OLG Hamm v. 27.2.2026 - 12 UF 163/24

Eingebrachtes Grundstück: Rückübertragung vor rechtskräftiger Scheidung ohne Gesamtabwicklung

Ein Ehegatte kann Gegenstände, die er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat oder später durch Erbfolge erworben hat, übernehmen. Dies kann zur Folge habe, dass der andere Ehegatte zur (Rück-) Übertragung des Eigentums an einem eingebrachten Grundstück verpflichtet werden kann. Die Rückübertragung kann isoliert vor Rechtskraft der Scheidung begehrt werden; eine Auseinandersetzung des gesamten Gemeinschaftsvermögens ist dafür nicht erforderlich.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten hatten 1963 geheiratet und haben 1964 Gütergemeinschaft mit Alleinverwaltung durch den Antragsgegner vereinbart. Im Jahr 1984 hat die Mutter der Antragstellerin ihr im Wege vorweggenommener Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen. Die Eheleute bewirtschafteten den Hof zunächst gemeinsam. Ab 2005 waren die Flächen an ihren Sohn verpachtet. Der Antragsgegner kündigte den Pachtvertrag 2022 gegen den Willen der Antragstellerin zum 30.9.2024 und verpachtete die Flächen ab 2026 anderweitig. Weitere Einnahmen stammten aus Nutzungsentgelten für Windparkleitungen.

Die Eheleute schliefen seit 2003 getrennt. Ab November 2021 hat die Antragstellerin nachts ihre Zimmertür abgeschlossen. Außerdem hat sie die Versorgung des Antragsgegners eingestellt und die Tage beim Sohn verbracht. Ab Mai 2023 übernachtete sie dort auch. Nach einem Sturz ist der Antragsgegner im Jahr 2025 in eine Seniorenwohnung eingezogen.

Die Antragstellerin beantragte Scheidung, Versorgungsausgleich und Übertragung des Betriebs auf sich allein. Sie hielt die Ehe seit November 2021 für getrennt und gescheitert. Der Antragsgegner bestritt hingegen eine Trennung und hielt die Rückübertragung vor Beendigung und Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft für unzulässig. Das AG erklärte die Ehe am 7.8.2024 für geschieden, regelte den Versorgungsausgleich und verpflichtete den Antragsgegner zur Grundstücksübertragung. Das Gericht bejahte das Scheitern der Ehe und ein Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht sei nicht hinreichend beziffert.

Mit seiner Beschwerde machte der Antragsgegner einen Scheidungshärtefall wegen seines Alters und des Verlusts seiner Existenzgrundlage geltend. Er rügte die unterbliebene Prüfung des § 27 VersAusglG, die Einbeziehung später angeschaffter Gegenstände und die Übertragung ohne Wertersatz. Hilfsweise berief er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht.

Die Beschwerde des Antragstellers vor dem OLG war teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Die Beschwerde war hinsichtlich der Scheidung und des Versorgungsausgleichs erfolglos. Ein Härtefall nach § 1568 BGB lag nicht vor. Lange Ehedauer, Alter, Pflegebedürftigkeit und der befürchtete Verlust der Existenzgrundlage genügten dafür nicht. Erforderlich wäre eine unerträgliche Belastung durch die Scheidung selbst. Die Beteiligten lebten aber seit Jahren getrennt. Die Antragstellerin pflegte den Antragsgegner auch nicht. Der Antragsgegner konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht auf den Hof zurückkehren. Die Scheidung änderte seine Lebenssituation daher nicht wesentlich.

Auch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG schied hier aus. Der Antragsgegner erhält durch den Ausgleich Anrechte im Wert von 5.334,79 € mehr, als er abgibt. Grobe Unbilligkeit liegt somit nicht vor.

Die Antragstellerin kann nach § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB die Übertragung des Hofgrundstücks verlangen. Ihre Mutter hatte ihr den Betrieb im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Somit fiel er in das Gesamtgut. Die Rückübertragung kann isoliert vor Rechtskraft der Scheidung verlangt werden, ohne das gesamte Gemeinschaftsvermögen auseinanderzusetzen. Die Gütergemeinschaft ist schuldenfrei. Der Wertersatz hindert die Übernahme nicht. Ein Zahlungsanspruch kann wegen der vorrangigen Verrechnung erst bei der endgültigen Auseinandersetzung geltend gemacht werden.

Die Beschwerde hat jedoch teilweise Erfolg. Das Übernahmerecht erfasst weder später angeschaffte Gegenstände noch Surrogate oder Eigentum Dritter. Wertsteigernde bauliche Verbesserungen sind bei der späteren Wertersatzermittlung zu berücksichtigen. Wegen seines Wertersatzanspruchs steht dem Antragsgegner ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Übertragung erfolgt daher Zug um Zug gegen Bestellung einer Höchstbetragshypothek über 440.000 €, der Hälfte des angegebenen Hofwerts. Eine Zurückverweisung ist nicht geboten: Der Wertersatz ist erst später zu beziffern. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre im Beschwerdeverfahren geheilt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.09.2026 09:19
Quelle: Justiz NRW

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