OLG Frankfurt a.M. v. 22.7.2026 - 1 WF 121/26

Beschleunigungsgebot im Umgangsverfahren

Die Dauer eines Umgangsverfahrens von mehr als zwei Jahren lässt vermuten, dass dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. In die Gesamtabwägung sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer neben der Art des Verfahrens, dem Alter der Kinder sowie der Gefahr einer faktischen Präjudizierung auch die Belastungen der Beteiligten durch das familiengerichtliche Verfahren einzubeziehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs vermag die Notwendigkeit der Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots im Hauptsacheverfahren nicht zu beseitigen.

Der Sachverhalt:
Die Eltern der inzwischen zwölf bzw. neun Jahre alten gemeinsamen Kinder streiten über den Umgang des Vaters mit den Kindern. Das vorliegende Umgangsverfahren ist seit dem Jahre 2024 anhängig. Es fand zunächst begleiteter Umgang des Vaters mit beiden Kindern statt. Im 2024 erließ das AG einen Beweisbeschluss und holte das Gutachten einer psychologischen Sachverständigen zu Fragen des Umgangs ein. Das Gutachten wurde im Februar 2025 erstattet und den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt. Hiervon machten die Beteiligten ausführlich Gebrauch. Insbesondere hatte die Mutter umfangreichen Erörterungsbedarf. Im Mai 2025 verfügte das AG die Ladung auf einem Termin am 20.6.2025. Zu diesem wurden die Eltern sowie die Sachverständige geladen. Auch sollten an diesem Termin die Kinder persönlich angehört werden.

Nachdem die Sachverständige ihre Verhinderung mitgeteilt hatte, erfolgte eine Terminsverlegung. Der Termin zur Kindesanhörung fand am 30.6.2025 statt. Am 4.7.2025 wurde der Termin mit den weiteren Beteiligten sowie der Sachverständigen durchgeführt. Im Termin eröffnet das AG ein Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB sowie ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum Umgang. Unter dem 9.7.2025 erließ das AG unter dem Aktenzeichen des Hauptsachverfahrens eine einstweilige Anordnung, mit welcher der Umgang des Vaters (unbegleitet) in der Weise geregelt wird, dass alle zwei Wochen in der ungeraden Kalenderwoche ein Wochenendumgang mit Übernachtung und darüber hinaus jeweils ein Nachmittagsumgang in der geraden Kalenderwoche stattfindet. Auch enthält der Eilbeschluss eine Ferienregelung.

In der Folge äußerten sich die Beteiligten zu einer einvernehmlichen Lösung des Umgangskonflikts. Mit Schreiben vom 18.11.2025 wies das Gericht darauf hin, dass der Sachverständigen noch die aufgeworfenen Fragen ggf. vorzulegen seien und die Einholung eines lösungsorientierten Sachverständigengutachtens erwogen werde. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. In der Folge reichten die Beteiligten Schriftsätze ein, die durch das Gericht jeweils an die übrigen Beteiligten weitergeleitet wurden. Am 1.6.2026 erhob die Mutter eine Beschleunigungsrüge. Das AG vermerkte unter dem 8.6.2026, dass eine einstweilige Anordnung zum Umgang erlassen sei und verfügte die Vorlage sämtlicher Akten betreffend die Familie. Nachdem eine Verfahrensförderung nicht ersichtlich war, erhob die Mutter sodann unter dem 13.7.2026 eine Beschleunigungsbeschwerde beim OLG.

Das OLG stellte fest, dass die bisherige Verfahrensbehandlung des AG nicht ausreichend dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.

Die Gründe:
Nach § 155 c Abs. 3 Satz 3 FamFG hat das Beschwerdegericht auf die Beschleunigungsbeschwerde hin festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Gebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht, wonach Kindschaftssachen, die den Aufenthalt, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der bisherigen Verfahrensdauer ist eine Gesamtabwägung aller verfahrens- und sachbezogenen Faktoren sowie der subjektiven, personenbezogenen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Schwierigkeit, Bedeutung und Art des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Verfahrensführung durch das Gericht.

Dabei prägen und begrenzen zum einen das Kindeswohl sowie zum anderen die rechtstaatlichen Verfahrensgarantien den Beschleunigungsgrundsatz des § 155 FamFG. Es ist jedoch einzubeziehen, dass das Vorrang- und Beschleunigungsgebot zum einen der Gefahr faktischer Präjudizierung vorbeugen soll, denn insbesondere in Umgangsverfahren führt die unterlassene familiengerichtliche Regelung dazu, dass ein Umgang häufig faktisch nicht stattfindet. Zum anderen sind aber auch die Belastungen der Beteiligten durch das familiengerichtliche Verfahren einzubeziehen, die sich letztlich auch auf die Kinder übertragen. Überdies konterkariert auch das Verfahren betreffend den Umgang das natürliche Grundbedürfnis des Kindes nach dauernden stabilen und gesicherten inneren und äußeren Verhältnissen, da die kontinuierliche Regelung letztlich in der Schwebe gehalten wird.

Bei einer Gesamtabwägung war vorliegend festzustellen, dass die bisherige Verfahrensgestaltung den Anforderungen des Beschleunigungsgebots nicht genügt. Sowohl nach Gegenstand sowie Art des Verfahrens, bedarf das Verfahren einer beschleunigten Durchführung. Denn die Beteiligten sind hochkonflikthaft und streiten über den Umgang des Vaters mit den Kindern in einer Weise, die das AG sogar erwogen hat, bereits vor einem Jahr ein familiengerichtliches Kinderschutzverfahren einzuleiten. Seither sind weder kinderschutzrechtliche Maßnahmen getroffen worden noch hat das AG förmlich festgesellt, dass solche nicht geboten sind, obwohl auch jenes Verfahren nach § 155 Abs. 1 FamFG dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterfällt. Die Dauer eines Umgangsverfahrens in erster Instanz von mehr als zwei Jahren spricht per se schon dafür, dass dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen worden ist.

Letztlich verlangt auch die einstweilige Anordnung des AG vom 9.7.2025 nicht nach einer anderen Betrachtung. Zwar wird die genannte Gefahr der faktischen Präjudizierung dadurch nahezu in Gänze beseitigt. Dies gilt jedoch nicht für die Belastungen der Kinder und der weiteren Beteiligten durch das Verfahren und seine unangemessene Dauer. Denn es ist nicht nur einzubeziehen, dass diese Regelung auf Grund seines Eilcharakters nur eine vorläufige ist. Es kommt noch hinzu, dass den Beteiligten dadurch faktisch ein Rechtsmittel genommen wird. Denn obwohl die Eilentscheidung eine umfassende Regelung des Umgangs enthält, wurde den Beteiligten mit Blick auf § 57 FamFG bereits seit einem Jahr die Möglichkeit genommen, hiergegen Rechtsmittel einzulegen und diese Regelung einer Entscheidung der höheren Instanz zuzuführen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | FamFG
§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Hammer in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 52

Rechtsprechung
§§ 155, 155b f., 159 I FamFG: Verfahrensverzögerung durch Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen
OLG Rostock vom 17.10.2025 - 10 WF 63/25
FamRZ 2026, 467

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.08.2026 11:34
Quelle: LaReDa Hessen

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