv werden muss, wenn es Hinweise für häusliche Gewalt zwischen den Parteien gibt. Solchen Hinweisen muss das Gericht nachgehen und dann ggf. notwendige Maßnahmen zum Schutz des Kindes und des betroffenen Elternteils ergreifen.

Wenn es häusliche Gewalt gegeben hat, sollen Gerichte bei Streitigkeiten um gemeinsame Kinder nicht mehr aktiv auf eine Einigung zwischen den Eltern hinarbeiten. Denn von einem Elternteil, der häusliche Gewalt erlitten hat, kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass er sich auf Aushandlungsprozesse mit dem gewalttätigen Elternteil einlässt. Durch eine Ergänzung der gesetzlichen Qualifikationsvoraussetzungen für Familienrichter soll sichergestellt werden, dass diese die notwendigen Vorkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt mitbringen. Der Informationsaustausch zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Stellen soll durch neue Mitteilungspflichten verbessert werden.

Weitere Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren
Kinder ab 14 Jahren sollen sich einfacher aktiv am Verfahren beteiligen können. Um sicherzustellen, dass der Verfahrensbeistand seine Aufgabe als "Anwalt des Kindes" sinnvoll ausüben kann, soll klargestellt werden, dass Eltern verpflichtet sind, ihm das persönliche Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen. Auch Pflegeeltern sollen besser in das Verfahren eingebunden werden. Darüber hinaus sollen Verfahren durch Änderungen im Erkenntnis-, Beschwerde- und Nachlassverfahren beschleunigt und alle beteiligten Stellen und Personen hierdurch entlastet werden.

Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtregisters
Das Elektronische Vollmachtsregister soll durch die Bundesnotarkammer geführt werden. Bisher sind Vollmachten immer papiergebunden und müssen zum Nachweis der Vertretungsmacht im Original oder in einer papierförmigen Ausfertigung vorgelegt werden. In dem elektronischen Register können Vollmachten künftig digital hinterlegt werden.

Weitere Änderungen betreffen u.a. die Beschwerdemöglichkeiten gegen Umgangsentscheidungen, die Voraussetzungen für die Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu Forschungszwecken.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJV finden Sie den Gesetzentwurf hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.10.2026 14:07
Quelle: BMJV PM Nr. 66 vom 7.10.2026

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