BGH v. 29.7.2026 - XII ZB 618/25

Wann ist eine Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt und damit unzulässig?

Eine an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe geknüpfte Rechtsmitteleinlegung ist grundsätzlich unzulässig. Wird ein Rechtsmittel zulässigerweise mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, die Rechtsmitteleinlegung solle von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht werden. Sind aber die formalen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, ist regelmäßig von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen (in Abgrenzung zu BGH v. 8.12.2010 - XII ZB 140/10 - FamRZ 2011, 366).

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind inzwischen rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Das AG wies ihren Zahlungsantrag ab. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 9.10.2025 zugestellt. In einem am 23.10.2025 beim AG eingegangenen und mit "Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe" überschriebenen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin heißt es nach der vollständigen Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten:

"Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin wird gegen den Beschluss des AG Beschwerde eingelegt. Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Berufungsklägerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auch für das Berufungsverfahren wird hiermit Verfahrenskostenhilfe beantragt und die Berufung unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt."

Es folgen Ausführungen zur Begründung sowie konkrete Anträge (sowohl in der Sache als auch zur Verfahrenskostenhilfe). Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Beschwerdesenats am 30.10.2025 die Zustellung dieses Schriftsatzes an den Antragsgegner verfügt hatte, wurde die Antragstellerin mit Beschluss des Beschwerdesenats vom 1.12.2025 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Einlegung von einer Bedingung (der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe) abhängig gemacht worden sei. Zugleich wurde ihr Verfahrenskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Nach Eingang weiterer Schriftsätze verwarf das OLG die Beschwerde der Antragstellerin. 

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Eine an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe geknüpfte Rechtsmitteleinlegung ist grundsätzlich unzulässig. Wird ein Rechtsmittel zulässigerweise mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, die Rechtsmitteleinlegung solle von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht werden.

Sind aber die formalen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, ist regelmäßig von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen. Eine Deutung dahin, dass der Schriftsatz gleichwohl nicht als unbedingte Beschwerde bestimmt ist, kommt demgegenüber nur dann in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Beschwerde auf sich nimmt (er also unbedingt Beschwerde eingelegt hat und sich nur für den Fall der Versagung von Verfahrenskostenhilfe die Rücknahme des Rechtsmittels vorbehält) als von vornherein zu riskieren, dass seine Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

Nach diesen Maßstäben ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das OLG im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.10.2025 nur eine bedingte Beschwerdeeinlegung erblickt hat. Der Schriftsatz ist einer Auslegung als unbedingte Einlegung der Beschwerde nicht zugänglich. Dem steht der klare Wortlaut des anwaltlichen Schriftsatzes entgegen. Denn der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat darin unmittelbar nach der Erklärung, dass Beschwerde eingelegt werde, in einem separaten Absatz ausgeführt, dass für das "Berufungsverfahren" Verfahrenskostenhilfe beantragt und die "Berufung" unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werde.

Diese Formulierung ist eindeutig und kann angesichts des juristischen Fachbegriffs der "aufschiebenden Bedingung" nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerde lediglich für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werden soll. Sie ist insbesondere nicht mit der in einer Beschwerdeschrift enthaltenen Erklärung vergleichbar, die weitere Durchführung der Beschwerde werde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, der Beteiligte lege unbedingt Beschwerde ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung von Verfahrenskostenhilfe die Rücknahme der Beschwerde vor.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (Siehe Leitsatz)
§§ 517, 520 II ZPO: Anforderungen an Berufungsschrift /-begründung
BGH vom 08.12.2010 - XII ZB 140/10
FamRZ 2011, 366

Kommentierung | FamFG
§ 64 Einlegung der Beschwerde
Abramenko in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 38

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.09.2026 13:30
Quelle: BGH online

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