OLG München v. 5.8.2026 - 31 Wx 220/25 e
Erlischt das Wahlrecht zum Ehenamen endgültig? – Höchstrichterlicher Klärungsbedarf
Das Recht zur Bestimmung des Ehenamens erlischt grundsätzlich mit seiner einmaligen Ausübung. Eine Neubestimmung nach § 1355 Abs. 1, 4 BGB scheidet aus. Die Reform des Namensrechts zum 1.5.2025 hat daran nichts geändert. Allerdings gibt es widerstreitende obergerichtliche Rechtsprechung, welche die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen. Es besteht daher ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Klärung.
Der Sachverhalt:
Die beteiligten Ehegatten hatten bei ihrer Eheschließung am 19.7.2024 deutsches Recht gewählt und den Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen bestimmt. Am 4.6.2025 widerriefen sie diese Ehenamensbestimmung nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, um nun nach § 1355 Abs. 3 BGB nur einen Namensbestandteil zum neuen Ehenamen zu bestimmen. Das Standesamt legte am selben Tag per Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG dem AG folgende Frage vor: Steht nach Widerruf des Ehenamens die gesamte Palette des § 1355 BGB erneut offen oder ist nur eine Neubestimmung nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB (Doppelname) möglich?
Mit Beschluss vom 20.6.2025 ordnete das AG den Vollzug der Anmeldung an und stützte sich auf den Wortlaut von Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB i.V.m. § 1355 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Das Standesamt legte hiergegen Beschwerde ein und verwies auf divergierende Auffassungen in Praxis und Literatur sowie das Fehlen klarer Hinweise in BT‑Drs. 20/10997. Die Behörde begehrte eine obergerichtliche Klärung.
Nach Aufhebung eines ersten, unbegründeten Nichtabhilfebeschlusses durch das OLG half das AG der Beschwerde mit Beschluss vom 21.8.2025 erneut nicht ab. Es betonte den eindeutigen Wortlaut von Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB („oder“), sah die Wahl eines neuen Ehenamens nicht auf Doppelnamen beschränkt und verwies auf den Liberalisierungsgedanken des neuen Namensrechts.
Das OLG hat den Beschluss des AG aufgehoben und das Standesamt angewiesen, die Anmeldung vom 4.6.2025 zur Wahl eines neuen Ehenamens nach dem Widerruf der gemeinsamen Namensführung nicht als wirksam entgegenzunehmen. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Entscheidung des AG entsprach nicht der Sach- und Rechtslage. Nach Widerruf des bisherigen Ehenamens besteht keine Möglichkeit, einen neuen Ehenamen zu bestimmen. Das Standesamt ist daher nach § 49 Abs. 1, 2 PStG anzuweisen, eine entsprechende Erklärung nicht als wirksam entgegenzunehmen.
Das Recht zur Bestimmung des Ehenamens erlischt grundsätzlich mit seiner einmaligen Ausübung. Eine Neubestimmung nach § 1355 Abs. 1, 4 BGB scheidet aus (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.12.2025 – 19 W 80/25; OLG Köln, Beschl. v. 16.1.2026 – I-26 W 14/25). Die Reform des Namensrechts zum 1.5.2025 hat daran nichts geändert. Sie bezweckte lediglich eine maßvolle Liberalisierung und gerade keine freie Widerruflichkeit oder wiederholte Wahl des Ehenamens. Die Ehegatten hatten ihr Wahlrecht bereits bei Eheschließung nach altem Recht ausgeübt. Der spätere Widerruf nach Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ließ dieses verbrauchte Wahlrecht nicht wieder aufleben.
Auch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 67 EGBGB eröffnete hier keine freie Neuwahl. Sie regelt für bestehende Ehen mit Ehename abschließend nur die Bestimmung eines Ehedoppelnamens (Nr. 1) und den einmaligen Widerruf des Ehenamens (Nr. 2). Eine anschließende Neuwahl ist nicht vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber eine solche gewollt, hätte er dies ausdrücklich regeln können. Der Widerruf sollte lediglich die Rückkehr zur getrennten Namensführung ermöglichen. Ergänzend können unter den Voraussetzungen des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 2 EGBGB die Geburtsnamen der Kinder neu bestimmt werden.
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus § 1355a oder § 1355b BGB. Die dort geregelten Widerrufsmöglichkeiten betreffen lediglich einzelne Aspekte der Namensführung und bestätigen nicht die Möglichkeit einer erneuten Wahl des Ehenamens. Ebenso wenig ist der Fall mit Statutenwechseln vergleichbar, in denen der BGH eine erneute Wahl zugelassen hat, weil das Wahlrecht nach § 1355 BGB zuvor gerade nicht ausgeübt worden war.
Die Beschränkung der erneuten Ehenamenswahl verletzt auch nicht Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG oder Art. 3 oder Art. 6 GG. Der Gesetzgeber darf die Namenswahl zur Sicherung von Namenskontinuität und Rechtssicherheit begrenzen und dabei auch die Identität und Namenskontinuität der Kinder berücksichtigen. Die einschränkende Auslegung des § 1355 Abs. 1, 4 BGB ist daher als teleologische Reduktion geboten, um den erkennbaren Willen des Gesetzgebers umzusetzen. Eine freie Neuwahl nach Widerruf würde demgegenüber eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene, praktisch unbeschränkte Wahlmöglichkeit schaffen.
Allerdings war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG vorlagen. Zum einen hat die Frage der erneuten Wahl eines Ehenamens nach § 1355 BGB nach Widerruf gem. Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Vielzahl von Fällen betrifft und die Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Im Übrigen gibt es widerstreitende obergerichtliche Rechtsprechung, welche die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen. Es besteht daher ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Klärung.
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