OLG Hamburg v. 19.8.2026 - 12 UF 101/26
Erneuter Antrag auf Wohnungsüberlassung nach gescheiterter Versöhnung der Eheleute
Die Vollstreckung aus einem einstweiligen Wohnungsüberlassungstitel gem. § 96 Abs. 2 FamFG bleibt auch im Anschluss an eine Versöhnung der Eheleute prinzipiell möglich. Um jedoch nicht Gefahr zu laufen, dass der Titel aufgrund eines einseitigen Vortrags des Antragsgegners (Versöhnung) einstweilen aufgehoben oder dessen Vollstreckung eingestellt wird, besteht letztlich für die Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Wohnungsüberlassung.
Der Sachverhalt:
Die verheirateten Beteiligten (41 und 38 Jahre) sind Eltern der Kinder C (7 Jahre, Pflegegrad 3) und S (5 Jahre) und seit 2023 gemeinsame Mieter einer 4‑Zimmer‑Wohnung. Seit Ende 2022 kam es wiederholt zu eskalierenden Auseinandersetzungen, teils mit Polizeieinsatz. 2024 wurde der Antragsgegner nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung aus der Wohnung verwiesen. Im Anschluss wurde die Wohnung der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Nutzung überlassen. Nach zwischenzeitlicher Versöhnung, erneutem Einzug des Antragsgegners und einer späteren Fehlgeburt kam es im März 2026 erneut zu einem Polizeieinsatz mit Wegweisung. Die Antragstellerin beantragte erneut die Wohnungszuweisung im einstweiligen Rechtsschutz. Sie lebe seit einem Jahr getrennt, der Antragsgegner akzeptiere dies nicht, bedränge sie körperlich, dringe auch nachts gegen ihren Willen in ihr Schlafzimmer ein und verursache erhebliche psychische Belastungen und Schlafstörungen. Mehrfach habe sie mit den Kindern die Wohnung verlassen müssen.
Das AG erließ am 7.4.2026 im schriftlichen Verfahren die beantragte einstweilige Anordnung. Der Antragsgegner bestritt eine Trennung, verwies auf fortgesetzte intime Kontakte bis Januar 2026 und stellte die Vorfälle abweichend dar. Im parallelen Umgangsverfahren einigten sich die Eltern auf regelmäßige Umgangszeiten; Übergaben erfolgen an der Haustür. Das Jugendamt bewertete die Trennungsdynamik als hochbelastet, sah die Kindesmutter als überwiegend alltagsorganisierende und stabilisierende Bezugsperson und empfahl die Wohnungszuweisung an sie, da weiteres Zusammenwohnen erhebliche Risiken für die emotionale Stabilität der Kinder berge. In der Anhörung am 17.6.2026 hielt das Jugendamt ein Zusammenleben der Eltern für unvorstellbar; die Kinder seien verängstigt. Der Antragsgegner, seit drei Monaten obdachlos, erklärte sich bereit, in das kleinste Zimmer zu ziehen und seine Frau nicht mehr zu bedrängen.
Mit Beschluss vom 25.6.2026 bestätigte das AG die einstweilige Anordnung. Die Überlassung der Ehewohnung an die Antragstellerin sei zur Vermeidung unbilliger Härte für sie und die Kinder erforderlich. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das AG hat zu Recht festgestellt, dass die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Überlassung der Ehewohnung im einstweiligen Anordnungsverfahren vorliegen (§§ 49 FamFG, 1361b Abs. 1 BGB).
Der Antragstellerin ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer (weiteren) einstweiligen Anordnung letztlich nicht abzusprechen. Zwar hat das AG der Antragstellerin bereits mit Beschluss vom 19.6.2024 die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung während der Trennungszeit überlassen. Gem. § 96 Abs. 2 FamFG ist (jedenfalls) bei einer einstweiligen Anordnung in Ehewohnungssachen die mehrfache Einweisung des Besitzes i.S.d. § 885 Abs. 1 ZPO während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. Die erlassene einstweilige Anordnung ist auch in der Folge nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Der Antragsgegner hat in dem vorangegangenen Verfahren seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Deshalb wäre es prinzipiell möglich die im Jahr 2024 erlassene einstweilige Anordnung zur Grundlage einer Vollstreckung zu machen.
Die bisherige einstweilige Anordnung unterlag jedoch zwischenzeitlich der Aufhebung. Die Beteiligten hatten sich versöhnt. Teilweise wird angenommen, dass ein Titel seine Wirksamkeit verliert, wenn es zu einer Versöhnung der Beteiligten kommt. Gegen diese Anspricht jedoch, dass materiell-rechtliche Einwände eine Vollstreckung außerhalb des § 95 Abs. 1 FamFG, § 775 ZPO aus dem Titel nicht hindern, er also nicht seine Wirksamkeit verliert. In einer Versöhnung der Beteiligten liegt jedoch regelmäßig ein endgültiger Verzicht auf die Rechte aus dem Titel, sodass der Titel herauszugeben und auf einen entsprechenden Rechtsbehelf aufzuheben ist. Der Titel darf nicht auf Vorrat für eine künftig etwa neu erforderlich werdende Wohnungsüberlassung zurückgehalten werden. Nicht abschließend geklärt ist, ob und in welchem Umfang die unterschiedlichen Vollstreckungsorgane im Rahmen der Vollstreckung diesen Einwand berücksichtigen dürfen und ob der Antragsteller die Vollstreckbarkeit durch einen erneuten gerichtlichen Hinweis wieder aktivieren machen kann.
Gegenüber einem eine Wohnungsüberlassung gem. § 96 FamFG durchsetzenden Gerichtsvollzieher kann der Schuldner aufgrund der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens allerdings nicht mit sachlich-rechtlichen Einwendungen Gehör finden. Deswegen hätte es prinzipiell dem Antragsgegner oblegen, gem. § 54 FamFG die Aufhebung des früheren Beschlusses und gem. § 55 FamFG die Einstellung der Vollstreckung zu beantragen. Um jedoch nicht Gefahr zu laufen, dass der Titel aufgrund eines einseitigen Vortrags des Antragsgegners (Versöhnung) einstweilen aufgehoben oder dessen Vollstreckung eingestellt wird, ist letztlich der Antragstellerin vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Wohnungsüberlassung nicht abzusprechen. Demzufolge ist die Wohnung gem. § 1361b Abs. 1 BGB der Antragstellerin in der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
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Hammer in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 12
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