BGH v. 1.7.2026 - XII ZB 208/23

In Iran erfolgte Verstoßung der Ehefrau durch Ausspruch der Scheidungsformel (talaq) ist Privatscheidung

Bei einer infolge des einseitigen Scheidungsbegehrens des Ehemanns in Iran erfolgten Verstoßung der Ehefrau durch Ausspruch der Scheidungsformel (talaq) handelt es sich ungeachtet des vorgeschalteten familiengerichtlichen Verfahrens und der anschließenden Registrierung um eine Privatscheidung, die nicht der "verfahrensrechtlichen Anerkennung" nach § 109 FamFG unterliegt, sondern deren Wirksamkeit anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen ist.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten schlossen 1989 in Iran miteinander die Ehe. Beide Eheleute besitzen sowohl die deutsche als auch die iranische Staatsangehörigkeit. Sie sind Miteigentümer einer in Deutschland gelegenen Wohnimmobilie, in der sie seit Juni 2015 räumlich voneinander getrennt leben.

Der Antragsgegner betrieb 2020/2021 in Iran die Scheidung der Ehe. Das Familiengericht in Teheran erteilte dem Antragsgegner auf sein Ersuchen eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung. Ein dagegen von der Antragstellerin in Iran eingeleitetes Rechtsmittelverfahren blieb ohne Erfolg; im Mai 2021 wurde die Entscheidung des Familiengerichts durch das Revisionsgericht in Teheran bestätigt. Noch im selben Monat führte der Antragsgegner in Abwesenheit der Antragstellerin vor einem Scheidungsnotariat in Teheran die Scheidungszeremonie durch, indem er die Verstoßung der Antragstellerin aussprach.

Im Juli 2022 beantragte der Antragsgegner bei der Landesjustizverwaltung die Anerkennung der in Iran erfolgten Scheidung. Die Präsidentin des OLG gab diesem Antrag statt und stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidung vorliegen. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und bat um Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des OLG. Das OLG wies den Antrag zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH die Entscheidung des OLG sowie den Bescheid der Präsidentin des OLG auf und wies den Antrag des Antragsgegners auf Anerkennung der Ehescheidung zurück.

Die Gründe:
Die Auffassung des OLG, dass für die Anerkennung der im vorliegenden Fall in Iran ausgesprochenen Scheidung der eingeschränkte formelle Prüfungsmaßstab des § 109 FamFG gelten soll ("verfahrensrechtliche Anerkennung"), ist von Rechtsfehler beeinflusst. Jedenfalls bei einer infolge des einseitigen Scheidungsbegehrens des Ehemanns in Iran erfolgten Verstoßung der Ehefrau durch Ausspruch der Scheidungsformel (talaq) handelt es sich ungeachtet des vorgeschalteten familiengerichtlichen Verfahrens und der anschließenden Registrierung um eine Privatscheidung, deren Wirksamkeit anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen ist ("kollisionsrechtliche Anerkennung").

Als "Privatscheidung" wird in der deutschen Rechtslehre und Rechtspraxis ein privatrechtlicher Gestaltungsakt zur Auflösung der Ehe bezeichnet. Das konstitutive, d.h. das rechtsgestaltend und statusändernd in das Rechtsverhältnis der Ehe eingreifende Element einer solchen Scheidung ist die rechtsgeschäftliche Erklärung zumindest eines der beiden Ehegatten. Das bedeutet nicht, dass von einer Privatscheidung nur dann gesprochen werden könnte, wenn die Ehegatten ihre Ehe "privat" und ohne jede gerichtliche oder behördliche Beteiligung auflösen. Auch wenn die rechtsgeschäftliche Scheidungserklärung innerhalb eines staatlich regulierten Verfahrens abgegeben oder von einer mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten gerichtlichen oder religiösen Instanz, einer Behörde oder Amtsperson beurkundet oder nachträglich registriert wird, bleibt diese Form der Eheauflösung grundsätzlich eine Privatscheidung.

Maßgeblich ist allein der Rechtscharakter des Scheidungsaktes, so dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlicher Anerkennung und materiell-rechtlicher Wirksamkeitskontrolle ausländischer Scheidungen entscheidend darauf ankommt, ob der Rechtsgrund für die Eheauflösung im autoritativen Ausspruch eines Gerichts oder einer Behörde oder in dem privatautonomen rechtsgeschäftlichen Willen der Ehegatten zu finden ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat grundsätzlich fest.

Gemessen daran ist - jedenfalls - die aufgrund des einseitigen Scheidungsbegehrens des Ehemanns in Iran erfolgte Verstoßung der Ehefrau eine Privatscheidung, die nicht nach dem Maßstab des § 109 FamFG verfahrensrechtlich anerkannt werden kann. Die Anerkennungsfähigkeit der hier verfahrensgegenständlichen Verstoßungsscheidung ist daher anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen. Dies führt zur Anwendung deutschen Sachrechts, das eine Anerkennung der in Iran erfolgten Scheidung ausschließt.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | FamFG
§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Hau in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025

Kommentierung | FamFG
§ 109 Anerkennungshindernisse
Hau in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025

Rechtsprechung
§§ 107, 109 FamFG: Anerkennung einer im Iran durchgeführten Ehescheidung
OLG Bremen vom 24.04.2023 - 4 VA 1/22
FamRZ 2023, 1500

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.08.2026 11:42
Quelle: BGH online

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